Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Daß die Klägerin von der Beklagten ein Unternehmen erworben hätte, wurde nicht behauptet und läßt sich den erstgerichtlichen Feststellungen, die insoweit auch nicht als mangelhaft bekämpft wurden, nicht entnehmen. Es wurden insbesondere weder das Pachtrecht noch die Gewerbeberechtigung noch all jene Elemente übertragen, die den Goodwill eines Unternehmens ausmachen.
Das Gericht zweiter Instanz hatte zu Recht keine Bedenken gegen die Ausführungen des Erstgerichtes, wonach insbesondere die von der Beklagten eingebauten Beleuchtungskörper, die Zu- und Abluftanlage, die Heizungsanlage, die Tische und die Holzverkleidung unter den in Punkt 9. des Pachtvertrages verwendeten Begriff der niet- und nagelfesten Investitionen fallen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortsinn der niet- und nagelfesten Verbindung. Der Begriff kann insbesondere im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag und der beabsichtigten Umgestaltung der Bestandräume durch die Beklagte nur dahin verstanden werden, daß gerade jene Investitionen, deren Entfernung nur durch Loslösen entsprechend fester Verbindungen zu bewerkstelligen und vor allem völlig unwirtschaftlich ist, weil in den Betriebsräumen ein entsprechendes Manko verbliebe, während die abmontierten Gegenstände anderweitig keine sinnvolle Verwendung finden könnten, in den Räumlichkeiten bzw im Gastgewerbeunternehmen verbleiben und entschädigungslos ins Eigentum der Verpächterin übergehen sollen.
Der Annahme, daß dies auch der Beklagten klar gewesen sein mußte, steht allerdings die unbekämpfte Feststellung des Erstgerichtes entgegen, daß die Beklagte unter den niet- und nagelfest verbundenen Gegenständen, die ins Eigentum der Verpächterin übergehen sollten, lediglich die Heizungsanlage im Keller verstanden hat. Da sie den Öltank, den Heizkessel und den Brenner von vorneherein bloß gepachtet hatte und ihr, wie sich aus der zitierten Feststellung ergibt, durchaus bewußt war, daß ihr an diesen Gegenständen ab der Beendigung des Pachtverhältnisses keinerlei Rechte mehr zustehen, fällt ihr hinsichtlich des Verkaufes der Heizungsanlage und der Zusicherung, ihr stehe daran unbeschränktes Eigentum zu, Arglist im Sinn des § 870 ABGB zur Last. Hinsichtlich der anderen verkauften Gegenstände, wie insbesondere auch der Zu- und Abluftanlage, der eingebauten Beleuchtungskörper und der am Boden verschraubten Tische, kann der Beklagten aber nur eine (allenfalls grob) fahrlässige, nicht jedoch eine vorsätzliche Täuschung der Klägerin vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit reicht zur Begründung des Tatbestandes des § 870 ABGB nicht aus (vgl Rummel in Rummel2 I, Rz 2 zu § 870 ABGB).Der Annahme, daß dies auch der Beklagten klar gewesen sein mußte, steht allerdings die unbekämpfte Feststellung des Erstgerichtes entgegen, daß die Beklagte unter den niet- und nagelfest verbundenen Gegenständen, die ins Eigentum der Verpächterin übergehen sollten, lediglich die Heizungsanlage im Keller verstanden hat. Da sie den Öltank, den Heizkessel und den Brenner von vorneherein bloß gepachtet hatte und ihr, wie sich aus der zitierten Feststellung ergibt, durchaus bewußt war, daß ihr an diesen Gegenständen ab der Beendigung des Pachtverhältnisses keinerlei Rechte mehr zustehen, fällt ihr hinsichtlich des Verkaufes der Heizungsanlage und der Zusicherung, ihr stehe daran unbeschränktes Eigentum zu, Arglist im Sinn des Paragraph 870, ABGB zur Last. Hinsichtlich der anderen verkauften Gegenstände, wie insbesondere auch der Zu- und Abluftanlage, der eingebauten Beleuchtungskörper und der am Boden verschraubten Tische, kann der Beklagten aber nur eine (allenfalls grob) fahrlässige, nicht jedoch eine vorsätzliche Täuschung der Klägerin vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit reicht zur Begründung des Tatbestandes des Paragraph 870, ABGB nicht aus vergleiche Rummel in Rummel2 römisch eins, Rz 2 zu Paragraph 870, ABGB).
Das Gericht zweiter Instanz beurteilte die schriftliche Erklärung der Beklagten zutreffend als ausdrückliche Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft. Eine selbständige Garantieverpflichtung, die einen eigenen und vom Kaufvertrag unabhängigen Titel schaffen könnte, kann darin nicht erblickt werden. Die zusätzliche Bekräftigung der Beklagten, "unbeschränktes Eigentum" an allen übergebenen Einrichtungsgegenständen, also auch an der Heizungsanlage, zu haben, eröffnet der Klägerin die Anfechtungsmöglichkeit des Vertrages wegen Arglist. Diese Erklärung erfolgte nämlich insoweit wider besseres Wissen und offenbar mit dem Ziel, die Höhe der begehrten Zahlung von S 300.000,-- zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Heizungsanlage ist daher die Anfechtung des Vertrages wegen Arglist berechtigt, sodaß die Klägerin von der Beklagten den auf die Heizungsanlage entfallenden Kaufpreisteil (vgl zur Teilanfechtung Rummel in Rummel2 I, Rz 7 zu § 870 ABGB), der gemäß § 273 ZPO mit dem damaligen Wert dieser Anlage von S 71.000,-- gleichgestellt werden kann, als Rückabwicklungsfolge zurückverlangen kann. Insoweit ist auch der Verjährungseinwand unberechtigt, weil der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List, wie sich aus § 1487 ABGB ergibt, in 30 Jahren verjährt (Schubert in Rummel2 II Rz 8 zu § 1487 ABGB und Rummel in Rummel2 I Rz 9 zu § 870 ABGB). Daran vermag die Konkurrenz der Anfechtung wegen List mit dem Gewährleistungsanspruch nichts zu ändern.Das Gericht zweiter Instanz beurteilte die schriftliche Erklärung der Beklagten zutreffend als ausdrückliche Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft. Eine selbständige Garantieverpflichtung, die einen eigenen und vom Kaufvertrag unabhängigen Titel schaffen könnte, kann darin nicht erblickt werden. Die zusätzliche Bekräftigung der Beklagten, "unbeschränktes Eigentum" an allen übergebenen Einrichtungsgegenständen, also auch an der Heizungsanlage, zu haben, eröffnet der Klägerin die Anfechtungsmöglichkeit des Vertrages wegen Arglist. Diese Erklärung erfolgte nämlich insoweit wider besseres Wissen und offenbar mit dem Ziel, die Höhe der begehrten Zahlung von S 300.000,-- zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Heizungsanlage ist daher die Anfechtung des Vertrages wegen Arglist berechtigt, sodaß die Klägerin von der Beklagten den auf die Heizungsanlage entfallenden Kaufpreisteil vergleiche zur Teilanfechtung Rummel in Rummel2 römisch eins, Rz 7 zu Paragraph 870, ABGB), der gemäß Paragraph 273, ZPO mit dem damaligen Wert dieser Anlage von S 71.000,-- gleichgestellt werden kann, als Rückabwicklungsfolge zurückverlangen kann. Insoweit ist auch der Verjährungseinwand unberechtigt, weil der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List, wie sich aus Paragraph 1487, ABGB ergibt, in 30 Jahren verjährt (Schubert in Rummel2 römisch zwei Rz 8 zu Paragraph 1487, ABGB und Rummel in Rummel2 römisch eins Rz 9 zu Paragraph 870, ABGB). Daran vermag die Konkurrenz der Anfechtung wegen List mit dem Gewährleistungsanspruch nichts zu ändern.
Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz ausgeführt hat, verjähren das Anfechtungsrecht wegen Irrtums und daraus abzuleitende Ansprüche in drei Jahren ab Vertragsabschluß, wobei nicht entscheidend ist, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw wann der Irrtum aufgeklärt wurde (Schubert in Rummel2 II, Rz 7 zu § 1487 ABGB mwN).Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz ausgeführt hat, verjähren das Anfechtungsrecht wegen Irrtums und daraus abzuleitende Ansprüche in drei Jahren ab Vertragsabschluß, wobei nicht entscheidend ist, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw wann der Irrtum aufgeklärt wurde (Schubert in Rummel2 römisch zwei, Rz 7 zu Paragraph 1487, ABGB mwN).
Das fehlende Eigentum an einem Teil der verkauften Sachen stellt zwar einen wesentlichen Rechtsmangel dar, der die Klägerin bei fristgerechter Geltendmachung zur Wandlung berechtigt hätte. Die Klägerin hätte jedoch schon aufgrund der Gestaltung ihres eigenen Pachtvertrages, der dem ehemaligen Pachtvertrag der Beklagten glich, und allenfalls durch entsprechende Nachfrage bei der Verpächterin den Rechtsmangel längst erkennen können. Da die Frist für Rechtsmängel nicht (erst) mit der Geltendmachung des Anspruches eines Dritten, sondern mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen beginnt (vgl Reischauer in Rummel2 I, Rz 3c zu § 933 ABGB), ist auch der Gewährleistungsanspruch der Klägerin verfristet.Das fehlende Eigentum an einem Teil der verkauften Sachen stellt zwar einen wesentlichen Rechtsmangel dar, der die Klägerin bei fristgerechter Geltendmachung zur Wandlung berechtigt hätte. Die Klägerin hätte jedoch schon aufgrund der Gestaltung ihres eigenen Pachtvertrages, der dem ehemaligen Pachtvertrag der Beklagten glich, und allenfalls durch entsprechende Nachfrage bei der Verpächterin den Rechtsmangel längst erkennen können. Da die Frist für Rechtsmängel nicht (erst) mit der Geltendmachung des Anspruches eines Dritten, sondern mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen beginnt vergleiche Reischauer in Rummel2 römisch eins, Rz 3c zu Paragraph 933, ABGB), ist auch der Gewährleistungsanspruch der Klägerin verfristet.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO. Aufgrund des annähernd gleichen Prozeßerfolges beider Streitteile waren die Kosten - mit Ausnahme der Barauslagen, die jeweils mit 50 % zuzuerkennen waren - gegeneinander aufzuheben.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Aufgrund des annähernd gleichen Prozeßerfolges beider Streitteile waren die Kosten - mit Ausnahme der Barauslagen, die jeweils mit 50 % zuzuerkennen waren - gegeneinander aufzuheben.