Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1053Paragraph 1053
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Vier u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Kaufvertrage.
Kaufvertrag.
§ 1053.Paragraph 1053,
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.
Schlagworte
Vierundzwanzigstes Hauptstück, Eigentumsrecht, Eigentum, Übergabe
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018782
alte Dokumentnummer
N2181111264Z