Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach § 508 ZPO idFd WGN 1997 bloß mit dem Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche zugelassene Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO idFd WGN 1997 bloß mit dem Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche zugelassene Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits ist die Frage der Haftung der beklagten Gesellschaft mbH für die im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen Honoraransprüche des klagenden Rechtsanwalts aus den der Vorgesellschaft der beklagten Partei erbrachten anwaltlichen Leistungen. Die allfällige Haftung der für die Vorgesellschaft Handelnden nach § 2 Abs 1 zweiter Satz GmbHG (vgl dazu SZ 64/4; Koppensteiner, GmbH-Gesetz, § 2 Rz 40 mwN; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2, Rz 1/553 mwN) und der Mitglieder der Vorgesellschaft (vgl dazu WBl 1990, 187 = RdW 1990, 286 = ecolex 1990, 153) muß hier deshalb nicht geprüft werden, weil diese nicht in Anspruch genommen werden.Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits ist die Frage der Haftung der beklagten Gesellschaft mbH für die im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen Honoraransprüche des klagenden Rechtsanwalts aus den der Vorgesellschaft der beklagten Partei erbrachten anwaltlichen Leistungen. Die allfällige Haftung der für die Vorgesellschaft Handelnden nach Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG vergleiche dazu SZ 64/4; Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Paragraph 2, Rz 40 mwN; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2, Rz 1/553 mwN) und der Mitglieder der Vorgesellschaft vergleiche dazu WBl 1990, 187 = RdW 1990, 286 = ecolex 1990, 153) muß hier deshalb nicht geprüft werden, weil diese nicht in Anspruch genommen werden.
Die Nichtigkeitsrüge im Rechtsmittel ist schon deshalb nicht berechtigt, weil die Frage, ob eine die beklagte Partei verpflichtende Beauftragung des Klägers vorliegt, Rechtsfrage ist. Von den Feststellungen der Erstrichterin, die aus erkennbar rechtlichen Erwägungen den Georgier mit der beklagten Partei gleichsetzte, ist die zweite Instanz nicht abgewichen.
Gemäß § 2 Abs 1 erster Satz GmbHG idFd GmbH-Novelle 1980, BGBl 1980/320, mit dem eine von der Lehre kritisierte (vgl dazu Koppensteiner aaO § 2 Rz 1) Anpassung des GmbH-Rechts an die entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften (§ 34 AktG) erfolgte, besteht die Gesellschaft mbH vor der Eintragung in das Firmenbuch als solche nicht. Die "Vorgesellschaft" ist die werdende Gesellschaft mbH im Zeitraum zwischen Abschluß des Gesellschaftsvertrags und Eintragung im Firmenbuch (SZ 54/69 mwN ua; Koppensteiner aaO § 2 Rz 4; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 § 2 Rz 3); sie ist - als Gründergemeinschaft - nach neuerer Ansicht eine Gesellschaft sui generis (GesRZ 1982, 176; RdW 1988, 43; ecolex 1992, 30 ua; Koppensteiner aaO Rz 5 mwN; Gellis/Feil aaO Rz 3 mwN; Gellis/Feil, Ergänzungsband zum Kommentar zum GmbH-Gesetz3, § 2 Rz 3 unter Hinweis auf JBl 1996, 528; Reich-Rohrwig aaO Rz 1/519), auf die das GmbH-Recht anzuwenden ist, soweit es nicht die Eintragung der Gesellschaft voraussetzt oder nicht spezielle Gründungsvorschriften eingreifen (eingehend Koppensteiner aaO § 2 Rz 19 ff; Gellis/Feil aaO § 2 Rz 3, je mwN). Die neuere Rspr geht davon aus, daß die Vorgesellschaft selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, also eigene Willenserklärungen abgeben kann (SZ 60/221; ecolex 1990, 153; ecolex 1991, 29; Koppensteiner aaO § 2 Rz 19 mwN; Gellis/Feil aaO § 2 Rz 3). Vertreten wird die Vorgesellschaft durch ihre "Geschäftsführer" (SZ 48/141; ecolex 1991, 29; Koppensteiner aaO § 2 Rz 12, 22 mwN; Gellis/Feil aaO § 2 Rz 3). Die Vorgesellschaft haftet demnach als Vertragspartnerin für Erklärungen, die vertretungsbefugte "Geschäftsführer" in ihrem Namen abgeben, und überdies nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen, wenn selbst unbefugtes Erklärungsverhalten der Geschäftsführung von den Gesellschaftern geduldet wird (Koppensteiner aaO § 2 Rz 23 mwN). Eine solche Duldung durch die Gesellschafter wird vom Kläger nicht einmal behauptet.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz GmbHG idFd GmbH-Novelle 1980, BGBl 1980/320, mit dem eine von der Lehre kritisierte vergleiche dazu Koppensteiner aaO Paragraph 2, Rz 1) Anpassung des GmbH-Rechts an die entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften (Paragraph 34, AktG) erfolgte, besteht die Gesellschaft mbH vor der Eintragung in das Firmenbuch als solche nicht. Die "Vorgesellschaft" ist die werdende Gesellschaft mbH im Zeitraum zwischen Abschluß des Gesellschaftsvertrags und Eintragung im Firmenbuch (SZ 54/69 mwN ua; Koppensteiner aaO Paragraph 2, Rz 4; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 Paragraph 2, Rz 3); sie ist - als Gründergemeinschaft - nach neuerer Ansicht eine Gesellschaft sui generis (GesRZ 1982, 176; RdW 1988, 43; ecolex 1992, 30 ua; Koppensteiner aaO Rz 5 mwN; Gellis/Feil aaO Rz 3 mwN; Gellis/Feil, Ergänzungsband zum Kommentar zum GmbH-Gesetz3, Paragraph 2, Rz 3 unter Hinweis auf JBl 1996, 528; Reich-Rohrwig aaO Rz 1/519), auf die das GmbH-Recht anzuwenden ist, soweit es nicht die Eintragung der Gesellschaft voraussetzt oder nicht spezielle Gründungsvorschriften eingreifen (eingehend Koppensteiner aaO Paragraph 2, Rz 19 ff; Gellis/Feil aaO Paragraph 2, Rz 3, je mwN). Die neuere Rspr geht davon aus, daß die Vorgesellschaft selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, also eigene Willenserklärungen abgeben kann (SZ 60/221; ecolex 1990, 153; ecolex 1991, 29; Koppensteiner aaO Paragraph 2, Rz 19 mwN; Gellis/Feil aaO Paragraph 2, Rz 3). Vertreten wird die Vorgesellschaft durch ihre "Geschäftsführer" (SZ 48/141; ecolex 1991, 29; Koppensteiner aaO Paragraph 2, Rz 12, 22 mwN; Gellis/Feil aaO Paragraph 2, Rz 3). Die Vorgesellschaft haftet demnach als Vertragspartnerin für Erklärungen, die vertretungsbefugte "Geschäftsführer" in ihrem Namen abgeben, und überdies nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen, wenn selbst unbefugtes Erklärungsverhalten der Geschäftsführung von den Gesellschaftern geduldet wird (Koppensteiner aaO Paragraph 2, Rz 23 mwN). Eine solche Duldung durch die Gesellschafter wird vom Kläger nicht einmal behauptet.
Gemäß § 15 Abs 1 dritter Satz GmbHG erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter. Die zweite Instanz ging unwidersprochen davon aus, daß im Gesellschaftsvertrag der beklagten Partei noch kein Geschäftsführer bestellt wurde; zulässig wäre solches übrigens nur dann, wenn - anders als hier - Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden (§ 15 Abs 1 letzter Satz GmbHG). Weder der nunmehrige Geschäftsführer noch der Georgier waren bzw sind Gesellschafter der beklagten Partei. Die Behauptung im vorbereitenden Schriftsatz des Klägers (ON 11), der Georgier habe stets "als allein befugter Geschäftsführer und Vertreter der Vorgesellschaft agiert", wurde, weil der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen wurde, nicht Verhandlungs- und Entscheidungsstoff (EvBl 1972/25 uva; Fasching, Lehrbuch², Rz 1369). Es fehlt auch jedes Vorbringen des Klägers, der (spätere) Geschäftsführer der beklagten Partei habe ihm ausdrücklich einen Auftrag zur Erbringung anwaltlicher Leistungen erteilt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz GmbHG erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter. Die zweite Instanz ging unwidersprochen davon aus, daß im Gesellschaftsvertrag der beklagten Partei noch kein Geschäftsführer bestellt wurde; zulässig wäre solches übrigens nur dann, wenn - anders als hier - Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden (Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz GmbHG). Weder der nunmehrige Geschäftsführer noch der Georgier waren bzw sind Gesellschafter der beklagten Partei. Die Behauptung im vorbereitenden Schriftsatz des Klägers (ON 11), der Georgier habe stets "als allein befugter Geschäftsführer und Vertreter der Vorgesellschaft agiert", wurde, weil der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen wurde, nicht Verhandlungs- und Entscheidungsstoff (EvBl 1972/25 uva; Fasching, Lehrbuch², Rz 1369). Es fehlt auch jedes Vorbringen des Klägers, der (spätere) Geschäftsführer der beklagten Partei habe ihm ausdrücklich einen Auftrag zur Erbringung anwaltlicher Leistungen erteilt.
Es kommt daher nur darauf an, ob das Handeln des Georgiers im geschäftlichen Verkehr der Vorgesellschaft zugerechnet werden kann. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rspr des Obersten Gerichtshofs wird der Geschäftsherr bei Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, also ohne tatsächlich Vollmacht erteilt zu haben, als Vertragspartner eines Dritten angesehen. Das ist dann der Fall, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der objektiv geeignet ist, daß der Schluß des Anerklärten auf den Willen zur Vollmachtserteilung gerechtfertigt erscheint; der Sachverhalt muß durch ein dem Geschäftsherrn zurechenbares Verhalten veranlaßt worden sein. Der Anerklärte darf dabei allerdings weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis von der Tatsache sein, daß der Geschäftsherr gar nicht bevollmächtigt hat (HS 25.533 mwN uva). Der das Vertrauen auf die Vertretungsmacht rechtfertigende äußere Tatbestand muß immer von demjenigen - vorsätzlich oder fahrlässig (EvBl 1976/272) - gesetzt worden sein, gegen den er sich auswirkt (1 Ob 538/95 = ecolex 1995, 645 = RdW 1995, 384 = WBl 1996, 247 uva). Um die Vertretungsmacht zu begründen, muß also ein vom Vertretenen selbstgeschaffener "äußerer Tatbestand" die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten, wobei an die Schlüssigkeit eines solchen äußeren Tatbestands ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, die Gesellschafter hätten einen äußeren Tatbestand gesetzt, der das Vertrauen des Klägers auf die Vertretungsmacht des Georgiers rechtfertige. Selbst wenn man annehmen wollte, auch das Verhalten des späteren Geschäftsführers der Gesellschaft reiche zur Schaffung eines die Anscheinsvollmacht begründenden äußeren Tatbestands aus, obwohl der Kläger gar nicht behauptet hat, der spätere Geschäftsführer der beklagten Partei wäre auch Geschäftsführer der Vorgesellschaft gewesen, wäre damit für ihn nichts gewonnen: Denn Grundlage dafür hätte nur die Vollmacht (Beilage C) sein können, die indes einen konkreten Auftrag an den Kläger nicht enthielt. Überdies war die Firmenstampiglie der Vorgesellschaft mit zwei Unterschriften - des späteren Geschäftsführers der beklagten Partei und des Georgiers - versehen, sodaß fürs erste von einer Kollektivvertretung der Vorgesellschaft auszugehen war. Selbst wenn der spätere Geschäftsführer der beklagten Partei gleichzeitig oder erst nach dem Georgier die Vollmacht gefertigt und sie dann von diesem dem Kläger übergeben lassen haben sollte, hätte er auch noch nicht auf eine jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß er damit den für die Vorgesellschaft dem Kläger gegenüber auftretenden Georgier in deren Namen zur Einzelzeichnung bevollmächtigte und mit den allein vom mitfertigenden Georgier erteilten Aufträgen an den Kläger (als Empfänger der Vollmacht) einverstanden war. Angesichts der hier zu beurteilenden Vollmacht (Beilage C), die auf eine Kollektivzeichnungsberechtigung hinweist, hätte der Kläger als redlicher Erklärungsempfänger nicht annehmen dürfen, der Georgier sei allein zur Erteilung von Aufträgen an ihn berechtigt. Wirksame Gesamtvertretungsakte sind rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar: entweder durch gemeinschaftliche Abgabe einer Erklärung (etwa durch gemeinsame Zeichnung eines Schriftstücks oder durch gemeinsame Anwesenheit bei mündlichem Vertragsabschluß) oder aber durch Abgabe getrennter, auch zeitlich aufeinander folgender, jedoch übereinstimmender - ausdrücklicher oder auch iS des § 863 ABGB bloß konkludenter - Willenserklärungen dem Mitgeschäftsführer bzw dem Dritten gegenüber, wobei zumindest aus den Umständen erkennbar sein muß, daß die einzelnen Erklärungen als Teil der Gesamterklärung gelten sollen (1 Ob 538/95 mwN). Stammt die Erklärung (hier: Auftragserteilung) bloß von einem von Gesamtvertretungsbefugten, so genügt es auch für die wirksame Vertretung, daß zugleich vom anderen Gesamtvertreter ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, der die Annahme einer Einzelvertretungsmacht der Handelnden rechtfertigt (ÖBA 1990, 53; SZ 62/121; ÖBA 1988, 839 [Koziol]). Ein solcher fehlt indes hier: Die Verwendung von Geschäftspapier, Firmenstempel und Fax-Gerät durch einen der Kollektivvertreter allein rechtfertigt das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand von dessen Einzelvertretungsbefugnis nicht (HS 10.194 mwN; 1 Ob 538/95; RIS-Justiz RS0017976). Somit kommen schon dem Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen für einen der Vorgesellschaft zurechenbaren Auftrag an den Kläger, die der beklagten Partei in Rechnung gestellten anwaltlichen Leistungen zu erbringen, nicht entnommen werden.Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, die Gesellschafter hätten einen äußeren Tatbestand gesetzt, der das Vertrauen des Klägers auf die Vertretungsmacht des Georgiers rechtfertige. Selbst wenn man annehmen wollte, auch das Verhalten des späteren Geschäftsführers der Gesellschaft reiche zur Schaffung eines die Anscheinsvollmacht begründenden äußeren Tatbestands aus, obwohl der Kläger gar nicht behauptet hat, der spätere Geschäftsführer der beklagten Partei wäre auch Geschäftsführer der Vorgesellschaft gewesen, wäre damit für ihn nichts gewonnen: Denn Grundlage dafür hätte nur die Vollmacht (Beilage C) sein können, die indes einen konkreten Auftrag an den Kläger nicht enthielt. Überdies war die Firmenstampiglie der Vorgesellschaft mit zwei Unterschriften - des späteren Geschäftsführers der beklagten Partei und des Georgiers - versehen, sodaß fürs erste von einer Kollektivvertretung der Vorgesellschaft auszugehen war. Selbst wenn der spätere Geschäftsführer der beklagten Partei gleichzeitig oder erst nach dem Georgier die Vollmacht gefertigt und sie dann von diesem dem Kläger übergeben lassen haben sollte, hätte er auch noch nicht auf eine jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß er damit den für die Vorgesellschaft dem Kläger gegenüber auftretenden Georgier in deren Namen zur Einzelzeichnung bevollmächtigte und mit den allein vom mitfertigenden Georgier erteilten Aufträgen an den Kläger (als Empfänger der Vollmacht) einverstanden war. Angesichts der hier zu beurteilenden Vollmacht (Beilage C), die auf eine Kollektivzeichnungsberechtigung hinweist, hätte der Kläger als redlicher Erklärungsempfänger nicht annehmen dürfen, der Georgier sei allein zur Erteilung von Aufträgen an ihn berechtigt. Wirksame Gesamtvertretungsakte sind rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar: entweder durch gemeinschaftliche Abgabe einer Erklärung (etwa durch gemeinsame Zeichnung eines Schriftstücks oder durch gemeinsame Anwesenheit bei mündlichem Vertragsabschluß) oder aber durch Abgabe getrennter, auch zeitlich aufeinander folgender, jedoch übereinstimmender - ausdrücklicher oder auch iS des Paragraph 863, ABGB bloß konkludenter - Willenserklärungen dem Mitgeschäftsführer bzw dem Dritten gegenüber, wobei zumindest aus den Umständen erkennbar sein muß, daß die einzelnen Erklärungen als Teil der Gesamterklärung gelten sollen (1 Ob 538/95 mwN). Stammt die Erklärung (hier: Auftragserteilung) bloß von einem von Gesamtvertretungsbefugten, so genügt es auch für die wirksame Vertretung, daß zugleich vom anderen Gesamtvertreter ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, der die Annahme einer Einzelvertretungsmacht der Handelnden rechtfertigt (ÖBA 1990, 53; SZ 62/121; ÖBA 1988, 839 [Koziol]). Ein solcher fehlt indes hier: Die Verwendung von Geschäftspapier, Firmenstempel und Fax-Gerät durch einen der Kollektivvertreter allein rechtfertigt das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand von dessen Einzelvertretungsbefugnis nicht (HS 10.194 mwN; 1 Ob 538/95; RIS-Justiz RS0017976). Somit kommen schon dem Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen für einen der Vorgesellschaft zurechenbaren Auftrag an den Kläger, die der beklagten Partei in Rechnung gestellten anwaltlichen Leistungen zu erbringen, nicht entnommen werden.
Hat der Georgier damit schon die Vorgesellschaft ungeachtet der auch vom (späteren) Geschäftsführer (mit-)gezeichneten Vollmacht durch seine an den Klagen erteilten Aufträge nicht gebunden, so ist es auch entbehrlich, die Verfahrensrüge des Klägers zu erledigen und die Frage, ob und inwieweit Rechte und Pflichten (Schulden) der Vorgesellschaft auf die Gesellschaft mbH übergegangen sind, zu erörtern, im besonderen, ob durch die Eintragung der Gesellschaft mbH im Hinblick auf deren Identität mit der Vorgesellschaft ungeachtet der Bestimmung des § 2 Abs 2 GmbHG eine Universalsukzession (vgl dazu Koppensteiner aaO Rz 30 mwN aus der Lehre; Reich-Rohrwig aaO Rz 1/533; Fantur, Das Haftungssystem der GmbH-Vorgesellschaft, 177) und damit eine Haftung der Gesellschaft mbH für alle Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft und nicht nur für solche eintritt, die in Gesetz und Satzung ihre Grundlage haben (Koppensteiner aaO Rz 32 mwN auch auf andere Auffassungen, namentlich Wünsch, Kommentar zum GmbHG, § 2 Rz 17 ff; Gellis/Feil aaO § 2 Rz 5).Hat der Georgier damit schon die Vorgesellschaft ungeachtet der auch vom (späteren) Geschäftsführer (mit-)gezeichneten Vollmacht durch seine an den Klagen erteilten Aufträge nicht gebunden, so ist es auch entbehrlich, die Verfahrensrüge des Klägers zu erledigen und die Frage, ob und inwieweit Rechte und Pflichten (Schulden) der Vorgesellschaft auf die Gesellschaft mbH übergegangen sind, zu erörtern, im besonderen, ob durch die Eintragung der Gesellschaft mbH im Hinblick auf deren Identität mit der Vorgesellschaft ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG eine Universalsukzession vergleiche dazu Koppensteiner aaO Rz 30 mwN aus der Lehre; Reich-Rohrwig aaO Rz 1/533; Fantur, Das Haftungssystem der GmbH-Vorgesellschaft, 177) und damit eine Haftung der Gesellschaft mbH für alle Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft und nicht nur für solche eintritt, die in Gesetz und Satzung ihre Grundlage haben (Koppensteiner aaO Rz 32 mwN auch auf andere Auffassungen, namentlich Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Paragraph 2, Rz 17 ff; Gellis/Feil aaO Paragraph 2, Rz 5).
Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.