Entscheidung 8 Ob 1540/89
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.09.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Dr.Ruth J***, Mittelschullehrerin,
vertreten durch Dr.Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Edeltraud A***, Pensionistin, vertreten durch Dr.Johann
Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 26.100 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Mai 1989, GZ 45 R 273/89-21, den
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Beklagte im gegenständlichen Geschäftsfall der Klägerin gegenüber keinen verantwortlichen äußeren Tatbestand gesetzt hat und es auf ihr (früheres) Verhalten in Beziehung auf ein einzelnes Rechtsgeschäft mit einem Dritten (Dienstgeber der Klägerin) nicht ankommen kann.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Beklagte im gegenständlichen Geschäftsfall der Klägerin gegenüber keinen verantwortlichen äußeren Tatbestand gesetzt hat und es auf ihr (früheres) Verhalten in Beziehung auf ein einzelnes Rechtsgeschäft mit einem Dritten (Dienstgeber der Klägerin) nicht ankommen kann.
Anmerkung
E18717
8Ob1540.89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB01540.89.0921.000
Dokumentnummer
JJT_19890921_OGH0002_0080OB01540_8900000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung