Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 965Paragraph 965
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 965.Paragraph 965,
Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht; hat er sie ohne Noth und ohne Erlaubniß des Hinterlegers einem Dritten in Verwahrung gegeben; oder die Zurückstellung verzögert, und die Sache leidet einen Schaden, welchem sie bey dem Hinterleger nicht ausgesetzt gewesen wäre; so kann er keinen Zufall vorschützen, und die Beschädigung wird ihm zugerechnet.
Schlagworte
gemischter Zufall, casus mixtus, Not, Erlaubnis
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018691
alte Dokumentnummer
N2181111173Z