Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1052Paragraph 1052
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1052.Paragraph 1052,
Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mußten.
Schlagworte
Leistungsverweigerungsrecht, Übergabe Zug um Zug, Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages, Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Einrede der Unsicherheit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018781
alte Dokumentnummer
N2181111263Z