Rechtssatz RS0022936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022936
Geschäftszahl
7Ob479/56; 4Ob7/62; 7Ob163/67; 1Ob254/67; 1Ob22/70; 5Ob259/75; 7Ob675/79; 7Ob646/80; 6Ob521/81; 7Ob595/84; 7Ob23/90; 8Ob562/90; 7Ob562/94; 10Ob2066/96p; 9Ob34/09d; 3Ob193/10v; 1Ob172/12v
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des § 1299 ABGB nichts geändert. Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor.Der Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des Paragraph 1296, ABGB zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des Paragraph 1299, ABGB nichts geändert. Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 479/56
Entscheidungstext OGH 21.11.1956 7 Ob 479/56
Veröff: SZ 29/76
- 4 Ob 7/62
Entscheidungstext OGH 20.02.1962 4 Ob 7/62
nur: Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor. (T1)
- 7 Ob 163/67
Entscheidungstext OGH 08.11.1967 7 Ob 163/67
- 1 Ob 254/67
Entscheidungstext OGH 25.01.1968 1 Ob 254/67
nur T1; Veröff: RZ 1968,138
- 1 Ob 22/70
Entscheidungstext OGH 12.02.1970 1 Ob 22/70
nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. (T2)
- 5 Ob 259/75
Entscheidungstext OGH 26.01.1976 5 Ob 259/75
nur T1
- 7 Ob 675/79
Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 675/79
nur T2; nur T1
- 7 Ob 646/80
Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 646/80
Auch; nur T2
- 6 Ob 521/81
Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 521/81
Auch; Beisatz: Haftung auch für Erfüllungsgehilfen. (T3)
- 7 Ob 595/84
Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 595/84
Beis wie T3; Beisatz: Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldners zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen. (T4)
- 7 Ob 23/90
Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 23/90
Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1992/58 S 121 = SZ 63/160
- 8 Ob 562/90
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 562/90
nur T2
- 7 Ob 562/94
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 7 Ob 562/94
nur T2; Beis wie T4
- 10 Ob 2066/96p
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2066/96p
nur T2; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Mangelfolgeschaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Veräußerers zurückzuführen ist, tritt eine Umkehr der Beweislast im Sinn des § 1298 ABGB ein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Mangel auch einem Fachmann nicht leicht erkennbar war. (T5)
- 9 Ob 34/09d
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 34/09d
Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. (T6)
- 3 Ob 193/10v
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 193/10v
Auch
- 1 Ob 172/12v
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0022936
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19561121_OGH0002_0070OB00479_5600000_002