Als aktenwidrig bekämpft die klagende Partei die Auffassung der zweiten Instanz, es sei ihr der Beweis des Bestehens einer Verkehrsauffassung nicht gelungen, die gegenüber einem vereinbarten Betriebsdruck gewöhnlich einen Sicherheitsfaktor von zumindest 1,6 für den Berstdruck, allenfalls auch mehr erfordere. Diese "Feststellung" entspreche aufgrund der vorliegenden Beweise (Privatgutachten der Technischen Universtität Wien, Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, Prospekte von Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei) nicht der Aktenlage.
Unter Aktenwidrigkeit iS des § 503 Z 3 ZPO ist ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden - wesentlichen - Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, zu verstehen (Fasching Lehrbuch2, Rz 1771); sie liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenden Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist (WoBl 1995, 8 mit Anm von Call; EFSlg 39.271 ua; Kodek in Rechberger, Rz 4 zu § 503 ZPO mwN). Hier wertete das Berufungsgericht die Beweise durch seine Auffassung, es könne der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen nicht folgen, weil er nicht einmal einen erforderlichen Mindestfaktor bei dynamischen Drücken von vornherein verläßlich anzugeben vermocht und den vorerst angenommenen Mindestfaktor von 2,5 in der Folge auf 1,6 reduziert habe. Es fehle im Bau- und Installationsgewerbe an einem gesicherten Fachwissen, aus der sich ein solcher Mindestfaktor ergeben würde. Auch zu den vorliegenden zwei Prospekten der Konkurrenten der beklagten Partei bzw der Hersteller der Schläuche hat das Berufungsgericht Stellung bezogen und konnte darin keine allgemeine Gültigkeit eines solchen Erfordernisses im technischen und wissenschaftlichen Bereich erkennen (ON 59 AS 557 = S 31 des Berufungsurteils). Ob eine Prozeßpartei ihrer Beweispflicht - hier des Bestehens einer Verkehrsauffassung - nachgekommen ist, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (EFSlg 25.373 mwN). Für die Bedenken des Berufungsgerichts spricht im übrigen auch, daß der gerichtliche Sachverständige in der Tagsatzung vom 9.März 1993 (ON 26 AS 165) angab, seine Schlüsse in Ansehung des Sicherheitsfaktors nur aus den vorliegenden Prospekten gezogen zu haben.Unter Aktenwidrigkeit iS des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO ist ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden - wesentlichen - Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, zu verstehen (Fasching Lehrbuch2, Rz 1771); sie liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenden Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist (WoBl 1995, 8 mit Anmerkung von Call; EFSlg 39.271 ua; Kodek in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO mwN). Hier wertete das Berufungsgericht die Beweise durch seine Auffassung, es könne der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen nicht folgen, weil er nicht einmal einen erforderlichen Mindestfaktor bei dynamischen Drücken von vornherein verläßlich anzugeben vermocht und den vorerst angenommenen Mindestfaktor von 2,5 in der Folge auf 1,6 reduziert habe. Es fehle im Bau- und Installationsgewerbe an einem gesicherten Fachwissen, aus der sich ein solcher Mindestfaktor ergeben würde. Auch zu den vorliegenden zwei Prospekten der Konkurrenten der beklagten Partei bzw der Hersteller der Schläuche hat das Berufungsgericht Stellung bezogen und konnte darin keine allgemeine Gültigkeit eines solchen Erfordernisses im technischen und wissenschaftlichen Bereich erkennen (ON 59 AS 557 = S 31 des Berufungsurteils). Ob eine Prozeßpartei ihrer Beweispflicht - hier des Bestehens einer Verkehrsauffassung - nachgekommen ist, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (EFSlg 25.373 mwN). Für die Bedenken des Berufungsgerichts spricht im übrigen auch, daß der gerichtliche Sachverständige in der Tagsatzung vom 9.März 1993 (ON 26 AS 165) angab, seine Schlüsse in Ansehung des Sicherheitsfaktors nur aus den vorliegenden Prospekten gezogen zu haben.
Daß die zweite Instanz von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung (vgl das Protokoll der Berufungsverhandlung ON 58) abgegangen wäre, wird von der Revisionswerberin nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt. Der Oberste Gerichtshof hat somit im Tatsachenbereich den Feststellungen der zweiten Instanz zu folgen (5 Ob 593/80). Die klagende Partei stützt ihr Zahlungsbegehren auf Gewährleistung (Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises) sowie Schadenersatz für Mangelfolgeschäden. Die beklagte Verkäuferin war in die Planung und Ausführung des Gesamtprojekts "Trinkwasserleitung W*****" nicht einbezogen. Beim vorliegenden Vertrag der Streitteile über Trinkwasserhochdruckschläuche handelt es sich demnach um einen Kaufvertrag, und es kommen die §§ 922 ff ABGB zur Anwendung. Nach § 922 ABGB leistet der Verkäufer dafür Gewähr, daß der Kaufgegenstand die ausdrücklich bedungene oder gewöhnlich dabei vorausgesetzte Eigenschaft hat und daß er der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung gemäß benutzt und verwendet werden kann. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft iS des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, d.h. dem Vertragsinhalt zurückbleibt (SZ 63/171 = JBl 1991, 383 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 3 zu §§ 922, 923 ABGB mwN). Streiterheblich ist hier die Frage, ob die von der beklagten Partei verkauften Trinkwasserhochdruckschläuche ungeachtet der Tatsache, daß sie der Ausschreibung der Gemeinde W***** und dem Vertrag mit der klagenden Partei entsprachen, deshalb einen Sachmangel aufwiesen, weil zwischen den Streitteilen auch ein bestimmter Berstdruck der Schläuche oder zumindest ein (anderes) Mindestmaß an Sicherheit konkludent vereinbart war. Ausdrückliche Vereinbarungen dazu fehlen im Vertrag der Streitteile; solche werden von der klagenden Partei auch nicht behauptet. Zugesichert war von der beklagten Partei der ausschreibenden Gemeinde W***** und der klagenden Partei als Auftraggeber eine Eignung der Trinkwasserhochdruckschläuche für einen Betriebsdruck von 77 bar, Erdverlegung ohne Überrohr und eine Dauerdruckbelastung von 80 bar: Die gelieferten Schläuche hatten diese Eigenschaft. Die klagende Partei geht nun davon aus, konkludent sei ein bestimmtes Mindestmaß an Sicherheit entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik vereinbart worden. Die Zusicherung einer besonderen Beschaffenheit der Ware, bei der es sich um eine vertraglich begründete Leistungspflicht und somit um eine vom Vertragspartner angenommene Willenserklärung handelt, kann an sich auch stillschweigend iS des § 863 ABGB erteilt werden (JBl 1987, 315; SZ 58/174 = JBl 1986, 245 = RZ 1986/43; SZ 58/11 = JBl 1985, 620 ua). Eine solche stillschweigende Willenserklärung darf aber nur angenommen werden, wenn das dahin gedeutete Verhalten nach der Verkehrssitte sowie nach den vorhandenen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig als solche beurteilt werden muß. Ob eine Eigenschaft als im Sinne des Gesetzes gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte (JBl 1987, 315 mwN) und ist an der Verkehrsauffassung zu messen (Reischauer aaO Rz 4 zu §§ 922, 923 ABGB). Insbesondere beim Gattungskauf, wie hier, darf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt (JBl 1987, 315; SZ 58/11; Reischauer aaO Rz 5 zu §§ 922, 923 ABGB). Nur wenn der Verkäufer aus der Sicht des Erwerbers die gewünschte Eigenschaft - was hier nicht festgestellt wurde - kennt oder sie doch erkennen muß, ist die Eignung bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit der Ware als stillschweigend zugesagt anzusehen (NZ 1994, 234; SZ 63/160). Die beklagte Partei hätte mangels entsprechender Verkehrsauffassung die gewünschte Eigenschaft auch nicht erkennen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die beklagte Verkäuferin eine bestimmte Eigenschaft - geradezu als Bedingung des Kaufvertrags - zusicherte. Das kann im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht, die Sache dem Verkäufer eben zu diesem Zweck angeboten wird oder dieser sonst nach den Aussagen des Verkäufers von einer bestimmten Eigenschaft der Ware ausgehen darf. Hat sich dagegen der Käufer - wie hier nach einer Ausschreibung - frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht für eine besondere Beschaffenheit (JBl 1987, 315). ÖNormen sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (5 Ob 540/94 unter Hinweis auf BGH NJW 1988, 2667). Hier fehlen, wie die Revision selbst erkennt, zum Berstschutz von Trinkwasserhochdruckschläuchen Regelungen in Usancen bzw. ÖNormen. Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, auch ein Verkäufer müsse bei Fehlen von entsprechenden Regelungen in ÖNormen Sachverständige zu Rate ziehen oder etwa einschlägige Universitäten mit der Erstellung von Gutachten beauftragen, ist bei der erforderlichen Interessenabwägung als zu weitgehend abzulehnen.Daß die zweite Instanz von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung vergleiche das Protokoll der Berufungsverhandlung ON 58) abgegangen wäre, wird von der Revisionswerberin nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt. Der Oberste Gerichtshof hat somit im Tatsachenbereich den Feststellungen der zweiten Instanz zu folgen (5 Ob 593/80). Die klagende Partei stützt ihr Zahlungsbegehren auf Gewährleistung (Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises) sowie Schadenersatz für Mangelfolgeschäden. Die beklagte Verkäuferin war in die Planung und Ausführung des Gesamtprojekts "Trinkwasserleitung W*****" nicht einbezogen. Beim vorliegenden Vertrag der Streitteile über Trinkwasserhochdruckschläuche handelt es sich demnach um einen Kaufvertrag, und es kommen die Paragraphen 922, ff ABGB zur Anwendung. Nach Paragraph 922, ABGB leistet der Verkäufer dafür Gewähr, daß der Kaufgegenstand die ausdrücklich bedungene oder gewöhnlich dabei vorausgesetzte Eigenschaft hat und daß er der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung gemäß benutzt und verwendet werden kann. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft iS des Paragraph 922, ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, d.h. dem Vertragsinhalt zurückbleibt (SZ 63/171 = JBl 1991, 383 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 3 zu Paragraphen 922, 923, ABGB mwN). Streiterheblich ist hier die Frage, ob die von der beklagten Partei verkauften Trinkwasserhochdruckschläuche ungeachtet der Tatsache, daß sie der Ausschreibung der Gemeinde W***** und dem Vertrag mit der klagenden Partei entsprachen, deshalb einen Sachmangel aufwiesen, weil zwischen den Streitteilen auch ein bestimmter Berstdruck der Schläuche oder zumindest ein (anderes) Mindestmaß an Sicherheit konkludent vereinbart war. Ausdrückliche Vereinbarungen dazu fehlen im Vertrag der Streitteile; solche werden von der klagenden Partei auch nicht behauptet. Zugesichert war von der beklagten Partei der ausschreibenden Gemeinde W***** und der klagenden Partei als Auftraggeber eine Eignung der Trinkwasserhochdruckschläuche für einen Betriebsdruck von 77 bar, Erdverlegung ohne Überrohr und eine Dauerdruckbelastung von 80 bar: Die gelieferten Schläuche hatten diese Eigenschaft. Die klagende Partei geht nun davon aus, konkludent sei ein bestimmtes Mindestmaß an Sicherheit entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik vereinbart worden. Die Zusicherung einer besonderen Beschaffenheit der Ware, bei der es sich um eine vertraglich begründete Leistungspflicht und somit um eine vom Vertragspartner angenommene Willenserklärung handelt, kann an sich auch stillschweigend iS des Paragraph 863, ABGB erteilt werden (JBl 1987, 315; SZ 58/174 = JBl 1986, 245 = RZ 1986/43; SZ 58/11 = JBl 1985, 620 ua). Eine solche stillschweigende Willenserklärung darf aber nur angenommen werden, wenn das dahin gedeutete Verhalten nach der Verkehrssitte sowie nach den vorhandenen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig als solche beurteilt werden muß. Ob eine Eigenschaft als im Sinne des Gesetzes gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte (JBl 1987, 315 mwN) und ist an der Verkehrsauffassung zu messen (Reischauer aaO Rz 4 zu Paragraphen 922, 923, ABGB). Insbesondere beim Gattungskauf, wie hier, darf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt (JBl 1987, 315; SZ 58/11; Reischauer aaO Rz 5 zu Paragraphen 922, 923, ABGB). Nur wenn der Verkäufer aus der Sicht des Erwerbers die gewünschte Eigenschaft - was hier nicht festgestellt wurde - kennt oder sie doch erkennen muß, ist die Eignung bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit der Ware als stillschweigend zugesagt anzusehen (NZ 1994, 234; SZ 63/160). Die beklagte Partei hätte mangels entsprechender Verkehrsauffassung die gewünschte Eigenschaft auch nicht erkennen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die beklagte Verkäuferin eine bestimmte Eigenschaft - geradezu als Bedingung des Kaufvertrags - zusicherte. Das kann im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht, die Sache dem Verkäufer eben zu diesem Zweck angeboten wird oder dieser sonst nach den Aussagen des Verkäufers von einer bestimmten Eigenschaft der Ware ausgehen darf. Hat sich dagegen der Käufer - wie hier nach einer Ausschreibung - frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht für eine besondere Beschaffenheit (JBl 1987, 315). ÖNormen sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (5 Ob 540/94 unter Hinweis auf BGH NJW 1988, 2667). Hier fehlen, wie die Revision selbst erkennt, zum Berstschutz von Trinkwasserhochdruckschläuchen Regelungen in Usancen bzw. ÖNormen. Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, auch ein Verkäufer müsse bei Fehlen von entsprechenden Regelungen in ÖNormen Sachverständige zu Rate ziehen oder etwa einschlägige Universitäten mit der Erstellung von Gutachten beauftragen, ist bei der erforderlichen Interessenabwägung als zu weitgehend abzulehnen.
Vertragsinhalt war hier nicht die Planung und Errichtung einer Trinkwasserleitung für eine Gemeinde durch die beklagte Partei, sondern ausschließlich die Lieferung von Trinkwasserhochdruckschläuchen, die einem von der ausschreibenden Gemeinde vorgegebenen Druck standhalten sollten, für eine von der Käuferin und dem sie beratenden Zivilingenieur geplante und ausgeführte Anlage. Den Nachweis, daß ein bestimmter Berstdruck oder bestimmte Mindeststandards der Schläuche nach der Verkehrsauffassung als stillschweigend zugesichert worden seien, erbrachte die insoweit beweispflichtige klagende Partei nicht. Das Berufungsgericht hat dargetan, daß der klagenden Partei der ihr obliegende Beweis, es gebe eine Verkehrsauffassung, die bei einem (vereinbarten) Betriebsdruck gewöhnlich einen Sicherheitsfaktor von zumindest 1,6 für den Berstdruck allenfalls auch mehr fordere, nicht gelungen sei. Die Feststellung, ob Verkehrsauffassungen, Handelsbräuche oder Usancen bestehen, sind aber reine, nicht revisible Tatfragen (JBl 1991, 116; RdW 1985, 370; HS XIV/XV/29, 5226 uva; Kramer in Straube2, Rz 30 zu § 346 HGB; offenbar aA Fasching Lehrbuch2 Rz 1919). Das Revisionsgericht ist an entsprechende Feststellungen der Tatsachenistanzen gebunden, sodaß auf die von der klagenden Partei erst im Revisionsstadium vorgelegten (deutschen) DIN-Normen 20021 und 20022, wonach Hochdruckschläuche mit einem zulässigen Betriebsdruck von 80 bar einen Berstdruck von 320 bar - somit dem Vierfachen - aufweisen müssen, nicht eingegangen werden kann. "Regeln der Technik" sind keine rechtlichen Phänomene, sie geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder, mit dessen Hilfe ein Werk, eine Arbeit, ein Unternehmen, ein Auftrag möglichst reibungslos mangel-und störungsfrei durchgeführt werden kann; sie geben Auskunft, ob und wie etwas gemacht werden kann bzw sollte. Im konkreten Fall ist dazu ein fachlich zuständiger Sachverständiger zu fragen (Krejci, Die Bedeutung der Regeln der Technik im Bauvertragsrecht in FS Kralik 435 ff, 436). Sie gehören damit ausschließlich dem Tatsachenbereich an (Herschel, Regeln der Technik in NJW 1968, 617 ff mwN). Die für Handelsbräuche anerkannten Grundsätze, daß es sich bei der Frage ihrer Geltung und ihres Inhalts um Tatfragen handelt, sind auch für die "Regeln der Technik" und daraus abgeleitete Verkehrsauffassungen anzuwenden. Im Verfahren erster Instanz ist von der Partei, die sich auf eine aus Regeln der Technik abgeleitete Verkehrsauffassung beruft, diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Da im vorliegenden Fall nach der Ausschreibung und des nicht von der beklagten Partei formulierten Anbots ein bestimmter Berstdruck der Schläuche nicht verlangt, die beklagte Verkäuferin weder in die Planung noch in die Ausführung des Gesamtprojekts "Trinkwasserleitung W*****" eingebunden war und nicht einmal feststeht, ob die beklagte Partei überhaupt die vorgesehenen betrieblichen Verhältnisse bei der klagenden Käuferin (Überwindung eines beträchtlichen Höhenunterschieds mittels Pumpen) kannte, geht die mangelnde Eignung der Schläuche für die vorliegende Trinkwasserleitung ausschließlich zu Lasten der klagenden Partei. Sie hat weder Gewährleistungs- noch aus mangelhafter Erfüllung abgeleitete Ansprüche auf Ersatz über den Sachmangel hinausgehender Mangelfolgeschäden.Vertragsinhalt war hier nicht die Planung und Errichtung einer Trinkwasserleitung für eine Gemeinde durch die beklagte Partei, sondern ausschließlich die Lieferung von Trinkwasserhochdruckschläuchen, die einem von der ausschreibenden Gemeinde vorgegebenen Druck standhalten sollten, für eine von der Käuferin und dem sie beratenden Zivilingenieur geplante und ausgeführte Anlage. Den Nachweis, daß ein bestimmter Berstdruck oder bestimmte Mindeststandards der Schläuche nach der Verkehrsauffassung als stillschweigend zugesichert worden seien, erbrachte die insoweit beweispflichtige klagende Partei nicht. Das Berufungsgericht hat dargetan, daß der klagenden Partei der ihr obliegende Beweis, es gebe eine Verkehrsauffassung, die bei einem (vereinbarten) Betriebsdruck gewöhnlich einen Sicherheitsfaktor von zumindest 1,6 für den Berstdruck allenfalls auch mehr fordere, nicht gelungen sei. Die Feststellung, ob Verkehrsauffassungen, Handelsbräuche oder Usancen bestehen, sind aber reine, nicht revisible Tatfragen (JBl 1991, 116; RdW 1985, 370; HS XIV/XV/29, 5226 uva; Kramer in Straube2, Rz 30 zu Paragraph 346, HGB; offenbar aA Fasching Lehrbuch2 Rz 1919). Das Revisionsgericht ist an entsprechende Feststellungen der Tatsachenistanzen gebunden, sodaß auf die von der klagenden Partei erst im Revisionsstadium vorgelegten (deutschen) DIN-Normen 20021 und 20022, wonach Hochdruckschläuche mit einem zulässigen Betriebsdruck von 80 bar einen Berstdruck von 320 bar - somit dem Vierfachen - aufweisen müssen, nicht eingegangen werden kann. "Regeln der Technik" sind keine rechtlichen Phänomene, sie geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder, mit dessen Hilfe ein Werk, eine Arbeit, ein Unternehmen, ein Auftrag möglichst reibungslos mangel-und störungsfrei durchgeführt werden kann; sie geben Auskunft, ob und wie etwas gemacht werden kann bzw sollte. Im konkreten Fall ist dazu ein fachlich zuständiger Sachverständiger zu fragen (Krejci, Die Bedeutung der Regeln der Technik im Bauvertragsrecht in FS Kralik 435 ff, 436). Sie gehören damit ausschließlich dem Tatsachenbereich an (Herschel, Regeln der Technik in NJW 1968, 617 ff mwN). Die für Handelsbräuche anerkannten Grundsätze, daß es sich bei der Frage ihrer Geltung und ihres Inhalts um Tatfragen handelt, sind auch für die "Regeln der Technik" und daraus abgeleitete Verkehrsauffassungen anzuwenden. Im Verfahren erster Instanz ist von der Partei, die sich auf eine aus Regeln der Technik abgeleitete Verkehrsauffassung beruft, diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Da im vorliegenden Fall nach der Ausschreibung und des nicht von der beklagten Partei formulierten Anbots ein bestimmter Berstdruck der Schläuche nicht verlangt, die beklagte Verkäuferin weder in die Planung noch in die Ausführung des Gesamtprojekts "Trinkwasserleitung W*****" eingebunden war und nicht einmal feststeht, ob die beklagte Partei überhaupt die vorgesehenen betrieblichen Verhältnisse bei der klagenden Käuferin (Überwindung eines beträchtlichen Höhenunterschieds mittels Pumpen) kannte, geht die mangelnde Eignung der Schläuche für die vorliegende Trinkwasserleitung ausschließlich zu Lasten der klagenden Partei. Sie hat weder Gewährleistungs- noch aus mangelhafter Erfüllung abgeleitete Ansprüche auf Ersatz über den Sachmangel hinausgehender Mangelfolgeschäden.
Die klagende Partei hat ihren Anspruch in erster Instanz auch auf Verletzung von Aufklärungspflichten durch die beklagte Verkäuferin gestützt; daß die klagende Partei zum Vertragsabschluß von der beklagten Partei somit durch einen Geschäftsirrtum (§ 871 ABGB) veranlaßt worden sei, behauptete sie indes nicht.Die klagende Partei hat ihren Anspruch in erster Instanz auch auf Verletzung von Aufklärungspflichten durch die beklagte Verkäuferin gestützt; daß die klagende Partei zum Vertragsabschluß von der beklagten Partei somit durch einen Geschäftsirrtum (Paragraph 871, ABGB) veranlaßt worden sei, behauptete sie indes nicht.
Dem Verkäufer einer Sache obliegt nicht nur die vertragliche Hauptpflicht, die Sache bis zum Zeitpunkt der Übergabe sorgfältig zu verwahren und sie zur rechten Zeit, am gehörigen Ort und in vertragsgemäßem Zustand samt Bestandteilen und Zubehör zu übergeben (§ 1061 ABGB), ihn treffen - auch bei einem abstrakt-generell fehlerfreien Produkt, dessen Verwendung aber etwa in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen kann - Nebenpflichten wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zu Aufklärung, Erteilung von Gebrauchsanweisungen, Anleitungen und Hinweisen von Gefahren (Binder in Schwimann, Rz 22 f zu § 1061 ABGB; Putzo in Palandt54 Rz 17 zu § 433 BGB), so vor allem beim Verkauf vonDem Verkäufer einer Sache obliegt nicht nur die vertragliche Hauptpflicht, die Sache bis zum Zeitpunkt der Übergabe sorgfältig zu verwahren und sie zur rechten Zeit, am gehörigen Ort und in vertragsgemäßem Zustand samt Bestandteilen und Zubehör zu übergeben (Paragraph 1061, ABGB), ihn treffen - auch bei einem abstrakt-generell fehlerfreien Produkt, dessen Verwendung aber etwa in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen kann - Nebenpflichten wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zu Aufklärung, Erteilung von Gebrauchsanweisungen, Anleitungen und Hinweisen von Gefahren (Binder in Schwimann, Rz 22 f zu Paragraph 1061, ABGB; Putzo in Palandt54 Rz 17 zu Paragraph 433, BGB), so vor allem beim Verkauf von
Maschinen und Geräten (HS 14.801; SZ 43/220 = JBl 1971, 303 = EvBl
1971/176 = HS 7405 ua). Solche Nebenpflichten können sich aus der Vereinbarung, aus der redlichen Verkehrssitte als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung (EvBl 1993/14; 8 Ob 573/93; HS 14.801; Bydlinski in Klang2 IV/2, 324), aus einem Handelsbrauch (§ 346 HGB) oder dann ergeben, wenn der Käufer für den Verkäufer ersichtlich auf dessen Sachkunde vertraut hat (Putzo aaO mwN). Zu dem vom Verkäufer iS des § 1299 ABGB zu vertretenden Spezialwissen zählt auch seine Kenntnis von den in seinem Kundenkreis gehandhabten Übungen (SZ 43/220). Die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren ist nicht Ausfluß der Gewährleistung, sondern entstammt der schon vor Vertragsabschluß bestehenden Interessenwahrungspflicht. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben können, besteht indes nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten konnte (SZ 55/51, SZ 52/22 mwN ua). Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers und somit nach den Umständen des Einzelfalls. Generelle Aussagen, wann und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, es kommt, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, auf die Übung des redlichen Verkehrs an (JBl 1992, 450; JBl 1982, 36; SZ 55/51), wobei bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treue- und Vertrauensbande (ÖBA 1994, 156) wie hier an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht die geringsten Anforderungen zu stellen sind. Auch wenn es sich hier erkennbar um keinen Kaufvertrag unter Kaufleuten handelt, weil die klagende Partei weder ein Grundhandelsgewerbe iS des § 1 Abs 2 HGB betreibt noch im Firmenbuch eingetragen ist (§ 2 HGB), kann bei verständiger Betrachtung eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beklagte Verkäuferin nicht erkannt werden. Nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls war diese, wie bereits dargestellt, in die Planung und Errichtung der Gesamtanlage "Trinkwasserleitung *****" nicht eingebunden und war auch nicht etwa Lieferantin einer komplizierten Anlage oder Maschine, sondern eines relativ einfachen Produkts. Da die Planung und Ausschreibung der Gesamtanlage - auch für die beklagte Partei erkennbar - von einem Zivilingenieur stammte, konnte sie, die selbst nicht Beraterin des Auftraggebers war, bei Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, daß der Zivilingenieur bei der Planung der Gesamtanlage und der dann folgenden Ausschreibung der Lieferung von Teilen, also von im einzelnen genau beschriebenen Produkten, mögliche Gefahren erkannt habe. Weder die klagende Käuferin noch der von ihr beigezogene Zivilingenieur brachten durch Nachfrage zum Ausdruck, daß sie über die von ihr selbst formulierten Ausschreibungsbedingungen hinaus noch auf einen bestimmten Berstschutz des Schlauchs besonderen Wert legten oder doch wenigstens die Richtigkeit der angenommenen Daten bezweifelten und daher darüber näher informiert werden wollten. Bei dieser Sachlage durfte die Verkäuferin vernünftigerweise erwarten, daß der Käuferin die mit dem konkret beabsichtigten Einsatz des Kaufgegenstands verbundenen Gefahren angesichts der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt waren. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Aufklärung des Käufers ist dann zu verneinen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen des Vertragspartners bei objektiver Betrachtung nicht zu erkennen sind. Die Folgen eigener Planungs- bzw. Ausschreibungsfehler kann die durch einen Zivilingenieur beratene Käuferin auf den Verkäufer, der als bloßer Händler der Ausschreibung der Käuferin entsprechende Waren für einen Teil einer Gesamtanlage lieferte, nicht überwälzen, wenn sie ihm keine näheren Aufklärungen über deren Tauglichkeit für den in Aussicht genommenen Verwendungszweck abforderte.1971/176 = HS 7405 ua). Solche Nebenpflichten können sich aus der Vereinbarung, aus der redlichen Verkehrssitte als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung (EvBl 1993/14; 8 Ob 573/93; HS 14.801; Bydlinski in Klang2 IV/2, 324), aus einem Handelsbrauch (Paragraph 346, HGB) oder dann ergeben, wenn der Käufer für den Verkäufer ersichtlich auf dessen Sachkunde vertraut hat (Putzo aaO mwN). Zu dem vom Verkäufer iS des Paragraph 1299, ABGB zu vertretenden Spezialwissen zählt auch seine Kenntnis von den in seinem Kundenkreis gehandhabten Übungen (SZ 43/220). Die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren ist nicht Ausfluß der Gewährleistung, sondern entstammt der schon vor Vertragsabschluß bestehenden Interessenwahrungspflicht. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben können, besteht indes nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten konnte (SZ 55/51, SZ 52/22 mwN ua). Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers und somit nach den Umständen des Einzelfalls. Generelle Aussagen, wann und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, es kommt, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, auf die Übung des redlichen Verkehrs an (JBl 1992, 450; JBl 1982, 36; SZ 55/51), wobei bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treue- und Vertrauensbande (ÖBA 1994, 156) wie hier an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht die geringsten Anforderungen zu stellen sind. Auch wenn es sich hier erkennbar um keinen Kaufvertrag unter Kaufleuten handelt, weil die klagende Partei weder ein Grundhandelsgewerbe iS des Paragraph eins, Absatz 2, HGB betreibt noch im Firmenbuch eingetragen ist (Paragraph 2, HGB), kann bei verständiger Betrachtung eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beklagte Verkäuferin nicht erkannt werden. Nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls war diese, wie bereits dargestellt, in die Planung und Errichtung der Gesamtanlage "Trinkwasserleitung *****" nicht eingebunden und war auch nicht etwa Lieferantin einer komplizierten Anlage oder Maschine, sondern eines relativ einfachen Produkts. Da die Planung und Ausschreibung der Gesamtanlage - auch für die beklagte Partei erkennbar - von einem Zivilingenieur stammte, konnte sie, die selbst nicht Beraterin des Auftraggebers war, bei Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, daß der Zivilingenieur bei der Planung der Gesamtanlage und der dann folgenden Ausschreibung der Lieferung von Teilen, also von im einzelnen genau beschriebenen Produkten, mögliche Gefahren erkannt habe. Weder die klagende Käuferin noch der von ihr beigezogene Zivilingenieur brachten durch Nachfrage zum Ausdruck, daß sie über die von ihr selbst formulierten Ausschreibungsbedingungen hinaus noch auf einen bestimmten Berstschutz des Schlauchs besonderen Wert legten oder doch wenigstens die Richtigkeit der angenommenen Daten bezweifelten und daher darüber näher informiert werden wollten. Bei dieser Sachlage durfte die Verkäuferin vernünftigerweise erwarten, daß der Käuferin die mit dem konkret beabsichtigten Einsatz des Kaufgegenstands verbundenen Gefahren angesichts der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt waren. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Aufklärung des Käufers ist dann zu verneinen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen des Vertragspartners bei objektiver Betrachtung nicht zu erkennen sind. Die Folgen eigener Planungs- bzw. Ausschreibungsfehler kann die durch einen Zivilingenieur beratene Käuferin auf den Verkäufer, der als bloßer Händler der Ausschreibung der Käuferin entsprechende Waren für einen Teil einer Gesamtanlage lieferte, nicht überwälzen, wenn sie ihm keine näheren Aufklärungen über deren Tauglichkeit für den in Aussicht genommenen Verwendungszweck abforderte.
Daher kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Daher kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.