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Rechtssatz RS0019050×

Rechtssatz RS0019050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019050

Entscheidungsdatum

01.12.2005

Rechtssatz

Bei Haftung für gemischten Zufall haftet der Entlehner nicht für den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, sondern er haftet auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung (hier: des Entlehners) nicht eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 593/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 593/80
  • 5 Ob 683/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 683/81
    nur: Bei Haftung für gemischten Zufall haftet der Entlehner auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung (hier: des Entlehners) nicht eingetreten wäre. (T1)
  • 6 Ob 268/05p
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 268/05p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019050

Dokumentnummer

JJR_19800909_OGH0002_0050OB00593_8000000_001