Rechtssatz RS0026101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026101
Entscheidungsdatum
14.12.2017
Rechtssatz
Der Besteller hätte den Kausalitätsbeweis schon dann erbracht, wenn er beweist, dass die Vertragsverletzung ernstlich mögliche Schadensursache war und dass diese Wahrscheinlichkeit demgegenüber andere Möglichkeiten für die Schadensverursachung so weit in den Hintergrund treten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Schadensursache auszuschließen sind. Der Unternehmer käme bei einer solchen Beweislage dem ihm obliegenden Erschütterungsbeweis erst durch den Nachweis nach, dass eine andere mögliche Schadensursache nach dem typischen Geschehensablauf die Wahrscheinlichkeit der Vertragsverletzung als Schadensursache in den Hintergrund drängt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 553/91
Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 553/91
Veröff: RdW 1992,108 = JBl 1992,188
- 2 Ob 560/92
Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 560/92
Auch
- 2 Ob 97/11w
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 97/11w
Vgl auch
- 2 Ob 206/16g
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026101
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0070OB00553_9100000_001