Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beklagte in seiner Berufung lediglich Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht, das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, daß die Verfahrensmängel nicht vorliegen und die bekämpften Feststellungen unbedenklich sind. In der außerordentlichen Revision wird die Ansicht vertreten, die Auffassung des Berufungsgerichtes, es lägen keine Verfahrensmängel vor, sei unrichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein vom Berufungsgericht verneinter erstinstanzlicher Verfahrensmangel mit Revision nicht geltend gemacht werden (EFSlg 64.136 uva). Der Beklagte macht daher keinen Grund geltend, der die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß _ 502 Abs 1 ZPO begründen könnte, weshalb dieses Rechtsmittel zurückzuweisen war, ohne daß dies einer näheren Begründung bedurft hätte (_ 510 Abs 3 ZPO).Nach ständiger Rechtsprechung kann ein vom Berufungsgericht verneinter erstinstanzlicher Verfahrensmangel mit Revision nicht geltend gemacht werden (EFSlg 64.136 uva). Der Beklagte macht daher keinen Grund geltend, der die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß _ 502 Absatz eins, ZPO begründen könnte, weshalb dieses Rechtsmittel zurückzuweisen war, ohne daß dies einer näheren Begründung bedurft hätte (_ 510 Absatz 3, ZPO).
2. Zum Rekurs:
Die Ausführungen des Berfungsgerichtes darüber, daß Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nebeneinander bestehen und der Besteller wegen Mängeln des Werkes auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist innerhalb der Verjährungsfrist des _ 1489 ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern kann, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind, entspricht seit der Entscheidung des verstärkten Senates, SZ 63/37, ständiger Rechtsprechung. Daher haftet der Beklagte dem Kläger, falls der Beton wasserdurchlässig ist und deshalb Wasser in den Keller eindrang, sofern der Beklagte seine Schuldlosigkeit nicht beweist (_ 1298 ABGB). Der Auftrag, das Verfahren zur Frage, ob der Beton wasserundurchlässig ist, zu ergänzen, beruht daher auf richtiger rechtlicher Beurteilung, der Oberste Gerichtshof kann diesem Auftrag nicht entgegentreten (EFSlg 64.162 uva). Bei der vom Berufungsgericht angeordneten Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes hat es daher jedenfalls zu bleiben.
Trotzdem ist aber aufgrund des Rekurses zu den weiteren Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes Stellung zu nehmen. Der Revisionswerber wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, auch ohne Kausalitätsbeweis werde zumindest der zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Kellers erforderliche Aufwand zuzusprechen sein. Der Rekurswerber führt aus, der vertragsgemäße Zustand sei nicht Selbstzweck, ein Interesse des Klägers an der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes sei nur zu akzeptieren, wenn die vereinbarte Betongüte Eigenschaften aufweise, die für den bedungenen Zweck unverzichtbar seien oder der klagenden Partei im Vergleich zu den Eigenschaften der verwendeten Betongüte Vorteile bringe, die sich auf die Vermögenssituation der klagenden Partei merkbar auswirkten. Ein Bestehen auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes ohne diese Relevanz würde sich als schikanöse Rechtsausübung darstellen.
Auf die Frage, ob die Tatsache, daß nicht im Sinne der Vereinbarung erfüllt wurde, genügt, um aus dem Titel des Schadenersatzes einen Ausspruch auf vertragsmäßige Herstellung zu begründen (vgl Kurschel in ecolex 1990, 277), oder ob dem Kläger ein Nachteil durch die nicht vertragsgemäße Erfüllung entstanden sein muß, ist hier jedoch nicht einzugehen. Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes wäre im vorliegenden Fall nur durch eine Neuherstellung des gesamten Gebäudes möglich. Derartiges strebt der Kläger aber nicht an. Er fordert einerseits die Kosten der Behebung des Wasserschadens, die der Beklagte aber, wenn die mangelhafte Betongüte für den Wassereintritt nicht kausal war, nicht ersetzen muß. Weiters begehrt der Kläger den Ersatz der Kosten einer wasserdichten Isolierung (nicht aber eine Erneuerung des gesamten Betons). Sollte Wasserdichtheit ohnedies gegeben sein, dann sind die Arbeiten, mit denen Wasserdichtheit erreicht werden soll, nicht notwendig und der Kläger hätte keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten einer gegen Wassereintritt schützenden Isolierung hat, hängt somit davon ab, ob der Beton wasserdurchlässig ist oder nicht. Auch diese Frage kann daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - erst nach der Verfahrensergänzung entschieden werden.Auf die Frage, ob die Tatsache, daß nicht im Sinne der Vereinbarung erfüllt wurde, genügt, um aus dem Titel des Schadenersatzes einen Ausspruch auf vertragsmäßige Herstellung zu begründen vergleiche Kurschel in ecolex 1990, 277), oder ob dem Kläger ein Nachteil durch die nicht vertragsgemäße Erfüllung entstanden sein muß, ist hier jedoch nicht einzugehen. Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes wäre im vorliegenden Fall nur durch eine Neuherstellung des gesamten Gebäudes möglich. Derartiges strebt der Kläger aber nicht an. Er fordert einerseits die Kosten der Behebung des Wasserschadens, die der Beklagte aber, wenn die mangelhafte Betongüte für den Wassereintritt nicht kausal war, nicht ersetzen muß. Weiters begehrt der Kläger den Ersatz der Kosten einer wasserdichten Isolierung (nicht aber eine Erneuerung des gesamten Betons). Sollte Wasserdichtheit ohnedies gegeben sein, dann sind die Arbeiten, mit denen Wasserdichtheit erreicht werden soll, nicht notwendig und der Kläger hätte keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten einer gegen Wassereintritt schützenden Isolierung hat, hängt somit davon ab, ob der Beton wasserdurchlässig ist oder nicht. Auch diese Frage kann daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - erst nach der Verfahrensergänzung entschieden werden.
Der Beklagte wendet sich weiters gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Beweislast hinsichtlich der Kausalität. Er führt aus, der Kläger werde um die Erbringung des Kausalitätsbeweises nicht herumkommen. Das Berufungsgericht hat jedoch ohnedies nicht verkannt, daß grundsätzlich der Kläger die Kausalität zu beweisen hat. Bei seinen Rechtsausführungen zur Kausalität folgt es den Entscheidungen 7 Ob 646/80 und 7 Ob 553/91. Ob die dort angeführten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, kann erst nach der Ergänzung des Verfahrens beurteilt werden. Festzuhalten ist jedenfalls, daß die Frage, ob ein Beweis erbracht ist oder nicht, grundsätzlich eine irrevisible Tatsachenfeststellung ist (JBl 1986, 576; 3 Ob 560/84). Kommen die Tatsacheninstanzen zu dem Ergebnis, daß ein voller Beweis nicht erbracht wurde, genügt unter Umständen der Nachweis eines bestimmten Grades einer Wahrscheinlichkeit (vgl 7 Ob 646/80 und 7 Ob 553/91 sowie die Judikatur zum Anscheinsbeweis, der einen typischen Geschehensablauf zur Voraussetzung hat - Kozial2 I 324; SZ 57/20 ua). Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann erst nach der Verfahrensergänzung beurteilt werden. Sollte sich ergeben, daß der Beton doch nicht wasserundurchlässig ist, dann wird für den Anspruch auf die Kosten der Behebung des Wasserschadens entscheidend sein, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, daß der seit der Fertigstellung nur einmal erfolgte Wassereintritt von außen her durch den nicht der Vereinbarung entsprechenden Beton erfolgte, welche anderen Ursachen in Frage kommen und wie groß die Wahrscheinlichkeit für derartige andere Ursachen ist.Der Beklagte wendet sich weiters gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Beweislast hinsichtlich der Kausalität. Er führt aus, der Kläger werde um die Erbringung des Kausalitätsbeweises nicht herumkommen. Das Berufungsgericht hat jedoch ohnedies nicht verkannt, daß grundsätzlich der Kläger die Kausalität zu beweisen hat. Bei seinen Rechtsausführungen zur Kausalität folgt es den Entscheidungen 7 Ob 646/80 und 7 Ob 553/91. Ob die dort angeführten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, kann erst nach der Ergänzung des Verfahrens beurteilt werden. Festzuhalten ist jedenfalls, daß die Frage, ob ein Beweis erbracht ist oder nicht, grundsätzlich eine irrevisible Tatsachenfeststellung ist (JBl 1986, 576; 3 Ob 560/84). Kommen die Tatsacheninstanzen zu dem Ergebnis, daß ein voller Beweis nicht erbracht wurde, genügt unter Umständen der Nachweis eines bestimmten Grades einer Wahrscheinlichkeit vergleiche 7 Ob 646/80 und 7 Ob 553/91 sowie die Judikatur zum Anscheinsbeweis, der einen typischen Geschehensablauf zur Voraussetzung hat - Kozial2 römisch eins 324; SZ 57/20 ua). Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann erst nach der Verfahrensergänzung beurteilt werden. Sollte sich ergeben, daß der Beton doch nicht wasserundurchlässig ist, dann wird für den Anspruch auf die Kosten der Behebung des Wasserschadens entscheidend sein, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, daß der seit der Fertigstellung nur einmal erfolgte Wassereintritt von außen her durch den nicht der Vereinbarung entsprechenden Beton erfolgte, welche anderen Ursachen in Frage kommen und wie groß die Wahrscheinlichkeit für derartige andere Ursachen ist.
Aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf _ 52 ZPO.