Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 966Paragraph 966
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Materiell derogiert durch die ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, die den formalisierten Beweiseid der AGO nicht mehr kennt.Materiell derogiert durch die ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, die den formalisierten Beweiseid der AGO nicht mehr kennt.
Text
§ 966.Paragraph 966,
Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterlegt, und in der Folge das Schloß oder Siegel verletzt worden; so ist der Hinterleger, wenn er einen Abgang behauptet, zur Beschwörung seines Schadens, in so fern derselbe nach seinem Stande, Gewerbe, Vermögen und den übrigen Umständen wahrscheinlich ist, nach Vorschrift der Gerichtsordnung zuzulassen; es wäre denn, daß der Verwahrer beweisen könnte, daß die Verletzung des Schlosses oder Siegels ohne sein Verschulden geschehen sey. Das Nähmliche hat auch dann zu gelten, wenn sämmtliche auf solche Art hinterlegte Sachen in Verlust gerathen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018692
alte Dokumentnummer
N2181111174Z