Rechtssatz RS0014314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014314
Entscheidungsdatum
11.11.2016
Rechtssatz
Wählt ein Käufer ohne konkrete Zusagen des Verkäufers aus dem Verkaufsprogramm des Verkäufers eine bestimmte Gattungssache aus, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, leistet der Verkäufer mit dem bloßen Wissen vom Verwendungszweck noch nicht dafür Gewähr, dass sie auch den besonderen damit verbundenen Anforderungen entsprechen werde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 515/85
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 515/85
Veröff: SZ 58/11 = JBl 1985,620
- 6 Ob 669/86
Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 669/86
Auch; Beisatz: Kannte der Verkäufer zwar den vom Käufer geplanten Verwendungszweck, wusste er jedoch nicht, dass die Ware zu diesem Zweck nicht geeignet ist, und musste er dies auch nicht wissen, so kann das noch nicht dahin verstanden werden, dass der Verkäufer dem Käufer damit bereits eine bestimmte Eigenschaft - geradezu als Bedingung des Kaufvertrages - zusicherte. (T1)
Veröff: JBl 1987,315
- 1 Ob 564/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
Vgl; Beisatz: Insbesondere beim Gattungskauf darf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt. (T2)
Veröff: SZ 68/105
- 2 Ob 304/02y
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 2 Ob 304/02y
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 27/05x
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
Ähnlich; Beis wie T2
- 2 Ob 234/14x
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 234/14x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Lieferung von Steinen mit besonderer Qualität, also „Wasserbausteinen“, vereinbart. (T3)
- 10 Ob 72/16k
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 72/16k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014314
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00515_8500000_001