I.) Zur Revision des Klägers:römisch eins.) Zur Revision des Klägers:
Dieser bekämpft die berufungsgerichtliche Entscheidung in jenem Teil, in dem das abweisliche erstinstanzliche Urteil bezüglich des Erstbeklagten bestätigt wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und auch den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, ihm (Kläger) den Schaden zu ersetzen, den er am 1. 8. 1976 durch den Verlust von drei Schafen infolge Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung erlitten hat.
Der Erstbeklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Ausgehend davon, daß sich die Sorgfaltspflicht des Entlehners nicht darin erschöpfe, daß er nichts gegen die Sache mache, sondern daß er vielmehr in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht auch Aktivität für die Sache entwickeln müsse, vertritt der Revisionswerber die Auffassung, der Erstbeklagte hätte Maßnahmen treffen müssen, daß keines der Schafe in den Wassergraben fallen könne und daß das Eindringen jagender Hunde in das „Reit- bzw. Schafeverwahrungsgelände“ nicht möglich gewesen wäre. Der Wassergraben hätte abgeschirmt bzw. eingezäunt werden müssen; beim Tor wäre eine Schleuse zu errichten gewesen. Demnach habe der Erstbeklagte den ihn treffenden Entschuldungsbeweis nicht erbracht, weil er für das Verhalten bzw. Verschulden des F*, dessen er sich zur Beaufsichtigung bedient habe, zu haften habe. Unrichtig sei auch, daß er, der Kläger, oder sein Sohn sich darüber hätte im Klaren gewesen sein müssen, daß auf dem Gelände, auf dem die Schafe weideten, ein Reitbetrieb abgehalten werde und daher das Tor zu diesem Gelände beim Ein- und Ausreiten immer wieder geöffnet werden würde.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die gegenständliche Anlage vom Kläger bzw. seinem Sohn besichtigt und als sichere Unterbringungsmöglichkeit für die Schafe, die die Reitkoppel abweiden sollten, befunden wurde. Der Kläger hat schon in seinem Klagsvorbringen darauf hingewiesen, daß der Erstbeklagte als Inhaber des * Reitinstitutes im gegenständlichen Gelände einen Reitbetrieb im Freien unterhalten hat. Das Berufungsgericht ist demnach durchaus schlüssig auf der Grundlage der vorliegenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß mit einem zeitweiligen Öffnen des Tores zur Reitkoppel zu rechnen war und damit insoweit eine gewisse Beeinträchtigung der Absperrung gegeben war, die der Kläger zur Kenntnis genommen hat und mit der er sich im Rahmen der vorliegenden Verwahrungsmöglichkeiten abgefunden hat, zumal diesbezüglich keine besonderen Vereinbarungen abgeschlossen worden sind.
Gemäß § 979 ABGB haftet der Entlehner zunächst für verschuldete Beschädigung und auch für verschuldeten Verlust der entlehnten Sache und muß, um haftungsfrei zu werden, beweisen, daß er schuldlos ist (§ 1298 ABGB, vgl. Stanzl in Klang2 IV/1, 687). Im Hinblick auf die beiderseitige Interessenlage – denn auch für den Kläger bedeutete das Abweiden der Rasenfläche durch seine Schafe einen Vorteil – und in Anbetracht der vom Sohn des Klägers als sicher befundenen Unterbringung ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Erstbeklagte den ihm obliegenden Entschuldigungsbeweis bezüglich der von ihm zu erfüllenden Sorgfaltspflichten hinlänglich erbracht hat, weil die Unterbringung der Schafe den vom Kläger zur Kenntnis genommenen Umständen entsprechend erfolgt ist, besondere Vereinbarungen diesbezüglich nicht getroffen wurden und insbesondere seitens des Klägers auch auf den besonderen Wert der Schafe nicht hingewiesen wurde. Soferne er besondere Sicherheitsmaßnahmen für notwendig erachtet hat, wie er dies nunmehr in der Revision vorbringt, hätte dies gegenüber dem Erstbeklagten von vornherein geltend gemacht werden müssen; nunmehr kann ein Unterbleiben nicht als Verletzung der dem Erstbeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht beurteilt werden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann auch nicht eine Haftung für gemischten Zufall angenommen werden. In einem solchen Fall haftet der Entlehner nicht nur für den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, sondern er haftet auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden führt, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung des Entlehnens nicht eingetreten wäre (vgl. Stanzl, a.a.O. 687, 688). Die Feststellungen der Vorinstanzen geben keine Grundlage für die Annahme einer solchen widerrechtlichen Ausgangshandlung des Erstbeklagten ab. Dies weder im Zusammenhang mit der Art der Unterbringung und Sicherung der Schafe, noch auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit des bei ihm beschäftigten F*. Daß von diesem das Tor unerwartet geöffnet und kurze Zeit offen gelassen wurde, entsprach der offenkundigen Notwendigkeit beim Betreten der Weidekoppel durch das Tor und kann dem Erstbeklagten nicht angelastet werden.Gemäß Paragraph 979, ABGB haftet der Entlehner zunächst für verschuldete Beschädigung und auch für verschuldeten Verlust der entlehnten Sache und muß, um haftungsfrei zu werden, beweisen, daß er schuldlos ist (Paragraph 1298, ABGB, vergleiche Stanzl in Klang2 IV/1, 687). Im Hinblick auf die beiderseitige Interessenlage – denn auch für den Kläger bedeutete das Abweiden der Rasenfläche durch seine Schafe einen Vorteil – und in Anbetracht der vom Sohn des Klägers als sicher befundenen Unterbringung ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Erstbeklagte den ihm obliegenden Entschuldigungsbeweis bezüglich der von ihm zu erfüllenden Sorgfaltspflichten hinlänglich erbracht hat, weil die Unterbringung der Schafe den vom Kläger zur Kenntnis genommenen Umständen entsprechend erfolgt ist, besondere Vereinbarungen diesbezüglich nicht getroffen wurden und insbesondere seitens des Klägers auch auf den besonderen Wert der Schafe nicht hingewiesen wurde. Soferne er besondere Sicherheitsmaßnahmen für notwendig erachtet hat, wie er dies nunmehr in der Revision vorbringt, hätte dies gegenüber dem Erstbeklagten von vornherein geltend gemacht werden müssen; nunmehr kann ein Unterbleiben nicht als Verletzung der dem Erstbeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht beurteilt werden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann auch nicht eine Haftung für gemischten Zufall angenommen werden. In einem solchen Fall haftet der Entlehner nicht nur für den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, sondern er haftet auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden führt, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung des Entlehnens nicht eingetreten wäre vergleiche Stanzl, a.a.O. 687, 688). Die Feststellungen der Vorinstanzen geben keine Grundlage für die Annahme einer solchen widerrechtlichen Ausgangshandlung des Erstbeklagten ab. Dies weder im Zusammenhang mit der Art der Unterbringung und Sicherung der Schafe, noch auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit des bei ihm beschäftigten F*. Daß von diesem das Tor unerwartet geöffnet und kurze Zeit offen gelassen wurde, entsprach der offenkundigen Notwendigkeit beim Betreten der Weidekoppel durch das Tor und kann dem Erstbeklagten nicht angelastet werden.
Da der Revisionswerber auch im übrigen keine stichhältigen Argumente gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles aufzuzeigen vermag, muß seiner Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
II.) Zur Revision der zweitbeklagten Partei:römisch zwei.) Zur Revision der zweitbeklagten Partei:
Diese bekämpft das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, in eventu das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision der zweitbeklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß durch die Feststellung der Vorinstanzen, die Reitkoppel sei „ausbruchssicher“, eine Rückverschiebung der Beweislast auf den Kläger gerechtfertigt sei, weil im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Fall des ersten Anscheins vorliege, der durch den festgestellten Sachverhalt nicht nur erschüttert, sondern sogar widerlegt sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Dem Beschädigten obliegt grundsätzlich der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn schon nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, weil ein Tatbestand mit typischem Geschehensablauf vorliegt, dann ist der Kausalzusammenhang schon durch den Anscheinsbeweis anzunehmen, wenn dieser nicht dadurch erschüttert wird, daß der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dartut. Der Oberste Gerichtshof kann zum Anscheinsbeweis zunächst nur insoweit Stellung nehmen, als es um die Frage geht, ob ein Tatbestand mit typischem Geschehensablauf vorliegt, der die Anwendung dieses Beweises zulässig macht (Fasching III, 236 f; 2 Ob 4/78; 2 Ob 170/78). Dies ist im Zusammenhang mit der Verursachung der Flucht der Schafe durch den Hund der Erstbeklagten ohne weiteres zu bejahen, weil Schafe bei unkontrollierten Fluchtreaktionen in ansonsten für sie ungefährlichen Gewässern ertrinken und im allgemeinen sichere Ausbruchshindernisse mit einer in besonderen Schrecksituationen gegebenen Anspannung aller Kräfte überwinden können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Hund der Zweitbeklagten in die Reitkoppel eingedrungen ist und einige davonlaufende Schafe des Klägers verfolgt hat. Drei Schafe blieben unauffindbar, eines wurde bald darauf ertrunken gefunden. Demgegenüber steht fest, daß niemand von den während des Vorfalls anwesenden Personen gesehen hat, daß Schafe durch ein offenes Gatter die Reitkoppel verlassen haben. Zu berücksichtigen ist weiters, daß die Schafe offenbar in einer derart panischen Angst davonliefen, daß eines hinfiel und liegenblieb und sich erst nach Massage und Bespritzen mit Wasser erholte und zur Schafherde zurücklaufen konnte. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Feststellung, daß eine Flucht der Tiere aus der Reitkoppel nicht ohne weiteres möglich war, zumal das Gelände nicht nur von einem Zaun und einer Mauer abgegrenzt war.Dem Beschädigten obliegt grundsätzlich der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn schon nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, weil ein Tatbestand mit typischem Geschehensablauf vorliegt, dann ist der Kausalzusammenhang schon durch den Anscheinsbeweis anzunehmen, wenn dieser nicht dadurch erschüttert wird, daß der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dartut. Der Oberste Gerichtshof kann zum Anscheinsbeweis zunächst nur insoweit Stellung nehmen, als es um die Frage geht, ob ein Tatbestand mit typischem Geschehensablauf vorliegt, der die Anwendung dieses Beweises zulässig macht (Fasching römisch drei, 236 f; 2 Ob 4/78; 2 Ob 170/78). Dies ist im Zusammenhang mit der Verursachung der Flucht der Schafe durch den Hund der Erstbeklagten ohne weiteres zu bejahen, weil Schafe bei unkontrollierten Fluchtreaktionen in ansonsten für sie ungefährlichen Gewässern ertrinken und im allgemeinen sichere Ausbruchshindernisse mit einer in besonderen Schrecksituationen gegebenen Anspannung aller Kräfte überwinden können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Hund der Zweitbeklagten in die Reitkoppel eingedrungen ist und einige davonlaufende Schafe des Klägers verfolgt hat. Drei Schafe blieben unauffindbar, eines wurde bald darauf ertrunken gefunden. Demgegenüber steht fest, daß niemand von den während des Vorfalls anwesenden Personen gesehen hat, daß Schafe durch ein offenes Gatter die Reitkoppel verlassen haben. Zu berücksichtigen ist weiters, daß die Schafe offenbar in einer derart panischen Angst davonliefen, daß eines hinfiel und liegenblieb und sich erst nach Massage und Bespritzen mit Wasser erholte und zur Schafherde zurücklaufen konnte. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Feststellung, daß eine Flucht der Tiere aus der Reitkoppel nicht ohne weiteres möglich war, zumal das Gelände nicht nur von einem Zaun und einer Mauer abgegrenzt war.
Die Tragfähigkeit des Anscheinsbeweises ist an sich eine Frage der Beweiswürdigung. Das Erstgericht ist wohl im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, es sei nicht erwiesen, der Hund des Zweitbeklagten habe die Schafe so gejagt, daß einige davon ausgebrochen sind. Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht die Feststellungsgrundlagen verändert, weil es den Beweis des ersten Anscheines dafür, daß der Verlust der Schafe (auch) auf das Eindringen des Hundes der Zweitbeklagten adäquat ursächlich zurückzuführen ist, für erbracht hielt. Da eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch die Revision der Zweitbeklagten diesbezüglich nicht geltend gemacht wurde, muß von dieser Feststellung der zweiten Instanz ausgegangen werden.
Sohin ist zu prüfen, ob ernstlich eine andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist. Dies gehört in den Bereich der Beweislastverteilung und somit der rechtlichen Beurteilung (vgl. ZVR 1962/256, 277; RZ 1979/24, 121; EvBl 1971/11, 20 u.a.). Eine solche in Betracht zu ziehende Verursachungsmöglichkeit betreffend das Verschwinden der beiden Schafe ist aber im vorliegenden Fall von der zweitbeklagten Partei weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Insoweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die gegenständliche Reitkoppel sei auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als „ausbruchssicher“ anzusehen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil doch die Rede davon ist, daß ein Weglaufen der Tiere nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die völlige Gewißheit über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Erfolg nicht verlangt werden kann und vorliegendenfalls die bloße Wahrscheinlichkeit als genügend anzusehen ist. Es wäre Sache des Schädigers gewesen, die Annahme des wahrscheinlichen Zusammenhangs zu erschüttern (vgl. JBl 1953, 18; EvBl 1957/220, 325; ZVR 1961/168, 136 u.a.).Sohin ist zu prüfen, ob ernstlich eine andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist. Dies gehört in den Bereich der Beweislastverteilung und somit der rechtlichen Beurteilung vergleiche ZVR 1962/256, 277; RZ 1979/24, 121; EvBl 1971/11, 20 u.a.). Eine solche in Betracht zu ziehende Verursachungsmöglichkeit betreffend das Verschwinden der beiden Schafe ist aber im vorliegenden Fall von der zweitbeklagten Partei weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Insoweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die gegenständliche Reitkoppel sei auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als „ausbruchssicher“ anzusehen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil doch die Rede davon ist, daß ein Weglaufen der Tiere nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die völlige Gewißheit über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Erfolg nicht verlangt werden kann und vorliegendenfalls die bloße Wahrscheinlichkeit als genügend anzusehen ist. Es wäre Sache des Schädigers gewesen, die Annahme des wahrscheinlichen Zusammenhangs zu erschüttern vergleiche JBl 1953, 18; EvBl 1957/220, 325; ZVR 1961/168, 136 u.a.).
Die Revisionswerberin wendet sich auch gegen die ihr angelastete Tierhalterhaftung im Sinne des § 1320 ABGB, die nach ständiger Rechtsprechung aus der Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres abzuleiten ist. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten und erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Es trifft zu, daß den Tierhalter keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast trifft. Es kann nicht verlangt werden, daß er jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch sein Tier ausschließt, sondern lediglich, daß er eine den Anforderungen des § 1297 ABGB entsprechende Vorsicht bei der Verwahrung anwendet (vgl. SZ 25/278; SZ 45/126). Gerade im Hinblick auf die Wahrnehmung der weidenden Schafe und die schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegebene instinktmäßige Jagdlust von Hunden in einer solchen Situation war eine besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht erforderlich und zumutbar, um zu verhindern, daß die Hunde sich von den Eigentümern losreißen. Der Hinweis darauf, daß die Erstbeklagte schon ein paar Mal mit ihrem Hunde auf der Koppel gewesen ist und den Hund auch an der Leine gehabt hat, kann das Argument nicht entkräften, daß sie auch im gegebenen Fall mit dem Losreißen des Hundes rechnen mußte.Die Revisionswerberin wendet sich auch gegen die ihr angelastete Tierhalterhaftung im Sinne des Paragraph 1320, ABGB, die nach ständiger Rechtsprechung aus der Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres abzuleiten ist. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten und erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Es trifft zu, daß den Tierhalter keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast trifft. Es kann nicht verlangt werden, daß er jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch sein Tier ausschließt, sondern lediglich, daß er eine den Anforderungen des Paragraph 1297, ABGB entsprechende Vorsicht bei der Verwahrung anwendet vergleiche SZ 25/278; SZ 45/126). Gerade im Hinblick auf die Wahrnehmung der weidenden Schafe und die schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegebene instinktmäßige Jagdlust von Hunden in einer solchen Situation war eine besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht erforderlich und zumutbar, um zu verhindern, daß die Hunde sich von den Eigentümern losreißen. Der Hinweis darauf, daß die Erstbeklagte schon ein paar Mal mit ihrem Hunde auf der Koppel gewesen ist und den Hund auch an der Leine gehabt hat, kann das Argument nicht entkräften, daß sie auch im gegebenen Fall mit dem Losreißen des Hundes rechnen mußte.
Auch die Revision der Zweitbeklagten vermag sohin eine rechtliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen und muß daher erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf den § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf den Paragraph 52, ZPO.