Aus der Begründung:
Es ist der Ansicht des Berufungsgerichtes zuzustimmen, daß der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs. 1 Satz 2 ABGB. dem Übernehmer vorbehält - und um einen solchen handelt es sich im gegebenen Fall - , ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraussetzt. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB. zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, daß ein Schaden vorliegt und daß der Schaden durch den Beklagten verursacht worden ist, sondern auch, daß den Beklagten daran ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des § 1299 ABGB. nichts geändert. Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor. Die Meinung des Rekurses, daß der Beklagte deshalb, weil er eine ausdrückliche Garantie für die Qualität der von ihm gelieferten Carboplandichtungen übernommen habe, gemäß § 1298 ABGB. seine Schuldlosigkeit nachzuweisen habe, ist irrig. Der Rekurs übersieht, daß § 1298 ABGB. nur dann Anwendung zu finden hat, wenn durch die Nichterfüllung ein Schaden eingetreten ist, nicht aber dann, wenn ein Kontrahent anläßlich einer Schulderfüllung durch Schlechterfüllung geschädigt worden ist (vgl. die Bemerkungen Wahles zur Entscheidung Rspr. 1932 Nr. 34, Wolff in Klang 1. und 2. Aufl. zu § 1298 ABGB.; 1 Ob 190/55 u. a.).Es ist der Ansicht des Berufungsgerichtes zuzustimmen, daß der Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2 ABGB. dem Übernehmer vorbehält - und um einen solchen handelt es sich im gegebenen Fall - , ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraussetzt. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des Paragraph 1296, ABGB. zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, daß ein Schaden vorliegt und daß der Schaden durch den Beklagten verursacht worden ist, sondern auch, daß den Beklagten daran ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des Paragraph 1299, ABGB. nichts geändert. Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor. Die Meinung des Rekurses, daß der Beklagte deshalb, weil er eine ausdrückliche Garantie für die Qualität der von ihm gelieferten Carboplandichtungen übernommen habe, gemäß Paragraph 1298, ABGB. seine Schuldlosigkeit nachzuweisen habe, ist irrig. Der Rekurs übersieht, daß Paragraph 1298, ABGB. nur dann Anwendung zu finden hat, wenn durch die Nichterfüllung ein Schaden eingetreten ist, nicht aber dann, wenn ein Kontrahent anläßlich einer Schulderfüllung durch Schlechterfüllung geschädigt worden ist vergleiche die Bemerkungen Wahles zur Entscheidung Rspr. 1932 Nr. 34, Wolff in Klang 1. und 2. Aufl. zu Paragraph 1298, ABGB.; 1 Ob 190/55 u. a.).
Nicht zu billigen vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe das Verschulden des Beklagten nicht hinlänglich konkretisiert und nachgewiesen. Die klagende Partei hat in dieser Richtung vorgebracht, daß der Beklagte ausdrücklich garantiert habe, es seien die bestellten und gelieferten Carboplandichtungen speziell als Dichtungen für Ammoniak geeignet. Nun ist es wohl richtig, daß das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft allein noch keinen Beweis für ein Verschulden bildet. Im vorliegenden Fall kommt aber dazu, daß der Beklagte seine von den Untergerichten festgestellte Garantieerklärung in seiner Eigenschaft als Kaufmann gegeben hat, der mit derlei Dichtungen Handel treibt. Die Klägerin durfte daher, als sie zu dem Beklagten in geschäftliche Verbindung trat, voraussetzen, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Zusage die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden werde, zu der er gemäß § 347 HGB. verpflichtet ist. Sie konnte darauf vertrauen, daß der Beklagte die Zusage nur deshalb gegeben habe, weil er sich schon vorher darüber Gewißheit verschafft hatte, daß die Carboplandichtungen, so wie dies in seinem Schreiben zum Ausdruck kommt, "sowohl gegen Flüssigkeiten wie gegen Gase, d. h. Wasser, Öl, Lauge, Säuren, gesättigten Dampf, Ammoniakgas usw." absolut dichten. Wenn sich nun im gegebenen Fall trotz dieser ausdrücklichen Zusage die Unbrauchbarkeit der vom Beklagten gelieferten Carboplandichtungen herausgestellt hat, dann ist anzunehmen, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Garantieerklärung die Sorgfalt, für die er als ordentlicher Kaufmann nach § 347 HGB. einzustehen hat, außer acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. In einem solchen Falle, der nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden des Schädigers hinweist, hat aber der Geschädigte, wenn er überdies noch den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden lückenlos nachweist, seiner ihm nach § 1296 ABGB. obliegenden Beweispflicht genügt, und es muß, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung ZBl. 1932 Nr. 299 zum Ausdruck gebracht hat (vgl. auch Wolff a. a. O. zu § 1296 ABGB. ferner die Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 249), dem Schädiger überlassen werden, den Mangel eines Verschuldens nachzuweisen. Daher wäre es dem Beklagten obgelegen, solche Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, daß er ohne Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht den von ihm gelieferten Carboplandichtungen Eigenschaften beigelegt hat, die sie nicht besaßen. Der Beklagte hat aber gegenüber dem Klagsanspruch lediglich eingewendet, daß er die Bestellung in seiner Eigenschaft als Generalvertreter der Firma Gustav H. entgegengenommen habe (also passiv nicht legitimiert sei) und daß er der Klägerin gegenüber keinerlei Garantie abgegeben habe. Angesichts dieses Prozeßstandpunktes des Beklagten, der im Falle der Richtigkeit zur Abweisung des Klagebegehrens hätte führen müssen, bestand für das Prozeßgericht kein Anlaß, den Beklagten im Sinne des § 182 ZPO. zu einer Vervollständigung seiner Angaben anzuleiten. Es ist nicht Aufgabe des Prozeßgerichtes, falls sich die gegenüber dem Klagsanspruch erhobenen Einwendungen als unstichhältig erweisen, den rechtsfreundlich vertretenen Beklagten dazu zu verhalten, noch andere mögliche Umstände zur Entkräftung des geltend gemachten Anspruches vorzubringen (vgl. 3 Ob 263/53).Nicht zu billigen vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe das Verschulden des Beklagten nicht hinlänglich konkretisiert und nachgewiesen. Die klagende Partei hat in dieser Richtung vorgebracht, daß der Beklagte ausdrücklich garantiert habe, es seien die bestellten und gelieferten Carboplandichtungen speziell als Dichtungen für Ammoniak geeignet. Nun ist es wohl richtig, daß das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft allein noch keinen Beweis für ein Verschulden bildet. Im vorliegenden Fall kommt aber dazu, daß der Beklagte seine von den Untergerichten festgestellte Garantieerklärung in seiner Eigenschaft als Kaufmann gegeben hat, der mit derlei Dichtungen Handel treibt. Die Klägerin durfte daher, als sie zu dem Beklagten in geschäftliche Verbindung trat, voraussetzen, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Zusage die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden werde, zu der er gemäß Paragraph 347, HGB. verpflichtet ist. Sie konnte darauf vertrauen, daß der Beklagte die Zusage nur deshalb gegeben habe, weil er sich schon vorher darüber Gewißheit verschafft hatte, daß die Carboplandichtungen, so wie dies in seinem Schreiben zum Ausdruck kommt, "sowohl gegen Flüssigkeiten wie gegen Gase, d. h. Wasser, Öl, Lauge, Säuren, gesättigten Dampf, Ammoniakgas usw." absolut dichten. Wenn sich nun im gegebenen Fall trotz dieser ausdrücklichen Zusage die Unbrauchbarkeit der vom Beklagten gelieferten Carboplandichtungen herausgestellt hat, dann ist anzunehmen, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Garantieerklärung die Sorgfalt, für die er als ordentlicher Kaufmann nach Paragraph 347, HGB. einzustehen hat, außer acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. In einem solchen Falle, der nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden des Schädigers hinweist, hat aber der Geschädigte, wenn er überdies noch den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden lückenlos nachweist, seiner ihm nach Paragraph 1296, ABGB. obliegenden Beweispflicht genügt, und es muß, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung ZBl. 1932 Nr. 299 zum Ausdruck gebracht hat vergleiche auch Wolff a. a. O. zu Paragraph 1296, ABGB. ferner die Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 249), dem Schädiger überlassen werden, den Mangel eines Verschuldens nachzuweisen. Daher wäre es dem Beklagten obgelegen, solche Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, daß er ohne Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht den von ihm gelieferten Carboplandichtungen Eigenschaften beigelegt hat, die sie nicht besaßen. Der Beklagte hat aber gegenüber dem Klagsanspruch lediglich eingewendet, daß er die Bestellung in seiner Eigenschaft als Generalvertreter der Firma Gustav H. entgegengenommen habe (also passiv nicht legitimiert sei) und daß er der Klägerin gegenüber keinerlei Garantie abgegeben habe. Angesichts dieses Prozeßstandpunktes des Beklagten, der im Falle der Richtigkeit zur Abweisung des Klagebegehrens hätte führen müssen, bestand für das Prozeßgericht kein Anlaß, den Beklagten im Sinne des Paragraph 182, ZPO. zu einer Vervollständigung seiner Angaben anzuleiten. Es ist nicht Aufgabe des Prozeßgerichtes, falls sich die gegenüber dem Klagsanspruch erhobenen Einwendungen als unstichhältig erweisen, den rechtsfreundlich vertretenen Beklagten dazu zu verhalten, noch andere mögliche Umstände zur Entkräftung des geltend gemachten Anspruches vorzubringen vergleiche 3 Ob 263/53).
Es liegt also in diesem Punkt kein Feststellungsmangel vor.
Auch die Einholung des vom Beklagten beantragten Gutachtens der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft war nicht erforderlich. Dieses Gutachten soll darüber Aufschluß geben, daß im Maschinenhandel ein Handelsbrauch bestehe, wonach die Mängelhaftung des Lieferers nur die Beseitigung des Mangels und die Durchführung der Reparatur umfasse und jeder weitergehende Anspruch ausgeschlossen sei. Ganz abgesehen davon, daß sich der angeblich bestehende Handelsbrauch nur auf die Gewährleistung bezieht, während es sich im vorliegenden Falle um einen Schadenersatzanspruch handelt, wäre ein die Schadenersatzpflicht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließender Handelsbrauch gesetzwidrig und daher unbeachtlich (SZ. VI 338).Auch die Einholung des vom Beklagten beantragten Gutachtens der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft war nicht erforderlich. Dieses Gutachten soll darüber Aufschluß geben, daß im Maschinenhandel ein Handelsbrauch bestehe, wonach die Mängelhaftung des Lieferers nur die Beseitigung des Mangels und die Durchführung der Reparatur umfasse und jeder weitergehende Anspruch ausgeschlossen sei. Ganz abgesehen davon, daß sich der angeblich bestehende Handelsbrauch nur auf die Gewährleistung bezieht, während es sich im vorliegenden Falle um einen Schadenersatzanspruch handelt, wäre ein die Schadenersatzpflicht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließender Handelsbrauch gesetzwidrig und daher unbeachtlich (SZ. römisch sechs 338).
Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung des Inhaltes des vom Beklagten behaupteten Handelsbrauches. Die Sache ist vielmehr vom Standpunkt der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes schon jetzt spruchreif.