Rechtssatz RS0018665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018665
Geschäftszahl
5Ob143/62; 7Ob81/64; 3Ob654/77; 7Ob646/80; 3Ob548/80; 7Ob595/84; 7Ob553/91
Entscheidungsdatum
04.09.1991
Rechtssatz
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB auf Fälle nach § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB. Tritt zum Vorliegen eines Gewährleistungsmangels noch hinzu, daß der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmers erwiesen ist und die Sachlage typisch auf ein Verschulden des Unternehmers hinweist, hat der Besteller seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt, und es hat sich der Unternehmer vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Mißlingens dieses Beweises zu tragen.Zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB auf Fälle nach Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB. Tritt zum Vorliegen eines Gewährleistungsmangels noch hinzu, daß der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmers erwiesen ist und die Sachlage typisch auf ein Verschulden des Unternehmers hinweist, hat der Besteller seiner ihm nach Paragraph 1296, ABGB obliegenden Beweispflicht genügt, und es hat sich der Unternehmer vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Mißlingens dieses Beweises zu tragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 143/62
Entscheidungstext OGH 19.07.1962 5 Ob 143/62
Veröff: JBl 1963,317
- 7 Ob 81/64
Entscheidungstext OGH 03.04.1964 7 Ob 81/64
- 3 Ob 654/77
Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 654/77
- 7 Ob 646/80
Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 646/80
- 3 Ob 548/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 548/80
Auch
- 7 Ob 595/84
Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 595/84
- 7 Ob 553/91
Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 553/91
Veröff: RdW 1992,108 = JBl 1992,188
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018665
Dokumentnummer
JJR_19620719_OGH0002_0050OB00143_6200000_001