Die Revision ist im Ergebnis im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Als aktenwidrig bezeichnet die beklagte Partei Feststellungen, die das Berufungsgericht als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung vom Erstgericht übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Sie übersieht dabei, daß dieser Revisionsgrund nur vorliegt, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben ist und daher eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Prozeßakten und den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes besteht (Fasching IV, 317), nicht aber schon dann, wenn tatsächliche Feststellungen aus Schlußfolgerungen gewonnen wurden oder ein Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem, vorhandenen Beweismittel besteht. Es kann daher die als Ausfluß der rechtlichen Beurteilung vertretene Meinung, die zur Vertretung des Vereins berufenen Funktionäre hätten die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem als Vertreter des Vereins aufgetretenen Vereinsmitglied Diplomvolkswirt K* P* gekannt und genehmigt, obgleich sie wußten, daß die Teppiche von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden, nicht aktenwidrig seien. Ob der Beschluß des Vereinsvorstandes vom 10. September 1975, der gegenüber den Vereinsstatuten erleichterte Bedingungen für Aufträge zur Fertigstellung des * Jägerheimes vorsah, weil der Bestellschein bei Aufträgen über S 2.000,– nur der Fertigung von zwei Vorstandsmitgliedern bedurfte, für die Beurteilung der in diesem Rechtsstreit wesentlichen Belange bedeutsam ist, kann gleichfalls nur eine rechtliche Schlußfolgerung, aber keine Aktenwidrigkeit darstellen. Der Versuch, die Feststellung als aktenwidrig zu bekämpfen, Diplomvolkswirt Dr. K* P* habe die Klägerin ersucht, unentgeltlich dem beklagten Verein Teppiche zur Verfügung zu stellen, und eine der beklagten Partei günstiger erscheinende Feststellung zu erreichen, scheitert daran, daß es sich hier in Wahrheit um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung handelt, die einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof, abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze, nicht zugänglich ist.Als aktenwidrig bezeichnet die beklagte Partei Feststellungen, die das Berufungsgericht als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung vom Erstgericht übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Sie übersieht dabei, daß dieser Revisionsgrund nur vorliegt, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben ist und daher eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Prozeßakten und den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes besteht (Fasching römisch vier, 317), nicht aber schon dann, wenn tatsächliche Feststellungen aus Schlußfolgerungen gewonnen wurden oder ein Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem, vorhandenen Beweismittel besteht. Es kann daher die als Ausfluß der rechtlichen Beurteilung vertretene Meinung, die zur Vertretung des Vereins berufenen Funktionäre hätten die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem als Vertreter des Vereins aufgetretenen Vereinsmitglied Diplomvolkswirt K* P* gekannt und genehmigt, obgleich sie wußten, daß die Teppiche von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden, nicht aktenwidrig seien. Ob der Beschluß des Vereinsvorstandes vom 10. September 1975, der gegenüber den Vereinsstatuten erleichterte Bedingungen für Aufträge zur Fertigstellung des * Jägerheimes vorsah, weil der Bestellschein bei Aufträgen über S 2.000,– nur der Fertigung von zwei Vorstandsmitgliedern bedurfte, für die Beurteilung der in diesem Rechtsstreit wesentlichen Belange bedeutsam ist, kann gleichfalls nur eine rechtliche Schlußfolgerung, aber keine Aktenwidrigkeit darstellen. Der Versuch, die Feststellung als aktenwidrig zu bekämpfen, Diplomvolkswirt Dr. K* P* habe die Klägerin ersucht, unentgeltlich dem beklagten Verein Teppiche zur Verfügung zu stellen, und eine der beklagten Partei günstiger erscheinende Feststellung zu erreichen, scheitert daran, daß es sich hier in Wahrheit um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung handelt, die einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof, abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze, nicht zugänglich ist.
Die Revision, vermag auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO aufzuzeigen, wenn Feststellungen vermißt werden, denen sie rechtliche Relevanz beimißt. Beruht nämlich die Unvollständigkeit des Verfahrens vor den Vorinstanzen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, liegt der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO vor (Fasching IV 326).Die Revision, vermag auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO aufzuzeigen, wenn Feststellungen vermißt werden, denen sie rechtliche Relevanz beimißt. Beruht nämlich die Unvollständigkeit des Verfahrens vor den Vorinstanzen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, liegt der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO vor (Fasching römisch vier 326).
Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen ist eine umfassende rechtliche Beurteilung geboten, weil dieser Revisionsgrund dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Dabei ist entscheidend, daß die Organe des beklagten Vereines nicht nur duldeten, daß der mit dem Pressereferat betraute Diplomvolkswirt K* P* an der Organisation der Jubiläumsausstellung mitwirke, sondern es ihm überlassen worden war, Gemälde und andere Dekorationsstücke zur Ausschmückung der Ausstellungskojen zu beschaffen, ohne ihn zugleich zu ermächtigen, finanzielle Verpflichtungen des Vereines zu begründen. Es braucht daher gar nicht auf die Voraussetzungen und Wirkungen der Anscheinsvollmacht und darauf eingegangen werden, daß das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten des Geschäftsherrn von diesem absichtlich oder fahrlässig gesetzt oder geduldet sein muß (Koziol-Welser Grundriß5 I 144; SZ 45/71; JBl 1972, 146 u.a.), wie auch der Genehmigung des Geschäftes durch den beklagten Verein deshalb keine Bedeutung zukommt, weil Diplomvolkswirt K* P* im Rahmen der ihm vom beklagten Verein rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht handelte, wenn er für die leihweise Überlassung von Teppichen als Dekorationsstücken zur Ausgestaltung der Ausstellungskojen sorgte und namens der beklagten Partei die Vereinbarung mit der Klägerin traf und durch seine Angestellte die entlehnten Sachen in Empfang nahm. Es steht fest, daß der beklagte Verein bemüht war, zur schöneren Ausgestaltung seiner Jubiläumsausstellung Ausstattungsstücke von privaten Leihgebern zu beschaffen und dies unter anderem ihrem Mitglied Diplomvolkswirt K* P* überließ. Gerade weil er den Verein zu finanziellen Lasten nicht verpflichten sollte, kam ein Ankauf ebensowenig in Frage wie eine Anmietung. Die beklagte Partei konnte daher nichts anderes annehmen, als daß Diplomvolkswirt K* P* als ihr Machthaber in ihrem Namen in Ansehung solcher zur besseren Ausstattung der Ausstellungskojen beschaffter Dekorationsstücke Leihverträge schließen werde, weil darunter die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an unverbrauchbaren Sachen für eine bestimmte ausdrücklich vereinbarte oder sich aus Natur und Zweck des Vertrages ergebende Zeit verstanden wird (Koziol-Welser, Grundriß5 I, 290). Daß der Entlehner aus diesem Realvertrag nicht nur das Recht erwirbt, den näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen, sondern auch verpflichtet ist, die Sache nach Verlauf der Zeit zurückzustellen (§ 972 ABGB) und wieder Verwahrer nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, im Falle des Verlustes der geliehenen Sache zu ersetzen hat (§ 979 ABGB), ist eine nicht vermeidbare Folge einer Beschaffung von Leihgaben zu Ausstellungszwecken, konnte doch der beklagte Verein wie seine Organe nicht damit rechnen, daß der Verleiher auf diese Ansprüche verzichtet. Wurde das Vereinsmitglied ermächtigt, Bilder und andere Dekorationsstücke zu beschaffen und in den Ausstellungskojen anbringen zu lassen, hatte er Vollmacht, im Namen des Vereines in Ansehung dieser Dekorationsstücke einen Leihvertrag mit dem sich aus dem Gesetz ergebenden Inhalt und den damit in der Regel verbundenen Rechtsfolgen wirksam abzuschließen, mag dies auch von den Organen des Vereines in seinen möglichen rechtlichen Auswirkungen nicht ausdrücklich bedacht worden sein. Es bedurfte daher gar nicht der nachträglichen, auch durch Zuwendung des Vorteiles möglichen Genehmigung des Geschäftsherrn, der nur insoweit Bedeutung zukommt, als die Organe des Vereines nach den Feststellungen wahrgenommen hatten, daß die an der Organisation der Ausstellung beteiligten Vereinsmitglieder Dekorationsstücke aus fremden Eigentum zur Ausgestaltung der Ausstellungskojen beschafft hatten. Sie können sich daher nicht wirksam darauf berufen, Diplomvolkswirt K* P* habe seine Ermächtigung etwa in Zahl und Wert der im Interesse des Vereines beschafften Dekorationsstücke überschritten, auch wenn Einzelheiten über den Wert der einzelnen Teppiche nicht bekannt waren. Daß Orientteppiche in der tatsächlich zur Verfügung gestellten Zahl, deren Herkunft aus der Beschilderung auch für die Organe der beklagten Partei ersichtlich war, immerhin einigen Wert repräsentieren, mußte diesen klar sein. Es handelte sich auch nur um Handelsware und nicht Gegenstände von besonderer Kostbarkeit. Der Ansicht der beklagten Partei, es handle sich deshalb nicht um eine Leihe – auch bei Bittleihen würde sich keine andere Rechtsfolge ergeben –, weil nicht die Teppiche der beklagten Partei zum Gebrauch überlassen, sondern gemietete Ausstellungsflächen der Klägerin zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt wurden und den Verein daher überhaupt nicht die Haftung des Entlehnens für den im Eigentum der Klägerin durch Zufall eingetretenen Schaden treffe, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zweck der Vereinbarung vorwiegend im Interesse des Vereins an der dekorativen Ausgestaltung seiner Ausstellung und nicht in dem dabei möglicherweise für die Klägerin erhofften Werbeeffekt lag. Es ist daher den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Überlassung der Teppiche zur Dekoration der Ausstellungskojen im Rahmen einer zwischen der Klägerin und dem beklagten Verein zustande gekommenen Leihe erfolgte. Demnach spielt es keine Rolle, ob die Mitglieder des Vereinsvorstandes die Einzelheiten der Vereinbarung des Diplomvolkswirtes K* P* mit der Klägerin kannten, als sie zur Kenntnis nahmen, daß Teppiche der Klägerin in die Ausstellungshalle gebracht worden waren und die dadurch verbesserte Ausstattung der Ausstellungsdekoration dem veranstaltenden Verein zuwendeten, und zu welchem Zeitpunkt vor der Ausstellungseröffnung die Vorstandsmitglieder von der Beschaffung der Dekorationsstücke unter anderem der Klägerin für die Ausstattung Kenntnis erlangten und ob ihnen eine Liste mit Wertangaben der überlassenen Teppiche zukam. Diesem Umstand könnte nur im Zusammenhang mit der Frage Bedeutung zukommen, ob die Klägerin erwarten durfte, daß der Verein ihr Eigentum gegen Diebstahl versichern werde. In jedem Fall waren die Teppiche in die Gewahrsame des Vereins als Veranstalter der Ausstellung gelangt, dem daher die Obsorge für eine sorgfältige Verwahrung der Leihgaben oblag. Er brauchte allerdings nicht Vorsichtsmaßnahmen gegen außergewöhnliche Zufälle treffen und haftet nur für verschuldete Beschädigung wie auch für verschuldeten Verlust, überdies aber für den sogenannten gemischten Zufall (§§ 979 und 965 ABGB). Er haftet für den Schaden auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber ohne seine widerrechtliche Ausgangshandlung nicht eingetreten wäre (Stanzl in Klang2 IV/1, 687; Koziol-Welser, Grundriß5 I 291). Den Vorinstanzen ist zwar beizupflichten, daß der Entlehner, um haftungsfrei zu werden, zu beweisen hat, daß er an dem Verlust der geliehenen Sache schuldlos ist (Stanzl, aaO., 687; Koziol-Welser, aaO., 291; GlU 9700; 5 Ob 593/80) und daß ein dahin gerichtetes ausdrückliches Vorbringen des beklagten Vereins, der das Zustandekommen eines Leihvertrages bestritten und schon deshalb jede Haftung abgelehnt hat, fehlt. Immerhin ist aber in der Behauptung, ihm könne die Verletzung einer Obliegenheit nicht angelastet werden, der Schaden der Klägerin sei durch einen unaufgeklärt gebliebenen Einbruchsdiebstahl entstanden, ein Ansatz für einen Entlastungsbeweis zu erblicken, der das Gericht nach § 182 Abs. 1 ZPO veranlassen mußte, darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht und die ungenügenden Angaben über die zur Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt und die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet werden, ohne der rechtsfreundlich vertretenen beklagten Partei ein Vorbringen aufzuzwingen. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen darüber getroffen, welche Vorkehrungen der Verein als Veranstalter der Ausstellung oder die Leitung der Messehalle zum Schutz der Ausstellungsobjekte und der zur Dekoration verwendeten Leihgaben gegen Diebstähle getroffen haben und wie es zur Entwendung der Teppiche der Klägerin gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, daß der Verein die geliehenen Teppiche anders gebraucht hat, als es bedungen war, den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet oder die Zurückstellung verzögert hat, liegen nicht vor. Eine Haftung für den Schaden kommt daher nur bei verschuldetem Verlust der Teppiche in Frage. Ob die Teppiche in zumutbarer Weise gegen Einbruchsdiebstahl gesichert waren, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hat der beklagte Verein die üblichen Vorkehrungen zur Sicherung der Ausstellungsstücke und Dekorationen getroffen, wobei ein strenger Maßstab geboten ist, kann ihm eine Pflicht zum Ersatz des durch einen außergewöhnlichen Vorfall im Vermögen der Klägerin eingetretenen Schadens nicht angelastet werden. Den Beweis ihrer Schuldlosigkeit wird die beklagte Partei zu erbringen haben (§ 1298 ABGB).Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen ist eine umfassende rechtliche Beurteilung geboten, weil dieser Revisionsgrund dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Dabei ist entscheidend, daß die Organe des beklagten Vereines nicht nur duldeten, daß der mit dem Pressereferat betraute Diplomvolkswirt K* P* an der Organisation der Jubiläumsausstellung mitwirke, sondern es ihm überlassen worden war, Gemälde und andere Dekorationsstücke zur Ausschmückung der Ausstellungskojen zu beschaffen, ohne ihn zugleich zu ermächtigen, finanzielle Verpflichtungen des Vereines zu begründen. Es braucht daher gar nicht auf die Voraussetzungen und Wirkungen der Anscheinsvollmacht und darauf eingegangen werden, daß das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten des Geschäftsherrn von diesem absichtlich oder fahrlässig gesetzt oder geduldet sein muß (Koziol-Welser Grundriß5 römisch eins 144; SZ 45/71; JBl 1972, 146 u.a.), wie auch der Genehmigung des Geschäftes durch den beklagten Verein deshalb keine Bedeutung zukommt, weil Diplomvolkswirt K* P* im Rahmen der ihm vom beklagten Verein rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht handelte, wenn er für die leihweise Überlassung von Teppichen als Dekorationsstücken zur Ausgestaltung der Ausstellungskojen sorgte und namens der beklagten Partei die Vereinbarung mit der Klägerin traf und durch seine Angestellte die entlehnten Sachen in Empfang nahm. Es steht fest, daß der beklagte Verein bemüht war, zur schöneren Ausgestaltung seiner Jubiläumsausstellung Ausstattungsstücke von privaten Leihgebern zu beschaffen und dies unter anderem ihrem Mitglied Diplomvolkswirt K* P* überließ. Gerade weil er den Verein zu finanziellen Lasten nicht verpflichten sollte, kam ein Ankauf ebensowenig in Frage wie eine Anmietung. Die beklagte Partei konnte daher nichts anderes annehmen, als daß Diplomvolkswirt K* P* als ihr Machthaber in ihrem Namen in Ansehung solcher zur besseren Ausstattung der Ausstellungskojen beschaffter Dekorationsstücke Leihverträge schließen werde, weil darunter die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an unverbrauchbaren Sachen für eine bestimmte ausdrücklich vereinbarte oder sich aus Natur und Zweck des Vertrages ergebende Zeit verstanden wird (Koziol-Welser, Grundriß5 römisch eins, 290). Daß der Entlehner aus diesem Realvertrag nicht nur das Recht erwirbt, den näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen, sondern auch verpflichtet ist, die Sache nach Verlauf der Zeit zurückzustellen (Paragraph 972, ABGB) und wieder Verwahrer nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, im Falle des Verlustes der geliehenen Sache zu ersetzen hat (Paragraph 979, ABGB), ist eine nicht vermeidbare Folge einer Beschaffung von Leihgaben zu Ausstellungszwecken, konnte doch der beklagte Verein wie seine Organe nicht damit rechnen, daß der Verleiher auf diese Ansprüche verzichtet. Wurde das Vereinsmitglied ermächtigt, Bilder und andere Dekorationsstücke zu beschaffen und in den Ausstellungskojen anbringen zu lassen, hatte er Vollmacht, im Namen des Vereines in Ansehung dieser Dekorationsstücke einen Leihvertrag mit dem sich aus dem Gesetz ergebenden Inhalt und den damit in der Regel verbundenen Rechtsfolgen wirksam abzuschließen, mag dies auch von den Organen des Vereines in seinen möglichen rechtlichen Auswirkungen nicht ausdrücklich bedacht worden sein. Es bedurfte daher gar nicht der nachträglichen, auch durch Zuwendung des Vorteiles möglichen Genehmigung des Geschäftsherrn, der nur insoweit Bedeutung zukommt, als die Organe des Vereines nach den Feststellungen wahrgenommen hatten, daß die an der Organisation der Ausstellung beteiligten Vereinsmitglieder Dekorationsstücke aus fremden Eigentum zur Ausgestaltung der Ausstellungskojen beschafft hatten. Sie können sich daher nicht wirksam darauf berufen, Diplomvolkswirt K* P* habe seine Ermächtigung etwa in Zahl und Wert der im Interesse des Vereines beschafften Dekorationsstücke überschritten, auch wenn Einzelheiten über den Wert der einzelnen Teppiche nicht bekannt waren. Daß Orientteppiche in der tatsächlich zur Verfügung gestellten Zahl, deren Herkunft aus der Beschilderung auch für die Organe der beklagten Partei ersichtlich war, immerhin einigen Wert repräsentieren, mußte diesen klar sein. Es handelte sich auch nur um Handelsware und nicht Gegenstände von besonderer Kostbarkeit. Der Ansicht der beklagten Partei, es handle sich deshalb nicht um eine Leihe – auch bei Bittleihen würde sich keine andere Rechtsfolge ergeben –, weil nicht die Teppiche der beklagten Partei zum Gebrauch überlassen, sondern gemietete Ausstellungsflächen der Klägerin zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt wurden und den Verein daher überhaupt nicht die Haftung des Entlehnens für den im Eigentum der Klägerin durch Zufall eingetretenen Schaden treffe, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zweck der Vereinbarung vorwiegend im Interesse des Vereins an der dekorativen Ausgestaltung seiner Ausstellung und nicht in dem dabei möglicherweise für die Klägerin erhofften Werbeeffekt lag. Es ist daher den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Überlassung der Teppiche zur Dekoration der Ausstellungskojen im Rahmen einer zwischen der Klägerin und dem beklagten Verein zustande gekommenen Leihe erfolgte. Demnach spielt es keine Rolle, ob die Mitglieder des Vereinsvorstandes die Einzelheiten der Vereinbarung des Diplomvolkswirtes K* P* mit der Klägerin kannten, als sie zur Kenntnis nahmen, daß Teppiche der Klägerin in die Ausstellungshalle gebracht worden waren und die dadurch verbesserte Ausstattung der Ausstellungsdekoration dem veranstaltenden Verein zuwendeten, und zu welchem Zeitpunkt vor der Ausstellungseröffnung die Vorstandsmitglieder von der Beschaffung der Dekorationsstücke unter anderem der Klägerin für die Ausstattung Kenntnis erlangten und ob ihnen eine Liste mit Wertangaben der überlassenen Teppiche zukam. Diesem Umstand könnte nur im Zusammenhang mit der Frage Bedeutung zukommen, ob die Klägerin erwarten durfte, daß der Verein ihr Eigentum gegen Diebstahl versichern werde. In jedem Fall waren die Teppiche in die Gewahrsame des Vereins als Veranstalter der Ausstellung gelangt, dem daher die Obsorge für eine sorgfältige Verwahrung der Leihgaben oblag. Er brauchte allerdings nicht Vorsichtsmaßnahmen gegen außergewöhnliche Zufälle treffen und haftet nur für verschuldete Beschädigung wie auch für verschuldeten Verlust, überdies aber für den sogenannten gemischten Zufall (Paragraphen 979 und 965 ABGB). Er haftet für den Schaden auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber ohne seine widerrechtliche Ausgangshandlung nicht eingetreten wäre (Stanzl in Klang2 IV/1, 687; Koziol-Welser, Grundriß5 römisch eins 291). Den Vorinstanzen ist zwar beizupflichten, daß der Entlehner, um haftungsfrei zu werden, zu beweisen hat, daß er an dem Verlust der geliehenen Sache schuldlos ist (Stanzl, aaO., 687; Koziol-Welser, aaO., 291; GlU 9700; 5 Ob 593/80) und daß ein dahin gerichtetes ausdrückliches Vorbringen des beklagten Vereins, der das Zustandekommen eines Leihvertrages bestritten und schon deshalb jede Haftung abgelehnt hat, fehlt. Immerhin ist aber in der Behauptung, ihm könne die Verletzung einer Obliegenheit nicht angelastet werden, der Schaden der Klägerin sei durch einen unaufgeklärt gebliebenen Einbruchsdiebstahl entstanden, ein Ansatz für einen Entlastungsbeweis zu erblicken, der das Gericht nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO veranlassen mußte, darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht und die ungenügenden Angaben über die zur Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt und die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet werden, ohne der rechtsfreundlich vertretenen beklagten Partei ein Vorbringen aufzuzwingen. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen darüber getroffen, welche Vorkehrungen der Verein als Veranstalter der Ausstellung oder die Leitung der Messehalle zum Schutz der Ausstellungsobjekte und der zur Dekoration verwendeten Leihgaben gegen Diebstähle getroffen haben und wie es zur Entwendung der Teppiche der Klägerin gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, daß der Verein die geliehenen Teppiche anders gebraucht hat, als es bedungen war, den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet oder die Zurückstellung verzögert hat, liegen nicht vor. Eine Haftung für den Schaden kommt daher nur bei verschuldetem Verlust der Teppiche in Frage. Ob die Teppiche in zumutbarer Weise gegen Einbruchsdiebstahl gesichert waren, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hat der beklagte Verein die üblichen Vorkehrungen zur Sicherung der Ausstellungsstücke und Dekorationen getroffen, wobei ein strenger Maßstab geboten ist, kann ihm eine Pflicht zum Ersatz des durch einen außergewöhnlichen Vorfall im Vermögen der Klägerin eingetretenen Schadens nicht angelastet werden. Den Beweis ihrer Schuldlosigkeit wird die beklagte Partei zu erbringen haben (Paragraph 1298, ABGB).
In diesem Zusammenhang wird auch noch erörtert werden müssen, ob der Verein im Rahmen der üblichen Versicherung zu einer Versicherung des Eigentums der Klägerin veranlaßt war.
Das Erstgericht wird demnach die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen und Beweisanboten aufzufordern und nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich über den aus § 979 ABGB abgeleiteten Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust ihres Eigentums der Klägerin entstandenen Schadens befinden müssen.Das Erstgericht wird demnach die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen und Beweisanboten aufzufordern und nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich über den aus Paragraph 979, ABGB abgeleiteten Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust ihres Eigentums der Klägerin entstandenen Schadens befinden müssen.
Da der festgestellte Sachverhalt wohl ausreicht, das wirksame Zustandekommen eines Leihvertrages zwischen den Prozeßparteien zu bejahen, nicht aber ausreichende Grundlage bietet, über den Ersatzanspruch des Verleihers abschließend zu entscheiden, ist die Rechtssache nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das Prozeßgericht erster Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf dem § 52 Abs. 1 und dem § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins und dem Paragraph 50, ZPO.