Rechtssatz RS0019188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019188
Geschäftszahl
1Ob831/82; 1Ob650/84; 6Ob268/05p
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Rechtssatz
Wird ein entlehnter Gegenstand beschädigt, trifft den Entlehner die Beweislast, dass die Beschädigung ohne sein oder das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen eintrat; nur wenn auch die dem Einzelfall gemäß gebotenen Vorsichtsmaßnahmen eine Beschädigung nicht verhindern konnten, wird der Entlehner nicht haftbar. Vertragliche Nebenpflicht des Verleihers ist es aber, den Entlehner bzw dessen Erfüllungsgehilfen auf Risken hinzuweisen, die auf eine ungewöhnliche (hier: aus künstlerischen Gründen gewählte) Herstellungsart zurückzuführen sind und auch bei der gebotenen Überprüfung (hier: der Transporttauglichkeit) nicht erkannt werden können. Eigenes Verschulden hat der Verleiher selbst zu vertreten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 831/82
Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 831/82
Veröff: SZ 56/12 = EvBl 1983/71 S 272
- 1 Ob 650/84
Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 650/84
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 831/82
- 6 Ob 268/05p
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 268/05p
Vgl auch; Beisatz: Der Entlehner einer Sache haftet für das Verschulden derjenigen Person, deren er sich bei der Verwahrung der Sache bedient. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019188
Dokumentnummer
JJR_19830124_OGH0002_0010OB00831_8200000_002