Rechtssatz RS0018549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018549
Entscheidungsdatum
15.11.2007
Rechtssatz
Ein als Zusage einer bestimmten Eigenschaft zu deutendes Verhalten des Verkäufers, das nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigt, er leiste dem Käufer Gewähr für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes, kann im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht, die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten wird oder dieser sonst nach den Aussagen des Verkäufers von einer bestimmten Eigenschaft der Ware ausgehen darf.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 669/86
Entscheidungstext OGH 13.11.1986 6 Ob 669/86
Veröff: JBl 1987,315
- 7 Ob 640/88
Entscheidungstext OGH 29.09.1988 7 Ob 640/88
Auch; Beisatz: Hier: Zusicherung in Werbeunterlagen (T1)
- 1 Ob 564/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
Veröff: SZ 68/105 Auch; Beisatz: Hier: Trinkwasserhochdruckschläuche (T2)
- 4 Ob 2258/96d
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2258/96d
Vgl; Beisatz: Für eine Beschränkung auf bestimmte Eigenschaften, die besonders und mit hinreichender Deutlichkeit zugesagt werden, spricht, dass die Vertragsauflösung (§ 1167 ABGB) wichtige Gründe voraussetzt. (T3) Veröff: SZ 69/218
- 1 Ob 140/00w
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w
Auch; Beisatz: Wird der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht und die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten, so leistet der Verkäufer für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstands Gewähr. (T4); Veröff: SZ 73/159
- 6 Ob 27/05x
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
Ähnlich; Beisatz: Hier: Käufer nannte keinen Verwendungszweck. (T5)
- 2 Ob 209/07k
Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 209/07k
Vgl; Beis ähnlich wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018549
Dokumentnummer
JJR_19861113_OGH0002_0060OB00669_8600000_001