Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1054Paragraph 1054
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Erfordernisse des Kaufvertrages.
§ 1054.Paragraph 1054,
Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen seyn müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muß im barem Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig seyn.
Schlagworte
Bestimmtheit des Kaufpreises
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018783
alte Dokumentnummer
N2181111265Z