Entscheidungsgründe:
Die Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 1. 6. 1983 von der N***** GmbH eine Eigentumswohnung in T*****. Damit war laut Vertrag auch das Recht auf ausschließliche Benützung des auf einer anderen Liegenschaft befindlichen Autoabstellplatzes Nr 23 verbunden. Im Kaufvertrag wurde auch festgehalten, dass mit dem Eigentum an der Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, das Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung von Autoabstellplätzen auf der anderen Liegenschaft verbunden ist. Mit Kaufvertrag vom 24. 8. 1993 verkaufte die Beklagte die vorstehende Eigentumswohnung an die Klägerin. Auch hier waren wieder die vorgenannten Regelungen bezüglich des Autoabstellplatzes Nr 23 im Vertrag enthalten. Mit weiterem Kaufvertrag vom 25. 9. 2000 verkaufte die Klägerin schließlich die Eigentumswohnung - wieder mit den vorgenannten Regelungen bezüglich des Autoabstellplatzes Nr 23 - an G***** D***** weiter.
Von dritter Seite wurden während der Wohnungseigentümerschaft der Beklagten bzw der Klägerin keine Ansprüche auf den Autoabstellplatz Nr 23 erhoben. Die Probleme begannen erst in der Ära D*****s, die sich am 16. 3. 2005 veranlasst sah, gegen C***** B*****, die ihrerseits behauptete, aufgrund eines Kaufvertrags Eigentümerin des Autoabstellplatzes Nr 23 zu sein, mit Klage vorzugehen. Die Klägerin trat diesem Prozess nach Streitverkündung durch D*****, die ihr am 15. 4. 2005 zugestellt worden war, auf Seite der dort beklagten B***** bei. D***** gewann den Prozess gegen B***** zwar in erster Instanz, verlor ihn jedoch in zweiter Instanz. Ergebnis dieses Vorprozesses war im Wesentlichen, dass es D***** nicht gelungen sei, den Titel für den Erwerb der Dienstbarkeit nachzuweisen; eine Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern verschiedener Liegenschaften sei nicht möglich.
Nach verlorenem Prozess gegen B***** wandte sich D***** mit Schreiben vom 7. 9. 2007 an die Klägerin und machte Wandlung des Kaufvertrags vom 25. 9. 2000 geltend, weil nunmehr feststehe, dass der Autoabstellplatz Nr 23 wegen eines Rechtsmangels nicht zur Verfügung stehe. Nachdem unter Beiziehung der Beklagten keine Einigung mit D***** zustande kam, brachte diese am 3. 12. 2007 die Klage gegen die Klägerin ein. Darin begehrte sie die Rückzahlung des Kaufpreises von 43.603,70 EUR sA Zug um Zug gegen Rückstellung der Miteigentumsanteile, weiters den Ersatz der Grunderwerbssteuer von 1.526,12 EUR, der Grundbuchseintragungsgebühren von 436,04 EUR sowie der Prozesskosten des Vorprozesses gegen B***** von 1.650,16 EUR. Die Klägerin verkündete hierauf der Beklagten den Streit, die dem Prozess am 13. 2. 2008 auf Seite der Klägerin als Nebenintervenientin beitrat. Im Rahmen eines bedingten Vergleichs vom 14. 2. 2008 verpflichtete sich die Klägerin, D***** 15.000 EUR und die Prozesskosten von 6.292,56 EUR sA zu ersetzen. Dieser Vergleich wurde mangels rechtzeitigen Widerrufs bis zum 27. 3. 2008 rechtswirksam.
Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nur mehr um die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten zum Regress hinsichtlich des an D***** entrichteten Betrags von 15.000 EUR aus dem gerichtlichen Vergleich berechtigt ist. Ursprünglich wollte die Klägerin von der Beklagten - neben den 15.000 EUR - auch noch den Ersatz der Kosten D*****s von 6.292,56 EUR sowie ihrer eigenen Kosten von (zuletzt) 5.923,82 EUR aus dem Vorprozess gegen D*****. Die beiden Kostenforderungen im Gesamtbetrag von 12.216,38 EUR sA wurden jedoch vom Berufungsgericht abgewiesen. Diese Abweisung erwuchs mangels Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft.
Die Wiedergabe des Parteivorbringens und der Entscheidungen der Vorinstanzen kann sich in der Folge auf das noch offene Klagebegehren von 15.000 EUR sA und das zum Verständnis der Rechtsausführungen Erforderliche beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 1 ZPO).Die Wiedergabe des Parteivorbringens und der Entscheidungen der Vorinstanzen kann sich in der Folge auf das noch offene Klagebegehren von 15.000 EUR sA und das zum Verständnis der Rechtsausführungen Erforderliche beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 1 ZPO).
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten den „Regress“ in der Höhe von 15.000 EUR geltend, weil sie die Gewährleistungsansprüche D*****s hinsichtlich des gegenständlichen Autoabstellplatzes im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs befriedigen musste. Die Beklagte habe der Klägerin nicht das im Kaufvertrag zugesicherte ausschließliche Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr 23 verschafft. Dieser Rechtsmangel sei für die Klägerin erst ab dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts im Vorprozess D*****s gegen B***** erkennbar gewesen. Bei Fortführung des Verfahrens gegen D***** - anstelle des Vergleichs - wären noch höhere Kosten und Schäden entstanden. Mit dem Vergleichsabschluss habe die Klägerin somit ihrer Schadenminderungspflicht entsprochen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete ein, dass Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte mangels jeglichen Verschuldens ausscheiden. Die Beklagte habe ihrerseits die Wohnung und den Autoabstellplatz aufgrund des Kaufvertrags mit der N***** GmbH vom 1. 6. 1983 erhalten und in der Folge bis zum Weiterverkauf an die Klägerin unbeanstandet und gutgläubig benützt. Im Übrigen werde Verjährung der Klageforderung eingewendet. Der gegenständliche Rechtsmangel sei der Klägerin bereits aufgrund der Klage vom 16. 3. 2005 im Rechtsstreit zwischen D***** und B***** erkennbar gewesen. Die Klägerin müsse sich auch die Versäumnisse im Prozess gegen D***** zurechnen lassen. Sie habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Da die Klägerin den Autoabstellplatz über sieben Jahre unbeanstandet benützt habe, werde überdies ein Benützungsentgelt in der Höhe von 12.500 EUR als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht stellte das Bestehen der Klageforderung mit 27.216,38 EUR sowie das Nichtbestehen der Gegenforderung der Beklagten fest und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Betrag von 27.216,38 EUR sA zu bezahlen; ein Teil des Zinsenbegehrens von 2 % Zinsen aus 5.923,22 EUR seit 21. 5. 2008 wurde abgewiesen.
Das Erstgericht ging unter Zugrundelegung des oben wiedergegebenen Sachverhalts davon aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 933a ABGB Anspruch auf Ersatz jener Schäden habe, die ihr aufgrund des mit einem Rechtsmangel behafteten Kaufvertrags entstanden seien. Der Schaden setzte sich aus dem Vergleichsbetrag von 21.292,56 (15.000 und 6.292,56) EUR und den der Klägerin im Vorprozess gegen D***** entstandenen Prozesskosten zusammen. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei unbegründet. Von einer Kenntnis des Rechtsmangels könne erst ab der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess D*****s gegen B***** ausgegangen werden. Im Vorprozess der Klägerin gegen D***** habe für die Klägerin keine Aussicht bestanden, zu obsiegen. Die Gegenforderung der Beklagten bestehe nicht zu Recht. Die Beklagte übersehe nämlich, dass die Übertragung der Benützungsrechte am Parkplatz nicht unentgeltlich erfolgt sei, sondern im Rahmen des Kaufpreises bezahlt worden sei.Das Erstgericht ging unter Zugrundelegung des oben wiedergegebenen Sachverhalts davon aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte gemäß Paragraph 933 a, ABGB Anspruch auf Ersatz jener Schäden habe, die ihr aufgrund des mit einem Rechtsmangel behafteten Kaufvertrags entstanden seien. Der Schaden setzte sich aus dem Vergleichsbetrag von 21.292,56 (15.000 und 6.292,56) EUR und den der Klägerin im Vorprozess gegen D***** entstandenen Prozesskosten zusammen. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei unbegründet. Von einer Kenntnis des Rechtsmangels könne erst ab der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess D*****s gegen B***** ausgegangen werden. Im Vorprozess der Klägerin gegen D***** habe für die Klägerin keine Aussicht bestanden, zu obsiegen. Die Gegenforderung der Beklagten bestehe nicht zu Recht. Die Beklagte übersehe nämlich, dass die Übertragung der Benützungsrechte am Parkplatz nicht unentgeltlich erfolgt sei, sondern im Rahmen des Kaufpreises bezahlt worden sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagestattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Bestehen der Klageforderung nur mit 15.000 EUR feststellte. Im Übrigen blieb es bei der Feststellung des Nichtbestehens der eingewendeten Gegenforderung der Beklagten. Die Beklagte wurde demnach lediglich schuldig erkannt, der Klägerin 15.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 21. 5. 2008 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 12.216,38 EUR sA wurde hingegen abgewiesen. Hinsichtlich des von der Beklagten gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung erhobenen Kostenrekurses wurde sie auf die abgeänderte Entscheidung verwiesen. Das Berufungsgericht sprach in seiner Entscheidung aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Klägerin nicht nur auf Gewährleistung, sondern auch auf Schadenersatz gestützt habe. Ein Schadenersatz der Klägerin wegen der aufgrund des Rechtsmangels verursachten Aufwendungen der Klägerin im Vorprozess gegen D***** komme hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin weder ein Tatsachenvorbringen in Richtung eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten erstattet, noch das Vorbringen der Beklagten, dass sie kein Verschulden treffe, substantiiert bestritten habe. Auf den gegenständlichen Rechtsmangel hinsichtlich des Autoabstellplatzes fänden noch die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB in der Fassung vor dem GewRÄG Anwendung, weil der Kaufvertrag nicht nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen worden sei. Im ersten Vorprozess D*****s habe B***** erstmals mit Schriftsatz vom 3. 10. 2005 behauptet, Eigentümerin des Abstellplatzes Nr 23 zu sein. Frühestens mit Bekanntwerden dieser Prozessbehauptung habe die Klägerin allenfalls Bedenken haben müssen, dass die intabulierte Parkplatzdienstbarkeit nicht wirksam sein könnte. Damit sei aber die vorliegende (am 28. 5. 2008 eingebrachte) Klage jedenfalls rechtzeitig. D***** habe gegen die Klägerin einen Wandlungs- und keinen Preisminderungsanspruch geltend gemacht, sodass allfällige Einwände der Beklagten gegen den Betrag von 15.000 EUR, mit dessen Bezahlung D***** auf ihr Wandlungsbegehren verzichtet habe, nicht stichhältig sein können. Gegen den Wandlungsanspruch D*****s habe es keine erfolgversprechenden Einwendungen gegeben. Der Rechtsmangel beruhe auf dem nicht wirksamen Bestehen eines Benützungsrechts an dem auf der Nachbarliegenschaft liegenden Autoabstellplatz Nr 23. Eine Behebung dieses Rechtsmangels sei unstrittig ausgeschlossen gewesen, weil B***** die Weiterbenützung des Abstellplatzes durch D***** verweigert habe. Nachdem die Beklagte jegliche Hilfe zur Abwehr des Wandlungsanspruchs D*****s verweigert habe, könne sie sich durch den Vergleich der Klägerin mit D***** über 15.000 EUR zur Abwehr des Wandlungsanspruchs nicht beschwert erachten. Die Beklagte sei daher im Rahmen der Gewährleistung zum Ersatz des von der Klägerin bezahlten Vergleichsbetrags von 15.000 EUR verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO lägen nicht vor.In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Klägerin nicht nur auf Gewährleistung, sondern auch auf Schadenersatz gestützt habe. Ein Schadenersatz der Klägerin wegen der aufgrund des Rechtsmangels verursachten Aufwendungen der Klägerin im Vorprozess gegen D***** komme hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin weder ein Tatsachenvorbringen in Richtung eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten erstattet, noch das Vorbringen der Beklagten, dass sie kein Verschulden treffe, substantiiert bestritten habe. Auf den gegenständlichen Rechtsmangel hinsichtlich des Autoabstellplatzes fänden noch die Gewährleistungsbestimmungen der Paragraphen 922, ff ABGB in der Fassung vor dem GewRÄG Anwendung, weil der Kaufvertrag nicht nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen worden sei. Im ersten Vorprozess D*****s habe B***** erstmals mit Schriftsatz vom 3. 10. 2005 behauptet, Eigentümerin des Abstellplatzes Nr 23 zu sein. Frühestens mit Bekanntwerden dieser Prozessbehauptung habe die Klägerin allenfalls Bedenken haben müssen, dass die intabulierte Parkplatzdienstbarkeit nicht wirksam sein könnte. Damit sei aber die vorliegende (am 28. 5. 2008 eingebrachte) Klage jedenfalls rechtzeitig. D***** habe gegen die Klägerin einen Wandlungs- und keinen Preisminderungsanspruch geltend gemacht, sodass allfällige Einwände der Beklagten gegen den Betrag von 15.000 EUR, mit dessen Bezahlung D***** auf ihr Wandlungsbegehren verzichtet habe, nicht stichhältig sein können. Gegen den Wandlungsanspruch D*****s habe es keine erfolgversprechenden Einwendungen gegeben. Der Rechtsmangel beruhe auf dem nicht wirksamen Bestehen eines Benützungsrechts an dem auf der Nachbarliegenschaft liegenden Autoabstellplatz Nr 23. Eine Behebung dieses Rechtsmangels sei unstrittig ausgeschlossen gewesen, weil B***** die Weiterbenützung des Abstellplatzes durch D***** verweigert habe. Nachdem die Beklagte jegliche Hilfe zur Abwehr des Wandlungsanspruchs D*****s verweigert habe, könne sie sich durch den Vergleich der Klägerin mit D***** über 15.000 EUR zur Abwehr des Wandlungsanspruchs nicht beschwert erachten. Die Beklagte sei daher im Rahmen der Gewährleistung zum Ersatz des von der Klägerin bezahlten Vergleichsbetrags von 15.000 EUR verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO lägen nicht vor.
Gegen den klagestattgebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn der vollinhaltlichen Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.