Das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die beklagte Marktgemeinde ist Rechtsträgerin des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in *****. Dabei handelt es sich um eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.g.F., die u.a. zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchungen, zur Vornahme operativer Eingriffe und zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung bestimmt ist.Die beklagte Marktgemeinde ist Rechtsträgerin des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in *****. Dabei handelt es sich um eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KAG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, i.d.g.F., die u.a. zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchungen, zur Vornahme operativer Eingriffe und zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung bestimmt ist.
In eine Krankenanstalt können Pfleglinge nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden (§ 22 Abs. 1 leg. cit.), wobei die Aufnahme von Pfleglingen auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen beschränkt ist, die sich einem operativen Eingriff unterziehen. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege übernommen werden (Abs. 2 dieser Gesetzesstelle). Als anstaltsbedürftig gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert (Abs. 3 dieser Gesetzesstelle). Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert (Abs. 4 dieser Gesetzesstelle). Pfleglinge von Krankenanstalten dürfen gemäß § 8 Abs. 2 KAG nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.In eine Krankenanstalt können Pfleglinge nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden (Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit.), wobei die Aufnahme von Pfleglingen auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen beschränkt ist, die sich einem operativen Eingriff unterziehen. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege übernommen werden (Absatz 2, dieser Gesetzesstelle). Als anstaltsbedürftig gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert (Absatz 3, dieser Gesetzesstelle). Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert (Absatz 4, dieser Gesetzesstelle). Pfleglinge von Krankenanstalten dürfen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KAG nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.
Anstaltsbedürftige Pfleglinge sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist (§ 24 Abs. 1 KAG).Anstaltsbedürftige Pfleglinge sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist (Paragraph 24, Absatz eins, KAG).
Den zitierten Bestimmungen des KAG entsprechen Bestimmungen der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97. Durch die nach anstaltsärztlicher Untersuchung erfolgte Aufnahme des anstaltsbedürftigen Klägers in ihr Krankenhaus am 6. April 1976 übernahm die Beklagte als Rechtsträgerin der Krankenanstalt gegenüber dem Kläger die Verpflichtung, insbesondere die sich aus den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten ordentlich zu erfüllen, ihn vor allem sorgfältig zu untersuchen, seine Leiden durch gewissenhafte Behandlung nach Möglichkeit zu bessern und zu heilen und, falls dazu die Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig sein sollte, ihn dorthin zu entlassen. Die ärztliche Behandlung durfte nur durch die anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft erfolgen.Den zitierten Bestimmungen des KAG entsprechen Bestimmungen der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, Landesgesetzblatt Nr. 97. Durch die nach anstaltsärztlicher Untersuchung erfolgte Aufnahme des anstaltsbedürftigen Klägers in ihr Krankenhaus am 6. April 1976 übernahm die Beklagte als Rechtsträgerin der Krankenanstalt gegenüber dem Kläger die Verpflichtung, insbesondere die sich aus den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten ordentlich zu erfüllen, ihn vor allem sorgfältig zu untersuchen, seine Leiden durch gewissenhafte Behandlung nach Möglichkeit zu bessern und zu heilen und, falls dazu die Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig sein sollte, ihn dorthin zu entlassen. Die ärztliche Behandlung durfte nur durch die anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft erfolgen.
Zur Erfüllung der ärztlichen Behandlungspflicht bediente sich die Beklagte der in ihrer Krankenanstalt tätigen Ärzte, für deren Verschulden sie dem Kläger nach § 1313 a ABGB wie für ihr eigenes haftet (SZ 11/32; JBl. 1953, 18 und 1959, 595; EvBl. 1966/257, SZ 41/87 u.a.).Zur Erfüllung der ärztlichen Behandlungspflicht bediente sich die Beklagte der in ihrer Krankenanstalt tätigen Ärzte, für deren Verschulden sie dem Kläger nach Paragraph 1313, a ABGB wie für ihr eigenes haftet (SZ 11/32; JBl. 1953, 18 und 1959, 595; EvBl. 1966/257, SZ 41/87 u.a.).
Diese Ärzte waren nach § 22 Abs. 1 ÄrzteG (in der damals geltenden Fassung) verpflichtet, jeden von ihnen in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken, also auch den Kläger, ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und hiebei nach der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie durch Einhalten der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.Diese Ärzte waren nach Paragraph 22, Absatz eins, ÄrzteG (in der damals geltenden Fassung) verpflichtet, jeden von ihnen in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken, also auch den Kläger, ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und hiebei nach der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie durch Einhalten der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
Nach den der rechtlichen Beurteilung zu unterziehenden, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes erstellten die Ärzte, die den Kläger nach seiner Einlieferung am 6. April 1976 im Krankenhaus der Beklagten untersuchten und behandelten, nur eine unvollständige Diagnose, weil sie zwar ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma, zahlreiche Rißquetschwunden am Kopf, zahlreiche Prellmarken und oberflächliche Hautabschürfungen, sonst aber keine gröberen Verletzungen feststellten, obwohl der Kläger unter anderem auch einen Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule, nämlich eine Luxation des sechsten Halswirbels mit Verschiebung gegenüber dem fünften Halswirbel (nach dorsal) um mehr als eine halbe Wirbelbreite erlitten hatte. Diese schwere Verletzung wurde erst nach der Überstellung des Klägers in die Landesnervenklinik ***** dort erkannt.
Daß der Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule im Krankenhaus der Beklagten nicht erkannt wurde, läßt darauf schließen, daß die dortigen Ärzte den Kläger nicht gewissenhaft untersucht und damit einen Kunstfehler begangen, also gegen die anerkannten Grundsätze der medizinischen Wissenschaft verstoßen haben.
Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB Rdz 26 zu § 1299), also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Dieser objektive Sorgfaltsmaßstab (hiezu SZ 49/47; EvBl. 1982/3; ZVR 1983/279) wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises und durch die differenzierten Erwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe entscheidend ist (EvBl. 1981/159 u.a.). Im vorliegenden Fall konnte Primar Dr. K***** im Zuge der bald nach der Einlieferung des Klägers am 6. April 1976 durchgeführten Untersuchung bei der Routineuntersuchung des Halses (Drehen und Heben des Kopfes) nichts Auffälliges, etwa eine Schmerzreaktion des Klägers feststellen, und es waren damals auch die Reflexe an den Beinen vorhanden. Für Primar Dr. K***** ergab sich daraus daher noch kein Hinweis auf eine Lähmung oder auf eine Verletzung der Wirbelsäule.Ärzte haben nach Paragraph 1299, ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB Rdz 26 zu Paragraph 1299,), also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Dieser objektive Sorgfaltsmaßstab (hiezu SZ 49/47; EvBl. 1982/3; ZVR 1983/279) wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises und durch die differenzierten Erwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe entscheidend ist (EvBl. 1981/159 u.a.). Im vorliegenden Fall konnte Primar Dr. K***** im Zuge der bald nach der Einlieferung des Klägers am 6. April 1976 durchgeführten Untersuchung bei der Routineuntersuchung des Halses (Drehen und Heben des Kopfes) nichts Auffälliges, etwa eine Schmerzreaktion des Klägers feststellen, und es waren damals auch die Reflexe an den Beinen vorhanden. Für Primar Dr. K***** ergab sich daraus daher noch kein Hinweis auf eine Lähmung oder auf eine Verletzung der Wirbelsäule.
Dazu führte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten aus, daß eine Röntgenbilduntersuchung allgemein nicht indiziert sei, wenn sich nach der klinischen Untersuchung kein Hinweis auf Skelettveränderungen ergebe; der angenommene Unfallshergang habe weitere Verletzungen als eher unwahrscheinlich bzw. weitere diagnostische Maßnahmen bei dem damaligen schlechten Allgemeinzustand des Klägers als belastend erscheinen lassen. Der Sachverständige erklärte aber im selben, noch vor der Aussage des Zeugen Dr. K***** erstatteten Gutachten, es hätten später genauere Kontrolluntersuchungen in kürzeren Abständen durchgeführt werden sollen (S 11 des Gutachtens, Aktenseite 99). In Kenntnis der Aussage dieses Arztes, daß dieser den Kläger am 7. April 1976 von Kopf bis Fuß untersucht habe und sicher sei, daß es damals weder Bewegungs- noch Sensibilitätsstörungen gegeben habe, und daß der Kläger beide Arme und Beine normal und auch den Kopf, diesen möglicherweise aber nicht voll, habe bewegen können, ergänzte der Sachverständige sein Gutachten in der Tagsatzung vom 7. Oktober 1983 mündlich unter anderem dahin, daß bei Unfällen, wie der Kläger einen erlitten habe, vom ärztlichen Standpunkt aus genauere Kontrolluntersuchungen auf Lähmungserscheinungen erforderlich wären. Diese Untersuchungen bestünden darin, daß der Patient aufgefordert werde, seine Gliedmaßen, Finger etc., zu bewegen. Der Patient müsse dabei auch aufgefordert werden, allfällige Gefühlsstörungen anzugeben. Ohne Mithilfe des Patienten sei eine solche genaue Kontrolluntersuchung nicht möglich (Protokollseite 9, Aktenseite 129). Der Sachverständige betonte noch einmal, daß man auf Grund der äußeren Verletzungen des Klägers, wenn dieser gut ansprechbar gewesen wäre, häufigere Kontrolluntersuchungen auf seine Beweglichkeit machen hätte sollen (Protokollseiten 10/11, AS 130/131). Wäre der Kläger sofort bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten geröntgt worden, hätte man auf Grund der Bilder die Gefahr sofort erkannt und ihn sofort nach ***** transferieren können. Es sei durchaus üblich, bei mehrfach Verletzten, die einer großen Gewalteinwirkung unterworfen gewesen seien, wie z.B. bei schweren Autounfällen, Röntgenbilder anzufertigen, um auch bei einem Bewußtlosen die Gefahr von Lähmungserscheinungen erkennen zu können. Im vorliegenden Fall sei es wahrscheinlich so gewesen, daß man wegen der bekannten Epilepsie des Klägers dessen Schläfrigkeit auf diese Krankheit zurückgeführt und nicht an eine Verletzung der Wirbelsäule gedacht habe. Auf die Frage, ob bei solchen äußeren Verletzungen, wie sie der Kläger bei seiner Einlieferung am 6. April 1976 aufgewiesen habe, Röntgenuntersuchungen gemacht werden sollten, meinte der Sachverständige zwar, daß solche Bilder 'eher' gemacht worden wären, wenn der Kläger nicht für seine epileptischen Anfälle bekannt gewesen wäre und wenn nicht seine Schädelwunde auf ein Schädel-Hirn-Trauma und eine daraus resultierende Schläfrigkeit hingewiesen hätte. Wenn der Kläger tatsächlich von selbst auf den Operationstisch gestiegen wäre, hätte natürlich weniger Anlaß bestanden, ihn auf allfällige Lähmungserscheinungen zu röntgen. Der Sachverständige räumte aber ein, daß man, 'wenn man auf Nummer Sicher gehen wollte', am besten jeden Patienten mit etwas größeren Schädelverletzungen auch auf allfällige Lähmungserscheinungen untersuchen und röntgen sollte, doch sei dies auch eine Kostenfrage. Man könne deshalb nicht verlangen, jeden Patienten, der etwas schwerere Schädelverletzungen aufweise, auch auf den Verdacht von Lähmungserscheinungen hin zu röntgen (Protokollseiten 12/13, AS 132/133).
Betrachtet man diese schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, wie das die Vorinstanzen richtig getan haben, in ihrer Gesamtheit, und nicht, wie das die Revisionswerberin tut, jeweils nur aus dem Zusammenhang gerissene Einzelaussagen, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß darin, daß beim Kläger, dessen Somnolenz erst am 8. April 1976 zumindest soweit zurückgegangen war, daß ihm auffiel, daß er seine Extremitäten nicht normal bewegen konnte und Gefühlsstörungen am ganzen Körper hatte, bald nach Einlieferung und Versorgung der Schädelwunde Röntgenaufnahmen hätten gemacht werden müssen.
Der Kläger wurde nach einem nicht näher aufgeklärten schweren Bergunfall unter anderem mit einem Schädel-Hirn-Trauma, mehreren ausgedehnten Rißquetschwunden am Schädel, mit zahlreichen Prellmarken und oberflächlichen Hautabschürfungen zwar nicht mehr bewußtlos, aber schockiert und benommen in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert, wobei die Somnolenz erst am 8. April 1976, also zwei Tage nach der Einlieferung soweit zurückging, daß er Wahrnehmungen über die Beweglichkeit seiner Extremitäten und Gefühlsstörungen machen und weitergeben konnte. Der unklare Unfallshergang und die sofort erkannten mehrfachen schweren Unfallsfolgen machten genauere Kontrolluntersuchungen auf durch oberflächliche klinische Untersuchungen nicht erkennbare, aber durchaus mögliche weitere Unfallsfolgen, vor allem innere Verletzungen erforderlich, wobei aber genauere klinische Untersuchungen auf allfällige Lähmungserscheinungen wegen der die nötige Mitarbeit des Patienten ausschließenden starken Somnolenz des Klägers zunächst nicht möglich waren.
Es kann dahingestellt bleiben, ob jeder Patient mit etwas schwereren Schädelverletzungen auch auf den Verdacht von Lähmungserscheinungen hin geröntgt werden muß. Beim Kläger hätte auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine solche, auch die Wirbelsäule einbeziehende Röntgenuntersuchung aber schon deshalb nicht unterlassen werden dürfen, weil sie die sonst angezeigten, wegen der Somnolenz aber nicht möglichen genaueren klinischen Untersuchungen ersetzen hätte müssen.
Bei der ärztlichen Behandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten ist daher insofern ein von dieser zu vertretender schwerer Behandlungsfehler begangen worden, als wegen der Unterlassung der in diesem konkreten Fall gebotenen Röntgenaufnahmen auch der Wirbelsäule der durch eine solche Untersuchung sofort erkennbare schwere Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule nicht diagnostiziert und deshalb auch nicht behandelt wurde, weil die Überstellung des Klägers in eine zur Behandlung einer derart schweren Verletzung geeignete Krankenanstalt tagelang unterblieb.
Damit haben die den Kläger behandelnden Ärzte der Krankenanstalt der Beklagten ihre damals im § 22 Abs. 1 ÄrzteG normierte Pflicht, auch den als Epileptiker bekannten Kläger wie jeden anderen in ihre ärztliche Behandlung übernommenen Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu behandeln, nicht entsprechend erfüllt. Dieses, wie bereits ausgeführt, von der Beklagten nach § 1313 a ABGB zu vertretende rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der in ihrem Krankenhaus behandelnden Ärzte war nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen für die Querschnittslähmung des Klägers aus folgenden Gründen kausal:Damit haben die den Kläger behandelnden Ärzte der Krankenanstalt der Beklagten ihre damals im Paragraph 22, Absatz eins, ÄrzteG normierte Pflicht, auch den als Epileptiker bekannten Kläger wie jeden anderen in ihre ärztliche Behandlung übernommenen Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu behandeln, nicht entsprechend erfüllt. Dieses, wie bereits ausgeführt, von der Beklagten nach Paragraph 1313, a ABGB zu vertretende rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der in ihrem Krankenhaus behandelnden Ärzte war nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen für die Querschnittslähmung des Klägers aus folgenden Gründen kausal:
Die Nichtvornahme der gebotenen Röntgenaufnahmen und die viel zu späte Überstellung in eine zur Behandlung geeignete Krankenanstalt stellen Unterlassungen dar. Eine Unterlassung ist für den Schadenseintritt kausal, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte als deren Unterlassung (JBl. 1971, 307 und 1972, 426; MietSlg. 33.215; JBl. 1984, 554 u.a.). Insbesondere dann, wenn das schädigende Verhalten in Unterlassungen besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1295; SZ 27/43, 33/139 und 36/45; JBl. 1972, 426; KRSlg. 674; JBl. 1984, 554). Gerade bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist.Die Nichtvornahme der gebotenen Röntgenaufnahmen und die viel zu späte Überstellung in eine zur Behandlung geeignete Krankenanstalt stellen Unterlassungen dar. Eine Unterlassung ist für den Schadenseintritt kausal, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte als deren Unterlassung (JBl. 1971, 307 und 1972, 426; MietSlg. 33.215; JBl. 1984, 554 u.a.). Insbesondere dann, wenn das schädigende Verhalten in Unterlassungen besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1295,; SZ 27/43, 33/139 und 36/45; JBl. 1972, 426; KRSlg. 674; JBl. 1984, 554). Gerade bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist.
In Übereinstimmung mit diesen nach der Rechtsprechung erforderlichen Kriterien haben die Vorinstanzen einen solchen natürlichen Zusammenhang zwischen den Unterlassungen im Krankenhaus der Beklagten und der Querschnittslähmung des Klägers als bewiesen angesehen. Diese Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges betrifft den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (insbesondere EvBl. 1983/120 und die dort ausführlich zit. Lehre und Rechtsprechung). Insoweit die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge vermeint, dem Kläger sei der Kausalitätsbeweis nicht gelungen, ist der Revisionsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Das Berufungsgericht hat daher die Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach mit Recht bejaht.
Es hat aber auch die von der Beklagten eingewendete Verjährung zutreffend verneint, weil der Kläger bis 1980 keine Kenntnis davon hatte, daß seine Querschnittslähmung durch Unterlassungen der behandelnden Ärzte im Krankenhaus der Beklagten zurückzuführen sein könnte.
Zu den für das Entstehen eines Schadenersatzanspruches maßgeblichen Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des § 1489 ABGB bekannt sein müssen, gehört u.a. auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges und bei der Verschuldenshaftung auch die Kenntnis der Umstände, die ein solches Verschulden begründen. Für jemanden, der durch einen ärztlichen Kunstfehler einen Schaden erlitten hat, ohne mangels entsprechenden medizinischen Fachwissens vom Kunstfehler Kenntnis zu haben, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als diese Unkenntnis andauert, mögen ihm auch Schaden und Schädiger bekannt sein (Schubert in Rummel, ABGB Rdz 3 zu § 1489; JBl. 1964, 371; KRSlg. 643, 653 und 670 u.a.).Zu den für das Entstehen eines Schadenersatzanspruches maßgeblichen Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des Paragraph 1489, ABGB bekannt sein müssen, gehört u.a. auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges und bei der Verschuldenshaftung auch die Kenntnis der Umstände, die ein solches Verschulden begründen. Für jemanden, der durch einen ärztlichen Kunstfehler einen Schaden erlitten hat, ohne mangels entsprechenden medizinischen Fachwissens vom Kunstfehler Kenntnis zu haben, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als diese Unkenntnis andauert, mögen ihm auch Schaden und Schädiger bekannt sein (Schubert in Rummel, ABGB Rdz 3 zu Paragraph 1489,; JBl. 1964, 371; KRSlg. 643, 653 und 670 u.a.).
Die Revision ist daher, soweit sie das Feststellungsbegehren und den Grund des Schmerzengeldbegehrens betrifft, nicht berechtigt. Das angefochtene Urteil war daher insoweit als Teilurteil zu bestätigen. Hingegen ist die Revision insoweit begründet, als sie die Höhe des Schmerzengeldbegehrens betrifft.
Nach § 1325 ABGB hat die Beklagte dem Kläger ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen, allerdings nur für die von ihr zu vertretende Querschnittslähmung, nicht aber auch für die sonstigen Leiden des Klägers, insbesondere auch nicht für die am 6. April 1976 erlittenen Unfallverletzungen. Weil das Schmerzengeld alles Ungemach, das der Kläger im ideellen Bereich im Zusammenhang mit der Querschnittslähmung erdulden mußte und muß, abzugelten hat, müssen diese Umstände möglichst umfassend erhoben werden. Wenn dabei auch die mit der Lähmung an sich verbundenen Unlustgefühle besonders ins Gewicht fallen werden, werden u.a. auch Art, Dauer und Stärke der durch die Lähmung verursachten Schmerzen zu beachten und zu klären sein, ob der zum Schluß der mündlichen Verhandlung zu bemessende Schmerzengeldbetrag eine einmalige Abfindung unter Berücksichtigung der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigenden Folgen oder nur eine Teilabfindung sein soll.Nach Paragraph 1325, ABGB hat die Beklagte dem Kläger ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen, allerdings nur für die von ihr zu vertretende Querschnittslähmung, nicht aber auch für die sonstigen Leiden des Klägers, insbesondere auch nicht für die am 6. April 1976 erlittenen Unfallverletzungen. Weil das Schmerzengeld alles Ungemach, das der Kläger im ideellen Bereich im Zusammenhang mit der Querschnittslähmung erdulden mußte und muß, abzugelten hat, müssen diese Umstände möglichst umfassend erhoben werden. Wenn dabei auch die mit der Lähmung an sich verbundenen Unlustgefühle besonders ins Gewicht fallen werden, werden u.a. auch Art, Dauer und Stärke der durch die Lähmung verursachten Schmerzen zu beachten und zu klären sein, ob der zum Schluß der mündlichen Verhandlung zu bemessende Schmerzengeldbetrag eine einmalige Abfindung unter Berücksichtigung der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigenden Folgen oder nur eine Teilabfindung sein soll.
Diese ergänzenden Feststellungen werden kaum ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen möglich sein.
Weil die Sache hinsichtlich des Schmerzengeldes noch nicht spruchreif ist und die Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz vermutlich rascher und kostensparender sein wird (§ 496 Abs. 3 ZPO), waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie das Schmerzengeldbegehren betreffen, und im Kostenpunkt aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Weil die Sache hinsichtlich des Schmerzengeldes noch nicht spruchreif ist und die Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz vermutlich rascher und kostensparender sein wird (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO), waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie das Schmerzengeldbegehren betreffen, und im Kostenpunkt aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenvorbehalte beruhen hinsichtlich des mit den Teilurteilen erledigten Feststellungsbegehrens auf den §§ 52 Abs. 2 und 392 Abs. 2 ZPO, im übrigen auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenvorbehalte beruhen hinsichtlich des mit den Teilurteilen erledigten Feststellungsbegehrens auf den Paragraphen 52, Absatz 2 und 392 Absatz 2, ZPO, im übrigen auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.