Die Rechtsfrage, ob für den Beklagten die Gefährlichkeit der Inbetriebnahme der Maschine bei abgesperrten Ölventilen erkennbar war, ist keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Revision vermag das Argument des Berufungsgerichts, dass Landwirte aufgrund ihrer ständigen Beschäftigung mit derartigen Maschinen über einen entsprechenden Wissensstand verfügen, nicht zu entkräften.
Die Revisionsausführungen zu den bekämpften Vermutungen des Berufungsgerichts, wann die Undichtheit des Geräts eingetreten sei, sind nicht relevant, weil ohnehin festgestellt wurde, dass die Undichtheit jedenfalls 1998 bestand. Dieser Umstand fällt genauso wie das Nichtfunktionieren des Sicherheitsschalters in die Sphäre des Verleihers.
Damit ist für den Beklagten allerdings nichts gewonnen, weil bei der Haftung für gemischten Zufall der Entlehner auch dann haftet, wenn ungewöhnlicher Weise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche und verschuldete Ausgangshandlung des Entlehners nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0019050, insbesondere 5 Ob 683/81).
Die Argumentation des Revisionswerbers zum Verschulden (Mitverschulden) des Verleihers, der zur Übergabe eines ordnungsgemäßen Leihgeräts verpflichtet gewesen sei, verkennt das Thema. Es geht nicht um eine Aufklärung, was gegen die Undichtheit der Maschine unternommen hätte werden sollen, sondern um die zu verneinende Frage, ob der Kläger den Beklagten darüber aufzuklären gehabt hätte, vor der Inbetriebnahme die geschlossenen Ventile wieder zu öffnen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Beweislast des Entlehners über sein fehlendes Verschulden ausgegangen (RIS-Justiz RS0019043). Der Schaden am Sicherheitsschalter ändert nichts an der Kausalität der schuldhaften Inbetriebnahme der Maschine durch den Sohn des Beklagten. Der Entlehner einer Sache haftet für das Verschulden derjenigen Person, deren er sich bei der Verwahrung der Sache bedient (RS0020814).
Ob der Beklagte zum Thema des auch für das Jahr 1998 zugesprochenen Verdienstentgangs ein ausreichendes Bestreitungsvorbringen im Verfahren erster Instanz erstattet hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts. Dass die Maschine wegen der Undichtheit so funktionsuntüchtig gewesen wäre, dass der Kläger aus der Vermietung keine Einkünfte erzielen hätte können, wurde nicht festgestellt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.