Rechtssatz RS0048339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048339
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Die für Handelsbräuche anerkannten Grundsätze, dass es bei der Frage ihrer Geltung und ihres Inhalts um Tatfragen gehe, sind auch für die "Regeln der Technik" und daraus abgeleitete Verkehrsauffassungen anzuwenden. Im Verfahren erster Instanz ist von der Partei, die sich auf eine aus Regeln der Technik abgeleitete Verkehrsauffassung beruft, diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 564/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
Veröff: SZ 68/105
- 3 Ob 143/12v
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 143/12v
Auch; Beisatz: Hier: Stand der Technik. (T1)
- 3 Ob 191/13d
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
Auch
- 7 Ob 46/14m
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
Auch; Beisatz: „Regeln der Technik“ oder der „Stand der Technik“ sind keine rechtlichen Phänomene, sie geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wider, mit dessen Hilfe ein Werk, eine Arbeit, ein Unternehmen, ein Auftrag möglichst reibungslos mangel‑ und störungsfrei durchgeführt werden kann; sie geben Auskunft, ob und wie das gemacht werden kann oder sollte. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an. (T2); Veröff: SZ 2014/38
- 3 Ob 68/20a
Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 68/20a
Vgl
- 5 Ob 200/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2024 5 Ob 200/23g
vgl
- 2 Ob 162/24y
Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 162/24y
vgl; Beisatz nur wie T2
- 7 Ob 188/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 188/25k
vgl; Beisatz wie T2
- 3 Ob 73/26w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 3 Ob 73/26w
vgl; Beisatz: Wie das Werk ausgeführt sein muss, damit es dem Stand der Technik bzw den branchenüblichen Standards entspricht, betrifft den nicht revisiblen Tatsachenbereich und ist in der Regel durch Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu klären. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048339
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00564_9500000_005