Der gegen diesen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Bei einem Werkvertrag hat zunächst der Besteller nach § 1296 ABGB dem Unternehmer neben dem Vorliegen eines Mangels nachzuweisen, daß zwischen diesem und dem Schaden, den er erlitten hat, ein Kausalzusammenhang besteht, wobei der Nachweis genügt, daß die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist; allerdings läßt der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch eine andere Verursachungsmöglichkeit offenläßt, für den Anscheinsbeweis nach § 1296 ABGB keinen Raum (MGA ABGB33 § 1296/2 ff). Richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Lieferung nicht der Bestellung entsprochen hat. Sollte es den Beklagten gelingen, einen, wie im folgenden noch präzisiert wird, möglichen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Aufwölbungen und der nicht vertragsgemäßen Lieferung zu beweisen, hätte der Kläger seinerseits nachzuweisen, daß der von ihm zu vertretende Mangel als Schadensursache ausscheidet. Ist aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, daß wenigstens ein objektiv fehlerhaftes Verhalten auf seiten des Unternehmers bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, ist also nach der Erfahrung die Schadensursache als in der Sphäre des Unternehmers, in seinem Haftungs-, Verantwortungs- und Interessenbereich lokalisiert anzusehen, so greift sinngemäß die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB hinsichtlich des Verschuldens ein (vgl Bydlinski in Klang2 IV/2, 173, 7 Ob 646/80). Tritt zum Vorliegen eines Gewährleistungsmangels noch hinzu, daß der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmers erwiesen ist oder die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hinweist, so hat der Besteller seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Unternehmer gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Mißlingens dieses Beweises zu tragen (JBl 1963, 317, zuletzt 7 Ob 595/84, Koziol, Haftpflichtrecht2 I, 268 ff). Zufolge der feststehenden Vertragsverletzung geht es daher dann auch zu Lasten des Unternehmers, wenn die Schadensursache weiterhin ungeklärt bleibt und nicht feststellbar sein sollte, ob die zu geringe Plattenstärke Mitursache für den Schaden war. Der Besteller hätte den Kausalitätsbeweis schon dann erbracht, wenn er beweist, daß die Vertragsverletzung ernstlich mögliche Schadensursache war und daß diese Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Möglichkeiten für die Schadensverursachung so weit in den Hintergrund tritt, daß sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Schadensursache auszuschließen ist. Der Unternehmer käme bei einer solchen Beweislage dem ihm obliegenden Erschütterungsbeweis (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 § 1296 Rz 4) erst durch den Nachweis nach, daß eine andere mögliche Schadensursache nach dem typischen Geschehensablauf die Wahrscheinlichkeit der Vertragsverletzung als Schadensursache in den Hintergrund drängt. Zu diesen Fragen hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtet. Der Rekurs bringt hier lediglich vor, der Beweis für die mangelnde Kausalität sei nicht erbracht. Geht jedoch das Berufungsgericht von einer richtigen Rechtsansicht aus, und erachtet es das Verfahren für ergänzungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Zu den richtigen Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Beweislastverteilung bezüglich des Verschuldens enthält der Rekurs keine Ausführungen, weshalb hier auf die angefochtene Entscheidung zu verweisen ist.Bei einem Werkvertrag hat zunächst der Besteller nach Paragraph 1296, ABGB dem Unternehmer neben dem Vorliegen eines Mangels nachzuweisen, daß zwischen diesem und dem Schaden, den er erlitten hat, ein Kausalzusammenhang besteht, wobei der Nachweis genügt, daß die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist; allerdings läßt der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch eine andere Verursachungsmöglichkeit offenläßt, für den Anscheinsbeweis nach Paragraph 1296, ABGB keinen Raum (MGA ABGB33 Paragraph 1296 /, 2, ff). Richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Lieferung nicht der Bestellung entsprochen hat. Sollte es den Beklagten gelingen, einen, wie im folgenden noch präzisiert wird, möglichen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Aufwölbungen und der nicht vertragsgemäßen Lieferung zu beweisen, hätte der Kläger seinerseits nachzuweisen, daß der von ihm zu vertretende Mangel als Schadensursache ausscheidet. Ist aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, daß wenigstens ein objektiv fehlerhaftes Verhalten auf seiten des Unternehmers bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, ist also nach der Erfahrung die Schadensursache als in der Sphäre des Unternehmers, in seinem Haftungs-, Verantwortungs- und Interessenbereich lokalisiert anzusehen, so greift sinngemäß die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB hinsichtlich des Verschuldens ein vergleiche Bydlinski in Klang2 IV/2, 173, 7 Ob 646/80). Tritt zum Vorliegen eines Gewährleistungsmangels noch hinzu, daß der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmers erwiesen ist oder die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hinweist, so hat der Besteller seiner ihm nach Paragraph 1296, ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Unternehmer gemäß Paragraph 1298, ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Mißlingens dieses Beweises zu tragen (JBl 1963, 317, zuletzt 7 Ob 595/84, Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins, 268 ff). Zufolge der feststehenden Vertragsverletzung geht es daher dann auch zu Lasten des Unternehmers, wenn die Schadensursache weiterhin ungeklärt bleibt und nicht feststellbar sein sollte, ob die zu geringe Plattenstärke Mitursache für den Schaden war. Der Besteller hätte den Kausalitätsbeweis schon dann erbracht, wenn er beweist, daß die Vertragsverletzung ernstlich mögliche Schadensursache war und daß diese Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Möglichkeiten für die Schadensverursachung so weit in den Hintergrund tritt, daß sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Schadensursache auszuschließen ist. Der Unternehmer käme bei einer solchen Beweislage dem ihm obliegenden Erschütterungsbeweis vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1296, Rz 4) erst durch den Nachweis nach, daß eine andere mögliche Schadensursache nach dem typischen Geschehensablauf die Wahrscheinlichkeit der Vertragsverletzung als Schadensursache in den Hintergrund drängt. Zu diesen Fragen hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtet. Der Rekurs bringt hier lediglich vor, der Beweis für die mangelnde Kausalität sei nicht erbracht. Geht jedoch das Berufungsgericht von einer richtigen Rechtsansicht aus, und erachtet es das Verfahren für ergänzungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Zu den richtigen Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Beweislastverteilung bezüglich des Verschuldens enthält der Rekurs keine Ausführungen, weshalb hier auf die angefochtene Entscheidung zu verweisen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.