Die Revision ist jedoch unzulässig, weil entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs.1 ZPO zu klären ist.Die Revision ist jedoch unzulässig, weil entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu klären ist.
Die Problematik der ärztlichen Aufklärungspflicht, die in der in RZ 1994/22 veröffentlichten und hier zur Begründung der Zulässigkeit der Revision herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz abgehandelt wurde, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Die Untergerichte haben zutreffend erkannt, daß der unter anderem aus Therapiegründen durchgeführte, den Patienten mit Nachdruck angeratene Morgensport vom Vertragsverhältnis des Krankenhausträgers und des Patienten mitumfaßt ist, sodaß die beklagte Partei auch zur Durchführung des Morgensportes auf eine die körperliche Unversehrtheit der Klägerin wahrende Weise vertraglich verpflichtet war. Es entspricht auch der einhelligen Rechtsprechung, daß in einem solchen Fall die beklagte Partei als Krankenhausträger und Vertragspartner des Patienten zu beweisen hat, daß ihre Erfüllungsgehilfen, wozu auch die als Vorturnerin und Leiterin der morgendlichen Turnveranstaltung eingesetzte Psychotherapeutin gehört, kein Verschulden an der Verletzung der Klägerin trifft (vgl. die Zusammenstellung der umfangreichen Rechtsprechung zur Haftung des Trägers der Krankenanstalt und zur Betreuungspflicht bei Reischauer in Rummel2 II, Rz 24, 27, 28 zu § 1299 ABGB). Da die Umstände, wie es zu dieser Verletzung kam, ohnehin aufgeklärt wurden, liegt ein Beweislastproblem nicht vor. Ob die Art der Leitung einer Turnstunde und die Aufforderung zur Durchführung einer bestimmten Turnübung, die zu einer Verletzung eines Teilnehmers führt, einen Verschuldensvorwurf gegen den Leiter der Turnveranstaltung rechtfertigt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine krasse Fehlbeurteilung kann in der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Leiterin des Morgenturnens und auch dem sonstigen Personal der Landesnervenklinik Salzburg kein Verschulden an dem bei einer Turnübung einfachster Art eingetretenen Sehnenriß der Klägerin unter den hier gegebenen Umständen vorzuwerfen ist, nicht erblickt werden.Die Untergerichte haben zutreffend erkannt, daß der unter anderem aus Therapiegründen durchgeführte, den Patienten mit Nachdruck angeratene Morgensport vom Vertragsverhältnis des Krankenhausträgers und des Patienten mitumfaßt ist, sodaß die beklagte Partei auch zur Durchführung des Morgensportes auf eine die körperliche Unversehrtheit der Klägerin wahrende Weise vertraglich verpflichtet war. Es entspricht auch der einhelligen Rechtsprechung, daß in einem solchen Fall die beklagte Partei als Krankenhausträger und Vertragspartner des Patienten zu beweisen hat, daß ihre Erfüllungsgehilfen, wozu auch die als Vorturnerin und Leiterin der morgendlichen Turnveranstaltung eingesetzte Psychotherapeutin gehört, kein Verschulden an der Verletzung der Klägerin trifft vergleiche die Zusammenstellung der umfangreichen Rechtsprechung zur Haftung des Trägers der Krankenanstalt und zur Betreuungspflicht bei Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 24, 27, 28 zu Paragraph 1299, ABGB). Da die Umstände, wie es zu dieser Verletzung kam, ohnehin aufgeklärt wurden, liegt ein Beweislastproblem nicht vor. Ob die Art der Leitung einer Turnstunde und die Aufforderung zur Durchführung einer bestimmten Turnübung, die zu einer Verletzung eines Teilnehmers führt, einen Verschuldensvorwurf gegen den Leiter der Turnveranstaltung rechtfertigt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine krasse Fehlbeurteilung kann in der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Leiterin des Morgenturnens und auch dem sonstigen Personal der Landesnervenklinik Salzburg kein Verschulden an dem bei einer Turnübung einfachster Art eingetretenen Sehnenriß der Klägerin unter den hier gegebenen Umständen vorzuwerfen ist, nicht erblickt werden.
Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hingewiesen hat, hat ihr die Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen.Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hingewiesen hat, hat ihr die Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO zu ersetzen.