Rechtssatz RS0020350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020350
Geschäftszahl
1Ob154/71; 1Ob173/72; 1Ob193/73; 5Ob135/74; 4Ob86/77; 5Ob37/81; 5Ob683/81; 8Ob1540/89; 1Ob538/95; 1Ob188/98y
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Das das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten des Geschäftsherrn muß von diesem absichtlich oder fahrlässig gesetzt oder geduldet sein. Der Dritte, der bewußt oder fahrlässig nicht gewußt hat, daß dadurch keine Vertretungsmacht begründet werden sollte, muß sich dies entgegensetzen lassen. Bei beiderseitiger Fahrlässigkeit ist jedoch zu Lasten des Geschäftsherrn der strengere Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 154/71
Entscheidungstext OGH 14.06.1971 1 Ob 154/71
Veröff: JBl 1972,146
- 1 Ob 173/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 173/72
- 1 Ob 193/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 193/73
- 5 Ob 135/74
Entscheidungstext OGH 12.06.1974 5 Ob 135/74
- 4 Ob 86/77
Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 86/77
Veröff: HS 10178
- 5 Ob 37/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 37/81
nur: Bei beiderseitiger Fahrlässigkeit ist zu Lasten des Geschäftsherrn der strengere Maßstab anzulegen. (T1) Veröff: MietSlg 33490 = MietSlg 33498(25)
- 5 Ob 683/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 683/81
nur: Daß das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten des Geschäftsherrn muß von diesem absichtlich oder fahrlässig gesetzt oder geduldet sein. (T2)
- 8 Ob 1540/89
Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 1540/89
nur T2
- 1 Ob 538/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95
Auch; nur T2
- 1 Ob 188/98y
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 188/98y
Auch; nur: Das das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten des Geschäftsherrn muß von diesem absichtlich oder fahrlässig gesetzt oder geduldet sein. Der Dritte, der bewußt oder fahrlässig nicht gewußt hat, daß dadurch keine Vertretungsmacht begründet werden sollte, muß sich dies entgegensetzen lassen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020350
Dokumentnummer
JJR_19710614_OGH0002_0010OB00154_7100000_002