Rechtssatz RS0021664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021664
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Rechtssatz
Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. Der Sachverständige haftet jedoch nicht, wenn das nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitete Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muss aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen; dies insbesonders dann, wenn er weiß, dass der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 605/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 605/84
Veröff: SZ 57/140 = RdW 1985,72 (M M) = JBl 1985,625 (Iro)
- 9 Ob 43/08a
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 43/08a
Beisatz: Hier: Haftung des Sachverständigen verneint. (T1)
- 2 Ob 7/10h
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
nur: Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. (T2); Beisatz: Hier: Überprüfung einer Sommerrodelbahn auf ihren „ordnungsgemäßen, sicheren Zustand“. (T3)
- 8 Ob 16/14g
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 16/14g
Auch; Beisatz: Der Sachverständige haftet grundsätzlich nicht, wenn das von ihm erstattete Gutachten den Regeln der Wissenschaft entspricht. Im Allgemeinen hat der Besteller aus dem mit dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von ihm einzig als „richtig“ akzeptiertes Ergebnis des Gutachtens (hier: auf Übereinstimmung eines Bewertungsgutachtens mit einem früher eingeholten Gutachten). (T4)
- 5 Ob 131/16z
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 131/16z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021664
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0010OB00605_8400000_001