Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 967Paragraph 967
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
und des Hinterlegers.
§ 967.Paragraph 967,
Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarer Weise zugefügten Schaden, und die zur Erhaltung der verwahrten Sache, oder zur Vermehrung der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten zu ersetzen. Hat der Verwahrer im Nothfalle, um das hinterlegte Gut zu retten, seine eigenen Sachen aufgeopfert; so kann er einen angemessenen Ersatz fordern. Die wechselseitigen Forderungen des Verwahres und Hinterlegers einer beweglichen Sache können aber nur binnen dreyßig Tagen von Zeit der Zurückstellung angebracht werden.
Schlagworte
Rettungsaufwand, dreißig Tage, 30 Tage, Notfall
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018693
alte Dokumentnummer
N2181111175Z