Rechtssatz RS0023317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023317
Geschäftszahl
5Ob521/82; 5Ob652/81; 3Ob560/84; 1Ob651/90; 7Ob601/94; 10ObS151/01f
Entscheidungsdatum
30.07.2001
Rechtssatz
Die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus begründet einen Vertrag zugunsten des Patienten mit dem Inhaber des Krankenhauses, so dass der Patient einen unmittelbaren Anspruch auf sachgemäße Behandlung erwirbt. Bei ärztlicher Falschbehandlung muss das Krankenhaus für ein Versehen des Arztes nach § 278 BGB einstehen.Die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus begründet einen Vertrag zugunsten des Patienten mit dem Inhaber des Krankenhauses, so dass der Patient einen unmittelbaren Anspruch auf sachgemäße Behandlung erwirbt. Bei ärztlicher Falschbehandlung muss das Krankenhaus für ein Versehen des Arztes nach Paragraph 278, BGB einstehen.
BG vom 10.07.1954, VI ZR 45/54; Veröff: NJW 1956,1106BG vom 10.07.1954, römisch sechs ZR 45/54; Veröff: NJW 1956,1106
Entscheidungstexte
- 5 Ob 521/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82
auch
- 5 Ob 652/81
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 652/81
nur: Die Einweisung eines Patienten in ein Krankenhaus begründet einen Vertrag mit dem Inhaber des Krankenhauses, so dass der Patient Anspruch auf sachgemäße Behandlung erwirbt. (T1); Beisatz: Der Krankenanstaltsträger hat aber nicht für den Heilungserfolg einzustehen. (T2)
- 3 Ob 560/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 560/84
Auch
- 1 Ob 651/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 651/90
Auch; Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
- 7 Ob 601/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 601/94
nur T1
- 10 ObS 151/01f
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 151/01f
Vgl; nur T1; Beisatz: In der Schweiz wird der totale Spitalaufnahmevertrag, bei dem auch die medizinischen Dienste Vertragsbestandteil sind, als Innominatvertrag mixti iuris angesehen. Auch bei einem derartigen Vertrag ist zur Zahlung des Entgeltes derjenige verpflichtet, der mit dem Spital bzw seinem Rechtsträger den Vertrag geschlossen hat. (T3); Veröff: SZ 74/131
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023317
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0050OB00521_8200000_001