Rechtssatz RS0019050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019050
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Rechtssatz
Bei Haftung für gemischten Zufall haftet der Entlehner nicht für den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, sondern er haftet auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung (hier: des Entlehners) nicht eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 593/80
Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 593/80
- 5 Ob 683/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 683/81
nur: Bei Haftung für gemischten Zufall haftet der Entlehner auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung (hier: des Entlehners) nicht eingetreten wäre. (T1)
- 6 Ob 268/05p
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 268/05p
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019050
Dokumentnummer
JJR_19800909_OGH0002_0050OB00593_8000000_001