Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 25.10.1990 haben die Kläger die Liegenschaften EZ 1638, 1707 und 145 Grundbuch Atzgersdorf, Liegenschaftsadresse 1230 Wien, Breitenfurterstraße 317-319, um einen Kaufpreis von S 15,000.000,-- von der Beklagten erworben.
Mit der am 4.7.1994 überreichten Klage begehren die Kläger die Zahlung von S 2,618.031,20 sA. Dazu bringen sie vor, daß sie erst beim Weiterverkauf der Liegenschaften im August 1991 an die I***** GesmbH (in der Folge I*****) erfahren hätten, daß die Liegenschaften mit erheblichen Kontaminierungsfolgen belastet seien und daß sich die Käuferin, also die I*****, zur Erfüllung des Kaufvertrages nur unter der Bedingung bereit erklärt habe, daß die Kläger die Hälfte der mit rund S 3,000.000,-- geschätzten Dekontaminierungskosten tragen würden. Tatsächlich würden sich die Dekontaminierungskosten aber auf S 4,118.031,20 belaufen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt ihres Anbotes der Liegenschaften an die Kläger die erheblichen Kontaminierungen gekannt und den Klägern wider besseres Wissen verschwiegen. Die Beklagte habe den Kaufpreis durch listige Täuschung erreicht. Die Kläger begehrten daher Preisminderung zumindest in der Höhe der von ihnen zu tragenden Entsorgungskosten in der eingeklagten Höhe. Die bisherigen Aufwendungen würden sie auch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen; darüber hinaus stützten sie ihre Forderung auf sämtliche in Frage kommenden weiteren gesetzlichen Bestimmungen. Schließlich brachten sie noch vor, daß die A***** GesmbH als Bevollmächtigte der Beklagten aufgetreten sei, weswegen sie sich deren Wissen um die Kontaminierung zurechnen lassen müsse. Die arglistige Täuschung der Kläger bestehe darin, daß die mit den Verkaufsverhandlungen Beauftragten von der Kontaminierung gewußt, diese jedoch den Klägern verschwiegen hätten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe weder von der Kontaminierung des Bodens gewußt noch diese herbeigeführt. Der Wissensstand der Organe und Angestellten der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt größer gewesen als der der Kläger. Die Beklagte habe weder in Täuschungsabsicht gehandelt, noch habe sie eine angebliche Kontaminierung verschwiegen. Nach Pkt V Abs 2 des Kaufvertrages hafte die Beklagte überdies weder für eine besondere Beschaffenheit noch für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit des den Klägern bekannten Kaufobjektes. Schließlich wendeten die Beklagten ausdrücklich Verjährung des Schadenersatzanspruches und Verfristung des Gewährleistungsanspruches ein, weil die Liegenschaften im Oktober 1990 übergeben worden seien. Die A***** sei überdies nicht Bevollmächtigte der Beklagten gewesen und habe nur den Auftrag gehabt, Vorgespräche mit den Klägern zu führen, nicht jedoch verbindliche Zusagen zu machen oder den Kaufvertrag abzuschließen. Auch die A***** habe von der Kontaminierung nichts gewußt.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe weder von der Kontaminierung des Bodens gewußt noch diese herbeigeführt. Der Wissensstand der Organe und Angestellten der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt größer gewesen als der der Kläger. Die Beklagte habe weder in Täuschungsabsicht gehandelt, noch habe sie eine angebliche Kontaminierung verschwiegen. Nach Pkt römisch fünf Absatz 2, des Kaufvertrages hafte die Beklagte überdies weder für eine besondere Beschaffenheit noch für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit des den Klägern bekannten Kaufobjektes. Schließlich wendeten die Beklagten ausdrücklich Verjährung des Schadenersatzanspruches und Verfristung des Gewährleistungsanspruches ein, weil die Liegenschaften im Oktober 1990 übergeben worden seien. Die A***** sei überdies nicht Bevollmächtigte der Beklagten gewesen und habe nur den Auftrag gehabt, Vorgespräche mit den Klägern zu führen, nicht jedoch verbindliche Zusagen zu machen oder den Kaufvertrag abzuschließen. Auch die A***** habe von der Kontaminierung nichts gewußt.
Das Erstgericht fällte ein Zwischenurteil mit folgendem Urteilsspruch:
"Es wird festgestellt, daß der von den klagenden Parteien geltend gemachte Anspruch auf Ersatz jenes Schadens, der diesen aufgrund der mangelhaften Erfüllung des Kaufvertrages entstand, dem Grunde nach zu Recht besteht." Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die beklagte Partei war eine Publikumskommanditgesellschaft, deren Hauptkommanditist und Mehrheitseigentümer des Komplementärs die A***** GesmbH war. Aufgabe der Beklagten war die Finanzierung eines von der A***** initiierten Sale/Lease Back-Geschäftes. In diesem Zusammenhang erwarb die Beklagte im Jahr 1983 von der Fa. K*****, die sich mit dem Bau von Leiterplatten beschäftigte, die gegenständlichen Liegenschaften, um sie sogleich an dieses Unternehmen zurückzuleasen. Nach dem Ende des Leasingvertrages kam es Mitte 1990 zu Verkaufsverhandlungen zwischen der A***** GesmbH und den Klägern; diese war dazu von der Beklagten beauftragt worden, wobei seitens der A***** Markus M***** die Verhandlungen führte. Die A***** hatte Herrn M***** einen Verkaufsrichtwert von S 11,000.000,-- genannt, welcher Preis damals unter dem allgemeinen Durchschnittswert vergleichbarer Liegenschaften lag. Gegenüber den Klägern forderte er aber einen höheren Kaufpreis. Die Liegenschaft wurde von den Klägern besichtigt, wobei aber nur eine Montagehalle, in denen Schaltschränke standen, und einige leere Hallen zu sehen waren. M***** bot den Klägern an, einen Kaufvertragsentwurf kostenlos zu errichten, der dann auch vom Leiter der Rechtsabteilung und Prokuristen der A*****, Dr.Anton B*****, verfaßt wurde. Am 25.10.1990 wurde der Kaufvertrag von den Klägern und vom Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten, Franz L*****, für die Beklagte unterzeichnet, wobei sich letzterer niemals für den Zustand der Liegenschaft interessiert hatte. Der Vertrag sah neben einer Übergabe der Liegenschaften am 30.10.1990 zu einem Kaufpreis von S 15,000.000,-- unter Pkt V 2 den Ausschluß der Haftung des Verkäufers/der Beklagten sowohl für ein besonderes Ausmaß, Erträgnis, Beschaffenheit, als auch für einen bestimmten Erhaltungszustand oder eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit der den Käufern aus eigener Anschauung bekannten Liegenschaften vor. Die Übergabe fand vertragsgemäß am 30.10.1990 statt. Nach Abschluß des Vertrages kam es zu einem Gespräch zwischen Markus M***** und dem Prokuristen Dr.B*****, in dem letzterer seine Zufriedenheit über den Kaufvertragsabschluß auch dahin ausdrückte, daß er froh wäre, die Liegenschaft verkauft zu haben, weil kein Mensch wisse, was durch die Folgen der Tätigkeit der Vornutzer noch auf die Beklagte zukommen hätte können. Einer dieser Vornutzer war nämlich die Fa. Ö*****, was M***** damals aufgrund seiner kurzen Betriebszugehörigkeit nicht wußte. Dr.B***** mag zwar von einer konkreten Kontaminierung nichts gewußt haben, doch hat er offensichtlich aufgrund seiner Projektkenntnisse mit dieser Möglichkeit gerechnet.Die beklagte Partei war eine Publikumskommanditgesellschaft, deren Hauptkommanditist und Mehrheitseigentümer des Komplementärs die A***** GesmbH war. Aufgabe der Beklagten war die Finanzierung eines von der A***** initiierten Sale/Lease Back-Geschäftes. In diesem Zusammenhang erwarb die Beklagte im Jahr 1983 von der Fa. K*****, die sich mit dem Bau von Leiterplatten beschäftigte, die gegenständlichen Liegenschaften, um sie sogleich an dieses Unternehmen zurückzuleasen. Nach dem Ende des Leasingvertrages kam es Mitte 1990 zu Verkaufsverhandlungen zwischen der A***** GesmbH und den Klägern; diese war dazu von der Beklagten beauftragt worden, wobei seitens der A***** Markus M***** die Verhandlungen führte. Die A***** hatte Herrn M***** einen Verkaufsrichtwert von S 11,000.000,-- genannt, welcher Preis damals unter dem allgemeinen Durchschnittswert vergleichbarer Liegenschaften lag. Gegenüber den Klägern forderte er aber einen höheren Kaufpreis. Die Liegenschaft wurde von den Klägern besichtigt, wobei aber nur eine Montagehalle, in denen Schaltschränke standen, und einige leere Hallen zu sehen waren. M***** bot den Klägern an, einen Kaufvertragsentwurf kostenlos zu errichten, der dann auch vom Leiter der Rechtsabteilung und Prokuristen der A*****, Dr.Anton B*****, verfaßt wurde. Am 25.10.1990 wurde der Kaufvertrag von den Klägern und vom Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten, Franz L*****, für die Beklagte unterzeichnet, wobei sich letzterer niemals für den Zustand der Liegenschaft interessiert hatte. Der Vertrag sah neben einer Übergabe der Liegenschaften am 30.10.1990 zu einem Kaufpreis von S 15,000.000,-- unter Pkt römisch fünf 2 den Ausschluß der Haftung des Verkäufers/der Beklagten sowohl für ein besonderes Ausmaß, Erträgnis, Beschaffenheit, als auch für einen bestimmten Erhaltungszustand oder eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit der den Käufern aus eigener Anschauung bekannten Liegenschaften vor. Die Übergabe fand vertragsgemäß am 30.10.1990 statt. Nach Abschluß des Vertrages kam es zu einem Gespräch zwischen Markus M***** und dem Prokuristen Dr.B*****, in dem letzterer seine Zufriedenheit über den Kaufvertragsabschluß auch dahin ausdrückte, daß er froh wäre, die Liegenschaft verkauft zu haben, weil kein Mensch wisse, was durch die Folgen der Tätigkeit der Vornutzer noch auf die Beklagte zukommen hätte können. Einer dieser Vornutzer war nämlich die Fa. Ö*****, was M***** damals aufgrund seiner kurzen Betriebszugehörigkeit nicht wußte. Dr.B***** mag zwar von einer konkreten Kontaminierung nichts gewußt haben, doch hat er offensichtlich aufgrund seiner Projektkenntnisse mit dieser Möglichkeit gerechnet.
Am 8.8.1991 kam es zu einem Weiterverkauf der Liegenschaften an die I***** um einen Kaufpreis von S 26.000.000,--, wobei die Risken einer allfälligen Kontaminierung in Form einer Zusatzvereinbarung geregelt wurden. Erst im Herbst 1991, als mit dem Abbruch der Hallen begonnen wurde, wurde eine erhebliche Kontaminierung festgestellt, die allerdings bereits bei der Übergabe an die Kläger am 30.10.1990 bestanden hatte. Die I***** behielt daraufhin S 1,500.000,-- des Kaufpreises zur Deckung der Sanierungskosten zurück und machte später diesen Betrag als Kaufpreisminderung geltend. Weitere 1,5 Mio S wurden von der neuen Liegenschaftsmieterin der Fa.O***** bezahlt. Die darüber hinausgehenden Sanierungskosten wurden zwar noch nicht bezahlt, doch den Klägern in Rechnung gestellt, da sich diese verpflichtet hatten, alle über 3 Mio S hinausgehenden Entsorgungskosten allein zu tragen. Die von der B***** GesmbH in Rechnung gestellten Gesamtentsorgungskosten beliefen sich auf S 4,118.031,20.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagte sei ihrer Leistungspflicht nicht vollständig nachgekommen, weil die verkauften Liegenschaften zum Zeitpunkt der Übergabe in einer die verkehrsüblichen Maße übersteigenden Weise kontaminiert gewesen sei. Dabei handle es sich um einen behebaren Mangel. Mit Rücksicht auf die Übergabe der Liegenschaften am 31.10.1990 und die Überreichung der vorliegenden Klage erst am 4.7.1994 sei jedoch der Gewährleistungsanspruch der Kläger gemäß § 933 Abs 1 ABGB verfristet. Bei behebbaren Mängeln bestehe aber volle Konkurrenz zwischen Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen; die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginne erst ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Da die Kläger erst im Herbst 1991 von der Kontaminierung Kenntnis erlangt hätten, sei ihr Schadenersatzbegehren noch nicht verjährt. Nach § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB hafte die Beklagte auch für den von ihr verschuldeten Nichterfüllungsschaden, der in der notwendigen Verbesserung der gekauften Liegenschaften bestehe. Abgesehen davon, daß der Beklagten der nach § 1298 ABGB geforderte Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, sei deren Verschulden darin zu erblicken, daß sie sich die Handlungsweise und Kenntnisse ihres Vertreters in den Verkaufsgesprächen zurechnen lassen müsse. Einerseits habe die mit der Führung der Verkaufsgespräche betraute A***** mit einer Kontaminierung ernsthaft gerechnet, andererseits habe sie es unterlassen, die Kläger auf die mögliche Kontaminierung aufmerksam zu machen. Hiemit habe sie den von ihr angenommenen Mangel den Klägern verschwiegen. Die Beklagte habe also durch vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten den Klägern jenen Schaden verursacht, den diese durch die Tragung jener Dekontaminierungskosten erlitten hätten, die zur Verbesserung der Liegenschaften zu einem "verkehrsüblichen Kontaminierungsgrad" notwendig gewesen seien. Die Frage, um wieviel mehr als das verkehrsübliche Maß die Liegenschaft kontaminiert und wie hoch demnach die Verbesserungskosten gewesen seien, bleibe der Feststellung im Endurteil vorbehalten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagte sei ihrer Leistungspflicht nicht vollständig nachgekommen, weil die verkauften Liegenschaften zum Zeitpunkt der Übergabe in einer die verkehrsüblichen Maße übersteigenden Weise kontaminiert gewesen sei. Dabei handle es sich um einen behebaren Mangel. Mit Rücksicht auf die Übergabe der Liegenschaften am 31.10.1990 und die Überreichung der vorliegenden Klage erst am 4.7.1994 sei jedoch der Gewährleistungsanspruch der Kläger gemäß Paragraph 933, Absatz eins, ABGB verfristet. Bei behebbaren Mängeln bestehe aber volle Konkurrenz zwischen Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen; die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginne erst ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Da die Kläger erst im Herbst 1991 von der Kontaminierung Kenntnis erlangt hätten, sei ihr Schadenersatzbegehren noch nicht verjährt. Nach Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB hafte die Beklagte auch für den von ihr verschuldeten Nichterfüllungsschaden, der in der notwendigen Verbesserung der gekauften Liegenschaften bestehe. Abgesehen davon, daß der Beklagten der nach Paragraph 1298, ABGB geforderte Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, sei deren Verschulden darin zu erblicken, daß sie sich die Handlungsweise und Kenntnisse ihres Vertreters in den Verkaufsgesprächen zurechnen lassen müsse. Einerseits habe die mit der Führung der Verkaufsgespräche betraute A***** mit einer Kontaminierung ernsthaft gerechnet, andererseits habe sie es unterlassen, die Kläger auf die mögliche Kontaminierung aufmerksam zu machen. Hiemit habe sie den von ihr angenommenen Mangel den Klägern verschwiegen. Die Beklagte habe also durch vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten den Klägern jenen Schaden verursacht, den diese durch die Tragung jener Dekontaminierungskosten erlitten hätten, die zur Verbesserung der Liegenschaften zu einem "verkehrsüblichen Kontaminierungsgrad" notwendig gewesen seien. Die Frage, um wieviel mehr als das verkehrsübliche Maß die Liegenschaft kontaminiert und wie hoch demnach die Verbesserungskosten gewesen seien, bleibe der Feststellung im Endurteil vorbehalten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, den Klägern S 2,618.031,20 samt 5 % Zinsen seit 15.4.1993 zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und hielt auch die Rechtsrüge für nicht berechtigt. Zutreffend stützten die Kläger ihre Klage darauf, daß sie arglistig in Irrtum geführt worden seien. Das arglistige Verhalten könne auch in einem Schweigen liegen, wenn ein Teil in einem Irrtum befangen und der andere zur Aufklärung verpflichtet sei, statt dessen aber den Irrtum bewußt ausnütze. Die Vertreter der Beklagten hätten den Klägern verschwiegen, daß mit einer erheblichen Kontaminierung der Liegenschaften zu rechnen sei. Der Wissensstand des Prokuristen der A***** sei der Beklagten zuzurechnen, weil sie sich dieses Unternehmens als Verhandlungsführer bedient habe. Es handle sich daher nicht um die Herbeiführung eines Willensmangels durch einen Dritten im Sinne des § 875 ABGB. Während den Klägern die Kontaminierung der Liegenschaft unbekannt gewesen sei, habe Dr.B***** aufgrund seiner Projektkenntnisse offensichtlich mit der Möglichkeit einer solchen Kontaminierung gerechnet. Diese Irreführung sei auch für den Schaden der Kläger kausal. Auch Verjährung des Schadenersatzanspruches sei nicht eingetreten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, den Klägern S 2,618.031,20 samt 5 % Zinsen seit 15.4.1993 zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und hielt auch die Rechtsrüge für nicht berechtigt. Zutreffend stützten die Kläger ihre Klage darauf, daß sie arglistig in Irrtum geführt worden seien. Das arglistige Verhalten könne auch in einem Schweigen liegen, wenn ein Teil in einem Irrtum befangen und der andere zur Aufklärung verpflichtet sei, statt dessen aber den Irrtum bewußt ausnütze. Die Vertreter der Beklagten hätten den Klägern verschwiegen, daß mit einer erheblichen Kontaminierung der Liegenschaften zu rechnen sei. Der Wissensstand des Prokuristen der A***** sei der Beklagten zuzurechnen, weil sie sich dieses Unternehmens als Verhandlungsführer bedient habe. Es handle sich daher nicht um die Herbeiführung eines Willensmangels durch einen Dritten im Sinne des Paragraph 875, ABGB. Während den Klägern die Kontaminierung der Liegenschaft unbekannt gewesen sei, habe Dr.B***** aufgrund seiner Projektkenntnisse offensichtlich mit der Möglichkeit einer solchen Kontaminierung gerechnet. Diese Irreführung sei auch für den Schaden der Kläger kausal. Auch Verjährung des Schadenersatzanspruches sei nicht eingetreten.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die ausschließlich zu lösende Rechtsfrage eines Schadenersatzanspruches nach arglistiger Irreführung im Sinne der ständigen Rechtsprechung gelöst worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger beantragten in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.