Rechtssatz RS0014822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014822
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Eine Teilanfechtung eines Vertrages ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeine Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte. Die Anfechtung einer einzelnen Klausel kommt nach diesen Grundsätzen in aller Regel nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 508/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 508/90
- 7 Ob 579/94
Entscheidungstext OGH 01.12.1994 7 Ob 579/94
Vgl; nur: Eine Teilanfechtung eines Vertrages ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeine Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte. (T1)
- 8 Ob 106/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 106/17x
Auch; nur T1; Beisatz: Nur wenn sich unmittelbar aus dem Vergleichsinhalt ergibt, dass sämtliche Vergleichspunkte nur als Einheit bestehen können, und zugleich kein Hinweis vorliegt, dass die Parteien keinen vom Vergleichswortlaut abweichenden Willen hatten, scheidet Teilanfechtung ohne weiteres aus. Mangelt es an einer eindeutigen Vertragslage, ist es unabdingbar, den Parteiwillen zu erforschen. (T2)
Veröff: SZ 2017/139
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014822
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00508_9000000_001