Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. In ihren Rechtsmittelausführungen stützt sich die klagende Partei in erster Linie auf Gewährleistung. Gemäß § 922 ABGB leistet der Verkäufer Gewähr, daß die Ware die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften habe und daher der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß benützt und verwendet werden könne. Daß der von der beklagten Partei gelieferte Kalksplitt den üblichen Anforderungen an solches Material nicht genüge, hat die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf schließen ließen. Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß die beklagte Partei der klagenden Partei vor oder bei der Bestellung keine besondere Beschaffenheit zugesichert hatte. Karl W*** warDie Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. In ihren Rechtsmittelausführungen stützt sich die klagende Partei in erster Linie auf Gewährleistung. Gemäß Paragraph 922, ABGB leistet der Verkäufer Gewähr, daß die Ware die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften habe und daher der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß benützt und verwendet werden könne. Daß der von der beklagten Partei gelieferte Kalksplitt den üblichen Anforderungen an solches Material nicht genüge, hat die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf schließen ließen. Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß die beklagte Partei der klagenden Partei vor oder bei der Bestellung keine besondere Beschaffenheit zugesichert hatte. Karl W*** war
lediglich - wahrheitsgemäß - versichert worden, daß auch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung den von der beklagten Partei gewonnenen Splitt verwende.
Die Zusicherung besonderer Beschaffenheit der Ware, bei der es sich um eine vertraglich begründete Leistungspflicht und somit um eine vom Vertragspartner angenommene Willenserklärung handelt, kann zwar auch stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB erteilt werden (JBl 1986, 245; insbesondere JBl 1985, 620 mwN). Eine solche stillschweigende Willenserklärung darf aber nur angenommen werden, wenn das dahin gedeutete Verhalten nach der Verkehrssitte sowie nach den vorhandenen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig als solche beurteilt werden muß. Ob ein bestimmtes Verhalten als schlüssige Willenserklärung zu verstehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte (JBl 1985, 620 mwN). Kannte der Verkäufer zwar den vom Käufer geplanten Verwendungszweck, wußte er jedoch nicht, daß die Ware zu diesem Zweck nicht geeignet ist, und mußte er dies auch nicht wissen, so kann das noch nicht dahin verstanden werden, daß der Verkäufer dem Käufer damit bereits eine bestimmte Eigenschaft - geradezu als Bedingung des Kaufvertrages - zusicherte. Vielmehr darf als solche Zusage nur ein Verhalten des Verkäufers gedeutet werden, das nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigt, er leiste ihm Gewähr für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes. Das kann im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht, die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten wird oder dieser sonst nach den Aussagen des Verkäufers von einer bestimmten Eigenschaft der Ware ausgehen darf. Hat sich dagegen der Käufer - wie hier - frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich für eine besondere Beschaffenheit nicht.Die Zusicherung besonderer Beschaffenheit der Ware, bei der es sich um eine vertraglich begründete Leistungspflicht und somit um eine vom Vertragspartner angenommene Willenserklärung handelt, kann zwar auch stillschweigend im Sinne des Paragraph 863, ABGB erteilt werden (JBl 1986, 245; insbesondere JBl 1985, 620 mwN). Eine solche stillschweigende Willenserklärung darf aber nur angenommen werden, wenn das dahin gedeutete Verhalten nach der Verkehrssitte sowie nach den vorhandenen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig als solche beurteilt werden muß. Ob ein bestimmtes Verhalten als schlüssige Willenserklärung zu verstehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte (JBl 1985, 620 mwN). Kannte der Verkäufer zwar den vom Käufer geplanten Verwendungszweck, wußte er jedoch nicht, daß die Ware zu diesem Zweck nicht geeignet ist, und mußte er dies auch nicht wissen, so kann das noch nicht dahin verstanden werden, daß der Verkäufer dem Käufer damit bereits eine bestimmte Eigenschaft - geradezu als Bedingung des Kaufvertrages - zusicherte. Vielmehr darf als solche Zusage nur ein Verhalten des Verkäufers gedeutet werden, das nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigt, er leiste ihm Gewähr für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes. Das kann im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht, die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten wird oder dieser sonst nach den Aussagen des Verkäufers von einer bestimmten Eigenschaft der Ware ausgehen darf. Hat sich dagegen der Käufer - wie hier - frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich für eine besondere Beschaffenheit nicht.
Im vorliegenden Fall bot die beklagte Partei Kalksplitt aus ihrem Steinbruch auf dem Markt an. Sie hatte der Straßenmeisterei Liezen schon vorher immer wieder ihren Splitt zur Sanierung von Bundes- und Landesstraßen geliefert, ohne daß es zu Reklamationen gekommen war (AS 111). Sie durfte also davon ausgehen, daß der von ihr gelieferte Kalksplitt für Straßenbau- und -sanierungsarbeiten grundsätzlich geeignet ist. Die klagende Partei hat weder im Anbot an die Gemeinde Donnersbach ein bestimmtes Splittmaterial angeführt noch bei der Bestellung in Bezug auf Körnung und Festigkeit bestimmte Anforderungen an das zu liefernde Material gestellt. Vielmehr hat sich ihr Einkäufer mit der Auskunft der beklagten Partei, auch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verwende zum gleichen Zweck ihr Splittmaterial, zufriedengegeben (AS 110). Es steht lediglich fest, daß der beklagten Partei als Verwendungszweck der Einsatz des Materials bei Straßensanierungsarbeiten bekannt war. Daß ihr auch die besonderen Bedingungen der Verwendung im Rahmen eines ganz bestimmten Arbeitsverfahrens mit dem Ziel, die Eignung des Materials für diesen spezifischen Verwendungszweck sicherzustellen, bekanntgegeben worden seien, hat hingegen die klagende Partei nicht einmal behauptet. Umso weniger kann dann angenommen werden, die beklagte Partei habe für diese ganz konkrete Eignung einstehen wollen. Vielmehr ist es in solchen Fällen Sache des Käufers, der - wie die klagende Partei - bei der Bestellung keine Bedingungen stellt, keine näheren Auskünfte und hiemit keine Zusage einer bestimmten Beschaffenheit verlangt und auch aus dem Verhalten des Verkäufers nicht auf bestimmte Eigenschaften der Ware schließen darf, zu beurteilen, ob eine bestimmte Warengattung für seine Zwecke brauchbar ist. Die klagende Partei hat das Material sogar in ihrem Labor geprüft, allerdings nur auf seine Fähigkeit, sich mit der von ihr hergestellten Emulsion zu binden, und nicht auch - wie angezeigt - auf seine Körnung und Festigkeit. An die bloße Kenntnis des Verwendungszweckes ist beim Gattungskauf noch keineswegs die Verpflichtung des Verkäufers geknüpft, von sich aus spezielle Versuche über die Eignung des Materials für diesen Verwendungszweck durchzuführen. Er darf nur nicht Erzeugnisse verkaufen, von welchen er positiv weiß oder doch wenigstens wissen muß, daß sie für den konkreten Verwendungszweck nicht brauchbar sind. Davon kann aber im vorliegenden Fall deshalb keine Rede sein, war doch das Material vorher schon wiederholt zum gleichen Verwendungszweck - Straßensanierungsarbeiten - eingesetzt worden, ohne daß es je Anstände gegeben hätte. Unter solchen Umständen mußte die beklagte Partei das Material nicht auf die konkrete, ihr weder bekanntgegebene noch sonst geläufige Eignung prüfen. Sie war somit - für die klagende Partei erkennbar - auch gar nicht in der Lage, sich so zu verhalten, daß die klagende Partei daraus auf die Zusage der konkret erforderlichen Beschaffenheit des Materials schließen durfte. Daraus folgt, daß der Käufer durch die bloß allgemein gehaltene Mitteilung des Verwendungszweckes das an die freie Auswahl der gewünschten Ware gebundene Eigenrisiko grundsätzlich nicht auf den Verkäufer überwälzen kann. Ist nicht erwiesen, daß der gelieferte Splitt die gewöhnlichen oder besonders bedungenen Eigenschaften nicht aufweist, so kommt auch dem geltend gemachten Gewährleistungsanspruch keine Berechtigung zu. Die Vorinstanzen haben das Leistungs- und Feststellungsbegehren somit zu Recht abgewiesen, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob das Gewährleistungsbegehren nicht etwa bereits verfristet wäre (vgl. zur Problematik der Verfristung beim Reihenrückgriff Mayrhofer in Ehrenzweig 2 , Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 452 f). Mit einem - wohl nur auf Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten zu stützenden - Schadenersatzbegehren könnte die klagende Partei allein schon deshalb nicht durchdringen, weil der beklagten Partei insoweit ein Verschulden nicht zur Last fällt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt S 2.400 (§ 3 Abs 1 und TP 1 GJGebGes 1962 in der Fassung des Art. X der Zivilverfahrens-Novelle 1983; AnwBl 1971, Nr. 71).Im vorliegenden Fall bot die beklagte Partei Kalksplitt aus ihrem Steinbruch auf dem Markt an. Sie hatte der Straßenmeisterei Liezen schon vorher immer wieder ihren Splitt zur Sanierung von Bundes- und Landesstraßen geliefert, ohne daß es zu Reklamationen gekommen war (AS 111). Sie durfte also davon ausgehen, daß der von ihr gelieferte Kalksplitt für Straßenbau- und -sanierungsarbeiten grundsätzlich geeignet ist. Die klagende Partei hat weder im Anbot an die Gemeinde Donnersbach ein bestimmtes Splittmaterial angeführt noch bei der Bestellung in Bezug auf Körnung und Festigkeit bestimmte Anforderungen an das zu liefernde Material gestellt. Vielmehr hat sich ihr Einkäufer mit der Auskunft der beklagten Partei, auch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verwende zum gleichen Zweck ihr Splittmaterial, zufriedengegeben (AS 110). Es steht lediglich fest, daß der beklagten Partei als Verwendungszweck der Einsatz des Materials bei Straßensanierungsarbeiten bekannt war. Daß ihr auch die besonderen Bedingungen der Verwendung im Rahmen eines ganz bestimmten Arbeitsverfahrens mit dem Ziel, die Eignung des Materials für diesen spezifischen Verwendungszweck sicherzustellen, bekanntgegeben worden seien, hat hingegen die klagende Partei nicht einmal behauptet. Umso weniger kann dann angenommen werden, die beklagte Partei habe für diese ganz konkrete Eignung einstehen wollen. Vielmehr ist es in solchen Fällen Sache des Käufers, der - wie die klagende Partei - bei der Bestellung keine Bedingungen stellt, keine näheren Auskünfte und hiemit keine Zusage einer bestimmten Beschaffenheit verlangt und auch aus dem Verhalten des Verkäufers nicht auf bestimmte Eigenschaften der Ware schließen darf, zu beurteilen, ob eine bestimmte Warengattung für seine Zwecke brauchbar ist. Die klagende Partei hat das Material sogar in ihrem Labor geprüft, allerdings nur auf seine Fähigkeit, sich mit der von ihr hergestellten Emulsion zu binden, und nicht auch - wie angezeigt - auf seine Körnung und Festigkeit. An die bloße Kenntnis des Verwendungszweckes ist beim Gattungskauf noch keineswegs die Verpflichtung des Verkäufers geknüpft, von sich aus spezielle Versuche über die Eignung des Materials für diesen Verwendungszweck durchzuführen. Er darf nur nicht Erzeugnisse verkaufen, von welchen er positiv weiß oder doch wenigstens wissen muß, daß sie für den konkreten Verwendungszweck nicht brauchbar sind. Davon kann aber im vorliegenden Fall deshalb keine Rede sein, war doch das Material vorher schon wiederholt zum gleichen Verwendungszweck - Straßensanierungsarbeiten - eingesetzt worden, ohne daß es je Anstände gegeben hätte. Unter solchen Umständen mußte die beklagte Partei das Material nicht auf die konkrete, ihr weder bekanntgegebene noch sonst geläufige Eignung prüfen. Sie war somit - für die klagende Partei erkennbar - auch gar nicht in der Lage, sich so zu verhalten, daß die klagende Partei daraus auf die Zusage der konkret erforderlichen Beschaffenheit des Materials schließen durfte. Daraus folgt, daß der Käufer durch die bloß allgemein gehaltene Mitteilung des Verwendungszweckes das an die freie Auswahl der gewünschten Ware gebundene Eigenrisiko grundsätzlich nicht auf den Verkäufer überwälzen kann. Ist nicht erwiesen, daß der gelieferte Splitt die gewöhnlichen oder besonders bedungenen Eigenschaften nicht aufweist, so kommt auch dem geltend gemachten Gewährleistungsanspruch keine Berechtigung zu. Die Vorinstanzen haben das Leistungs- und Feststellungsbegehren somit zu Recht abgewiesen, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob das Gewährleistungsbegehren nicht etwa bereits verfristet wäre vergleiche zur Problematik der Verfristung beim Reihenrückgriff Mayrhofer in Ehrenzweig 2 , Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 452 f). Mit einem - wohl nur auf Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten zu stützenden - Schadenersatzbegehren könnte die klagende Partei allein schon deshalb nicht durchdringen, weil der beklagten Partei insoweit ein Verschulden nicht zur Last fällt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt S 2.400 (Paragraph 3, Absatz eins und TP 1 GJGebGes 1962 in der Fassung des Artikel römisch zehn, der Zivilverfahrens-Novelle 1983; AnwBl 1971, Nr. 71).