Entscheidungsgründe:
Am 13. 5. 1993 erteilte das Bundesministerium für Landesverteidigung der Beklagten den Zuschlag unter anderem für die Lieferung von 148.548 Dosen Fleischschmalz, handelsüblich 1/10-Dose ohne Aufreissverschuss, Füllgewicht 85 g, handelsüblich verpackt, garantierte Haltbarkeit (empfohlene Aufbrauchsfrist) Ende 1997, gemäß den "Besonderen Leistungsbestimmungen für Fleischkonserven". Der Einzelpreis betrug S 4,02 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Die Lieferung der von diesem Zuschlag umfassten Fleischschmalzkonserven erfolgte im September 1993.
Die "Besonderen Leistungsbestimmungen für Fleischkonserven" enthalten unter anderem folgenden Bestimmung:
"5. Gewährleistungsfrist: 4 Jahre beginnend mit dem der Produktion folgenden 1. Jänner. Die empfohlene Aufbrauchsfrist (Kennzeichnung auf der Dose zB Ende 1997) endet demnach mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Werden innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel vom Auftragnehmer als solche nicht anerkannt, entscheiden darüber die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung."
In einer Beilage zu den "Besonderen Leistungsbestimmungen für Fleischkonserven" wird festgelegt, dass der Auftragnehmer ein Qualitätssicherungssystem zu unterhalten und geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen zu treffen habe, damit nur vertragsgemäße Leistungen zur Prüfung vorgestellt bzw geliefert werden. Das System habe sicherzustellen, dass die Qualitätsfestlegungen für alle Phasen der Herstellung einschließlich der Materialbeschaffung erfolgt seien und während dieser Phasen eingehalten werden. Das System solle die frühzeitige Feststellung von Fehlern sowie rechtzeitige und wirksame Korrekturmaßnahmen gewährleisten. Nachweise über die Durchführung der vertragsbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen haben dem amtlichen Prüfer dann während der Vertragsabwicklung zur Verfügung zu stehen.
Am 28. 9. 1994 erteilte das Bundesministerium für Landesverteidigung der Beklagten den Zuschlag für die Lieferung von 150.000 Dosen Fleischschmalz, handelsüblich 1/10-Dose ohne Aufreissverschluss, Füllgewicht 80 g, garantierte Haltbarkeit (mindestens bis Ende 1998) gemäß der "Technischen Spezifikation für Fleischschmalz (Vollkonserve)". Der Stückpreis betrug S 3,97 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Die Lieferung der von diesem Zuschlag umfassten Fleischschmalzkonserven erfolgte am 1. 12. 1994.
Die am 16. Mai 1994 in Kraft getretene "Technische Spezifikation für Fleischschmalz (Vollkonserve)" enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"Punkt 1.7
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen und gewährleistet, dass das Produkt den diesbezüglichen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Das Produkt muss ohne weitere Genehmigung verwendet werden können, sofern nicht in dieser TS oder im Vertrag ausdrücklich eine Abweichung gewünscht wird;
Punkt 2.1.3.
Haltbarkeit:
Die Mindesthaltbarkeitsfrist beginnt mit dem der Produktion folgenden 1. Jänner und dauert 4 Jahre.
Punkt 2.1.5. Werkstoffe, Korrosionsschutz und Oberflächen:
Sämtliche mit dem Lebensmittel in Kontakt kommende Materialien dürfen die Beschaffenheit der Fleischschmalzkonserven nicht nachteilig beeinflussen (Lebensmittelechtheit). Ein Nachweis über die Tauglichkeit der Dosenmaterialien zur Herstellung von Fleischkonserven ist bei Anbotlegung zu erbringen.
Die verwendeten Dosen müssen recyclingfähig sein. Bei der Herstellung sind die gesetzlichen Umweltschutzrichtlinien des Erzeugerlandes einzuhalten.
Bei der Herstellung und Lagerung der Dosen dürfen toxische und radioaktive Substanzen nicht entstehen bzw verwendet werden. Dies gilt sinngemäß auch für verwendete Lacke und Druckfarben;
Punkt 2.3.8.1. Gewährleistung:
Die Firma garantiert die Einhaltung der in dieser technischen Spezifikation gestellten Qualitätsforderungen, sowie die Einhaltung der bei Anbotlegung geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes über einen Zeitraum von 4 Jahren, beginnend mit dem auf die Lieferung folgenden 1. Jänner.
Die mechanischen Eigenschaften der Dose sind über einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend mit dem auf die Lieferung folgenden 1. Jänner, zu garantieren."
Im März 1997 wurden vom Amt der Salzburger Landesregierung, Lebensmittelpolizei, bei verschiedenen Einzelhändlern Fleischschmalzkonserven aus der Produktion der Beklagten beschlagnahmt, wobei Untersuchungen ergaben, dass der darin befindliche BADGE (Bisphenol-A-Diglycidylether)-Wert jeweils über 1 mg/kg lag. Nach dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung waren die gezogenen Proben nach § 8 lit d LMG 1975 als verdorben zu beurteilen und unterlagen daher dem Verbot des § 7 Abs 1 lit b erster Fall LMG. Ein gegen den Geschäftsführer der Beklagten deswegen eingeleitetes Strafverfahren wurde am 17. 11. 1997 gemäß § 90 Abs 1 StPO eingestellt. Das die Einziehung der beschlagnahmten Konserven gemäß § 26 Abs 1 StGB anordnende Urteil vom 6. 3. 1998 wurde vom Berufungsgericht aufgehoben. Am 28. 7. 1998 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie ziehe den Einziehungsantrag zurück.Im März 1997 wurden vom Amt der Salzburger Landesregierung, Lebensmittelpolizei, bei verschiedenen Einzelhändlern Fleischschmalzkonserven aus der Produktion der Beklagten beschlagnahmt, wobei Untersuchungen ergaben, dass der darin befindliche BADGE (Bisphenol-A-Diglycidylether)-Wert jeweils über 1 mg/kg lag. Nach dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung waren die gezogenen Proben nach Paragraph 8, Litera d, LMG 1975 als verdorben zu beurteilen und unterlagen daher dem Verbot des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, erster Fall LMG. Ein gegen den Geschäftsführer der Beklagten deswegen eingeleitetes Strafverfahren wurde am 17. 11. 1997 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt. Das die Einziehung der beschlagnahmten Konserven gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB anordnende Urteil vom 6. 3. 1998 wurde vom Berufungsgericht aufgehoben. Am 28. 7. 1998 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie ziehe den Einziehungsantrag zurück.
Bei der Migration von BADGE handelt es sich um eine generell bei Kunststoffen mögliche Abgabe geringer Mengen von technisch erforderlichen Additiven. Die grundsätzliche Problematik der Migration von BADGE war für Kunststoffe seit 1987 bekannt, wurde jedoch nicht auf die Innenlackierung von Dosen bezogen. Die Migration aus Innenlackierungen von Dosen wurde erstmals wissenschaftlich in einer Arbeit behandelt, die im Juni 1996 beim EU-Scientific Committee for Food eingereicht und im Oktober 1996 veröffentlicht wurde. Die Arbeit basierte auf der Dissertation eines der Mitautoren, die 1995 abgeschlossen und Ende 1995 bekannt geworden war. Die wissenschaftliche Diskussion über BADGE-Kontaminationen in Dosen mit Innenlackierung setzte mit der Veröffentlichung der erstgenannten Arbeit im Herbst 1996 ein. Es kann ausgeschlossen werden, dass vor dem Herbst 1994 bereits die Problematik von BADGE in innenlackierten Dosen bekannt war.
BADGE wird von der Wissenschaft als toxisch beurteilt. Das Kanzerogenitätsrisiko von BADGE wurde durch das Institut für Toxikologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule und der Universität Zürich am 1. Juli 1996 unter anderem wie folgt beurteilt:
"1. Ausgangslage:
Sowohl auf Grund der Epoxidstruktur wie auch der experimentellen Resultate (zahlreiche in vitro Mutagenitätstests positiv, in vivo Tests dagegen negativ), lässt sich ein gentoxisches, kanzerogenes Potential vermuten, dessen Stärke jedoch wegen der Epoxid-Hydrolyse in vivo nur aus eigentlichen Langzeit-Kanzerogenesestudien oder allenfalls (unterstützend) aus mechanistischen Arbeiten abgeleitet werden kann. ...
3.3. Aus den Ableitungen in 3.1 und 3.2 ergibt sich, dass langzeitige, tägliche Aufnahmen von weniger als ca 5 mg/Mensch kein nennenswertes oder erhöhtes Krebsrisiko zur Folge haben."
Zur Zeit besteht in Österreich keine verbindliche Festlegung für ein spezifisches Migrationslimit von BADGE aus Lacken. Vom EU-Scientific Committee for Food wurde in seiner Verlautbarung vom 7. Juni 1996 ein spezifisches Migrationslimit für BADGE aus Innenlackierungen von 1 mg/kg - das sämtliche Hydrolyseprodukte einschließt - vorgeschlagen.
Am 21. 3. 1997 richtete die Beklagte ein Schreiben an das Bundesministerium für Landesverteidigung, in dem sie vorschlug, bis zur restlosen Klärung der BADGE-Problematik auch das von der Beklagten gelieferte Fleischschmalz, das von den einzelnen Wirtschaftsstellen regional beschafft worden war, ab sofort zu sperren und nicht auszugeben. Es werde den einzelnen Wirtschaftsstellen freigestellt, diese Ware direkt an die Beklagte zum Austausch zurückzusenden. Aus einem von der Beklagten am 20. 3. 1997 an das Amt der Salzburger Landesregierung gerichteten Schreiben ergibt sich, dass die Beklagte darüber hinaus die zuständige Stelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung gebeten habe, die Ausgabe von Fleischschmalz mit der Mindesthaltbarkeitsdauer 1997 und 1998 mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Noch am 21. 3. 1997 verfügte das Bundesministerium für Landesverteidigung die Sperre aller von der Beklagten gelieferten Fleischschmalzdosen. Mit Erlass des Bundeskanzleramts vom 5. 8. 1997 wurde festgelegt:
"Die mit der Problematik des BADGE-Gehaltes in Lebensmitteln befasste Codex-Unterkommission 'Schadstoffbelastung bei Lebensmitteln' hat im Juli 1997 beschlossen, dem Plenum der Codex-Kommission vorzuschlagen, den vom EU-Scientific Committee for Food auf Grund neuer toxikologischer Studien empfohlenen, vorläufigen Grenzwert für BADGE in Lebensmitteln, die in Dosen abgefüllt sind, zu übernehmen; daher wäre ein vorläufiger Grenzwert von 1 mg BADGE (einschließlich Hydrolyseprodukte) pro Kilogramm Lebensmittel festzulegen. Die Beurteilung konkreter Produkte erfolgt von den Sachverständigen an den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten (oder von gemäß § 50 LMG 1975 autorisierten Personen).""Die mit der Problematik des BADGE-Gehaltes in Lebensmitteln befasste Codex-Unterkommission 'Schadstoffbelastung bei Lebensmitteln' hat im Juli 1997 beschlossen, dem Plenum der Codex-Kommission vorzuschlagen, den vom EU-Scientific Committee for Food auf Grund neuer toxikologischer Studien empfohlenen, vorläufigen Grenzwert für BADGE in Lebensmitteln, die in Dosen abgefüllt sind, zu übernehmen; daher wäre ein vorläufiger Grenzwert von 1 mg BADGE (einschließlich Hydrolyseprodukte) pro Kilogramm Lebensmittel festzulegen. Die Beurteilung konkreter Produkte erfolgt von den Sachverständigen an den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten (oder von gemäß Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Personen)."
Nachdem die Heeresverwaltung mit Erlässen vom 31. 3. 1997 und 3. 4. 1997 die vorhandenen Bestände an Konservendosen der Beklagten gesperrt hatte, ließ sie jene Lieferchargen, die bis Ende 1997 zu verbrauchen waren, von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und Forschung untersuchen. Dabei stellte sich heraus, dass eine erhebliche Anzahl der eingereichten Dosen den Wert von 1 mg/kg an BADGE überstieg, wobei in dieser Untersuchung die Werte der Hydrolyseprodukte noch nicht beinhaltet waren. Es ergaben sich Werte von 1,46 mg/kg, 3,07 mg/kg, 2,3 mg/kg, 3,13 mg/kg, 1,73 mg/kg, 1,91 mg/kg und 1,9 mg/kg. Aus der Lieferung auf Grund des Zuschlags vom 13. 5. 1993 mit Mindesthaltbarkeitsdauer bis Ende 1997 sind in den Beständen des Bundesheeres noch 44.917 Dosen vorhanden.
Die Lieferung auf Grund des Zuschlags vom 28. 9. 1994 mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer bis Ende 1998 wurde im Oktober 1998 untersucht, und es stellten sich - nunmehr einschließlich der Hydrolyseprodukte - BADGE-Werte heraus, die jeweils 3,557 mg/kg nicht unterschritten und bis maximal 9,150 mg/kg reichten. Von 20 untersuchten Proben wiesen nur drei einen BADGE-Gehalt von weniger als 5 mg/kg auf. Aus dieser Lieferung befinden sich noch 89.376 Dosen in den Beständen des Heeres.
Die Beklagte tauschte Konserven, die von der Heeresverwaltung im Einzelhandel bezogen worden waren und erhöhte BADGE-Werte aufwiesen, gegen andere Lebensmittel ihrer Produktion in Höhe desselben Warenwerts um, die Rücknahme bzw den Umtausch der hier strittigen Ware lehnte sie dagegen ab.
Mit ihrer am 25. 6. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises jener noch in Heeresbeständen befindlichen Fleischschmalzkonserven, die auf Grund des Zuschlags vom 3. 5. 1993 mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer bis Ende 1997 von der Beklagten angekauft worden waren und den Ersatz der Entsorgungs- und Untersuchungskosten im Gesamtbetrag von S 239.416,97. Mit weiterer am 18. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises für jene noch nicht verbrauchten Konserven, die auf Grund des Zuschlags vom 28. 9. 1994 mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer bis Ende 1998 angeschafft worden waren, zuzüglich der Entsorgungs- und Untersuchungskosten von insgesamt S 446.575,75. Die Beklagte habe die Klägerin vom Untersuchungsergebnis informiert und selbst angeregt, Fleischschmalzkonserven der Erstausstattung Verpflegung mit den Ablaufdaten 31. 12. 1997 und 31. 12. 1998 unter Verschluss zu halten. Die Beklagte habe ohne Widerstand 36.526 Dosen Fleischschmalz und 15.719 Dosen Pusztaaufstrich, die bei lokalen Händlern eingekauft worden waren, ausgetauscht, als sich herausgestellt habe, dass diese mit BADGE kontaminiert gewesen seien. Sie habe es jedoch abgelehnt, gleichermaßen auch bei den strittigen, von der Heeresverwaltung zentral angekauften Konserven vorzugehen. Die Klägerin sei berechtigt, die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte über die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendbaren, noch vorhandenen Konservendosen rückgängig zu machen (zu wandeln), weil die Klägerin bei Vertragssabschluss wie selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass die erworbenen Lebensmittel zumindest bis zum garantierten Ablaufdatum einwandfrei und ohne Gesundheitsgefährdung verwendet werden könnten. Dafür habe die Beklagte Gewähr zu leisten, wobei die sechsmonatige Gewährleistungsfrist erst mit dem Ablaufdatum der garantierten Gebrauchsfähigkeit begonnen habe. Auch sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, weil die Lebensmittel auf Grund neuer Normen und Empfehlungen nicht mehr dem Verzehr zugeführt werden dürften. Das Klagebegehren werde außerdem auf ergänzende Vertragsauslegung, Schadenersatz infolge Verletzung der Warnpflicht und Produkthaftung gestützt.
Die Beklagte wendete dagegen ein, die Richtlinien der Codex-Unterkommission "Schadstoffbelastung bei Lebensmitteln" seien keine Rechtsvorschriften und daher unverbindlich. Es sei nicht einmal nachgewiesen, dass BADGE in den vorgefundenen Konzentrationen Lebensmittel überhaupt nachteilig beeinflussen könne. Da nicht vereinbart worden sei, dass die gelieferten Konserven "BADGE-frei" sein sollten, liege keine Vertragsverletzung vor. Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stehe nicht zur Verfügung, wenn eine Partei wegen mangelhafter Lieferung die Wandlung des Vertrags begehre. Da die BADGE-Problematik bei Vertragsabschluss nicht bekannt gewesen sei, sei auch ein Irrtum ausgeschlossen. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bei Lebensmitteln sei keine Garantieerklärung. Die Gewährleistungsfrist und die Frist zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums seien bereits abgelaufen. Eine Vertragslücke liege nicht vor. Schadenersatz- und Produkthaftungsansprüche stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die Rücknahme von dezentral eingekauften Konserven sei ausschließlich aus Kulanzgründen erfolgt.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte in den verbundenen Verfahren schuldig, der Klägerin S 198.622,97 sA und S 390.304,99 sA Zug um Zug gegen Herausgabe von 44.917 bzw 89.376 Dosen Fleischschmalz der Beklagten zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Entsorgungs- und Untersuchungskosten von S 40.794 sA und S 56.270,76 sA wies es ab. Es führte aus, die Gewährleistungsfrist sei bei der ersten Lieferung am 1. 1. 1998 abgelaufen. Der Anspruch sei daher insoweit, als er sich auf Gewährleistung stütze, verfristet. Unter Gewährleistung sei das besonders bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel zu verstehen, die der Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung anhaften. Die Mängel müssten somit im Zeitpunkt der Erfüllung des Geschäfts durch den Veräußerer vorhanden sein. Im Zeitpunkt der Übergabe sei aber die Ware vom vertraglich Geschuldeten - Migration von BADGE aus Lacken sei damals noch nicht als schädlich bekannt gewesen - nicht abgewichen. Die Klägerin könne ihr Klagebegehren auch nicht auf Irrtum stützen, weil die Anfechtung binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss, der jeweils mit Zuschlagserteilung anzunehmen sei, zu erfolgen habe. Die Berufung auf das PHG versage ebenso wie jene auf ein Anerkenntnis, weil in der Bereitschaft, von der Klägerin dezentral eingekaufte Konserven auszutauschen, nicht die Anerkennung der von der Beklagten stets bestrittenen, hier streitverfangenen Ansprüche erblickt werden könne. Allerdings lägen die Voraussetzungen für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Bei einem Kaufvertrag über Nahrungsmittel werde, insbesondere wenn diese durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts für die Versorgung einer großen Anzahl von Personen angeschafft werden, typischerweise vorausgesetzt, dass die Nahrungsmittel keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthielten. Die Fleischschmalzkonserven enthielten kanzerogene Stoffe, wobei sich in der Lieferung aus 1994 Mengen von BADGE befänden, die größtenteils weit über jener Menge von 5 mg/Tag liegen, bis zu der nach der zitierten wissenschaftlichen Arbeit von einem "nicht nennenswerten" Krebsrisiko gesprochen werden könne. Die BADGE-Mengen der Lieferung aus 1993 überstiegen jedenfalls den Richtwert von 1 mg/kg. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, Lebensmittel, die kanzerogene Stoffe enthalten, zur Verpflegung von Soldaten heranzuziehen, zumal die Nahrungsmittel auch zur Verpflegung von Präsenzdienern, also sehr jungen Menschen, verwendet würden. Der Klägerin stehe daher die Möglichkeit offen, die Auflösung des Vertrags und dessen Rückabwicklung zu begehren.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch änderte es in der Folge gemäß § 508 Abs 1 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision in Ansehung der die erste Lieferung betreffenden Klage zugelassen werde. Es führte aus, der Klägerin stünden Gewährleistungsansprüche zu. Die die zweite Lieferung betreffende Klage sei am 18. 12. 1998 und somit noch innerhalb der bis 31. 12. 1998 eingeräumten Garantiefrist beim Erstgericht eingebracht worden. Sie sei daher nach allen drei von der Lehre zum Verhältnis zwischen Garantie- und gesetzlicher Gewährleistungsfrist vertretenen Ansichten rechtzeitig eingelangt, was auch die Berufungswerberin selbst nicht in Zweifel ziehe. Auch die die erste Lieferung betreffende, am 25. 6. 1998, somit nach Ablauf der bis 31. 12. 1997 währenden Garantiefrist, beim Erstgericht eingelangte Klage sei rechtzeitig. Nach den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden "Besonderen Leistungsbestimmungen für Fleischkonserven" seien Gegenstand der Gewährleistung die "innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellten" Mängel. Würden diese vom Auftragnehmer nicht anerkannt, entscheide darüber die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung. Damit sei klargestellt, dass die Geltendmachung der bis zum Ende der Gewährleistungsfrist feststellbaren Mängel auch noch nach Fristende erfolgen könne, weil anderenfalls die Einholung einer derartigen Entscheidung sinnlos wäre. Nach dem eindeutigen Inhalt der Vertragsbedingungen sei daher ein innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Garantiefrist erhobener Gewährleistungsanspruch noch rechtzeitig geltend gemacht. Es komme auch nicht darauf an, ob der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden gewesen sei, weil die Güte der Ware angesichts der garantierten Haltbarkeit nicht nur bei der Übergabe vorhanden gewesen sein, sondern während des gesamten Zeitraums habe andauern müssen, sodass die Beklagte auch für den bei der Übergabe noch nicht bestehenden (wesentlichen) Mangel, der in der Überschreitung der nunmehr empfohlenen BADGE-Grenzwerte zu erblicken sei, einzustehen habe. Nach § 932 ABGB könne der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrags fordern, wenn der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art sei, dass er das Kaufobjekt für den nach seiner Natur bestimmten Verwendungszweck weitgehend oder völlig unbrauchbar mache. Dies sei hier der Fall, weil die gelieferten Lebensmittel den empfohlenen Grenzwert an BADGE-Kontamination überschritten.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch änderte es in der Folge gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision in Ansehung der die erste Lieferung betreffenden Klage zugelassen werde. Es führte aus, der Klägerin stünden Gewährleistungsansprüche zu. Die die zweite Lieferung betreffende Klage sei am 18. 12. 1998 und somit noch innerhalb der bis 31. 12. 1998 eingeräumten Garantiefrist beim Erstgericht eingebracht worden. Sie sei daher nach allen drei von der Lehre zum Verhältnis zwischen Garantie- und gesetzlicher Gewährleistungsfrist vertretenen Ansichten rechtzeitig eingelangt, was auch die Berufungswerberin selbst nicht in Zweifel ziehe. Auch die die erste Lieferung betreffende, am 25. 6. 1998, somit nach Ablauf der bis 31. 12. 1997 währenden Garantiefrist, beim Erstgericht eingelangte Klage sei rechtzeitig. Nach den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden "Besonderen Leistungsbestimmungen für Fleischkonserven" seien Gegenstand der Gewährleistung die "innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellten" Mängel. Würden diese vom Auftragnehmer nicht anerkannt, entscheide darüber die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung. Damit sei klargestellt, dass die Geltendmachung der bis zum Ende der Gewährleistungsfrist feststellbaren Mängel auch noch nach Fristende erfolgen könne, weil anderenfalls die Einholung einer derartigen Entscheidung sinnlos wäre. Nach dem eindeutigen Inhalt der Vertragsbedingungen sei daher ein innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Garantiefrist erhobener Gewährleistungsanspruch noch rechtzeitig geltend gemacht. Es komme auch nicht darauf an, ob der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden gewesen sei, weil die Güte der Ware angesichts der garantierten Haltbarkeit nicht nur bei der Übergabe vorhanden gewesen sein, sondern während des gesamten Zeitraums habe andauern müssen, sodass die Beklagte auch für den bei der Übergabe noch nicht bestehenden (wesentlichen) Mangel, der in der Überschreitung der nunmehr empfohlenen BADGE-Grenzwerte zu erblicken sei, einzustehen habe. Nach Paragraph 932, ABGB könne der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrags fordern, wenn der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art sei, dass er das Kaufobjekt für den nach seiner Natur bestimmten Verwendungszweck weitgehend oder völlig unbrauchbar mache. Dies sei hier der Fall, weil die gelieferten Lebensmittel den empfohlenen Grenzwert an BADGE-Kontamination überschritten.
Die dagegen erhobenen Revisionen der Beklagten sind zulässig; es kommt ihnen aber keine Berechtigung zu.