Rechtssatz RS0019110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019110
Entscheidungsdatum
15.12.1981
Rechtssatz
Bei der Frage, ob die bei einer Ausstellung gezeigten Objekte als Leihgaben an den Veranstalter anzusehen sind, oder ob bloß eine Zurverfügungstellung der Ausstellungsflächen zu Werbezwecken an den Inhaber der Objekte vorliegt, kommt es auf den Zweck der getroffenen Vereinbarung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019110
Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0050OB00683_8100000_001