[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. [10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[11] 1. Die Klägerin vermag in ihrer Revision nicht darzulegen, warum die Negativfeststellung, wonach nähere Feststellungen zum (detaillierten) Auftragsinhalt nicht getroffen werden können, der Feststellung einzelner, vom Auftrag jedenfalls erfasster Leistungen entgegenstehen bzw warum dies zu widersprüchlichen Feststellungen führen soll.
[12] 2.1. Eine Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547; 3 Ob 200/25w [Rz 16]). Welche Eigenschaften ein Werk aufzuweisen hat, ergibt sich daher in erster Linie aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine detaillierte Vereinbarung, so sind Art und Umfang der geschuldeten Leistung durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den erkennbarem Zweck der Leistung und die Verkehrsauffassung abzustellen ist, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694 [T4, T5]; RS0021716 [T1]). Bei dieser Beurteilung sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs bzw die branchenüblichen Standards zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beachten (vgl RS0021694 [T3]; 2 Ob 162/24y [Rz 10]). Wie das Werk ausgeführt sein muss, damit es dem Stand der Technik bzw den branchenüblichen Standards entspricht, betrifft den nicht revisiblen Tatsachenbereich und ist in der Regel durch Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu klären (vgl 3 Ob 184/17f; RS0048339). Dazu zählt bei Fehlen einer Detailvereinbarung auch die Frage, was zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der geschuldeten Leistung gehört. [12] 2.1. Eine Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547; 3 Ob 200/25w [Rz 16]). Welche Eigenschaften ein Werk aufzuweisen hat, ergibt sich daher in erster Linie aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine detaillierte Vereinbarung, so sind Art und Umfang der geschuldeten Leistung durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den erkennbarem Zweck der Leistung und die Verkehrsauffassung abzustellen ist, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694 [T4, T5]; RS0021716 [T1]). Bei dieser Beurteilung sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs bzw die branchenüblichen Standards zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beachten vergleiche RS0021694 [T3]; 2 Ob 162/24y [Rz 10]). Wie das Werk ausgeführt sein muss, damit es dem Stand der Technik bzw den branchenüblichen Standards entspricht, betrifft den nicht revisiblen Tatsachenbereich und ist in der Regel durch Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu klären vergleiche 3 Ob 184/17f; RS0048339). Dazu zählt bei Fehlen einer Detailvereinbarung auch die Frage, was zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der geschuldeten Leistung gehört.
[13] 2.2. Über den Inhalt ihrer Beauftragung hat die Klägerin keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Demgemäß hat das Erstgericht nur festgestellt, dass die Klägerin sämtliche Arbeiten aus den Gewerken Heizung, Lüftung und Sanitär durchführte und mit welchen Teilleistungen sie in den Jahren 2014 und 2017 beauftragt wurde. Über die Bereitstellung der Ausführungspläne konnte demnach keine Detailvereinbarung festgestellt werden. Dazu steht aber bindend fest, dass die Gewerke ohne die Ausführungspläne technisch nicht fertiggestellt sind. Dies bedeutet, dass die Übergabe der Pläne nach den Regeln der Technik bzw den branchenüblichen Standards Teil der vollständigen Erfüllung der Werkleistung ist. Wenn die Vorinstanzen somit davon ausgehen, dass die Übergabe der Pläne vom Auftrag erfasst und im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrags geschuldet ist, beruht dies im Ergebnis auf keiner Verkennung der Rechtslage.
[14] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Besteller das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich auch bei geringfügigen Mängeln zu, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts überschreitet die Grenze zum Rechtsmissbrauch (vgl RS0020161; RS0021872 [T4, T10]; RS0021730 [T12]). Ob dies der Fall ist, richtet sich einerseits nach der Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller und andererseits nach dem Verhältnis zwischen Werklohn und Verbesserungsaufwand (2 Ob 34/21w [Rz 25]; RS0022044; RS0026265 [T6]). Maßgebend ist dabei nicht das Verhältnis des Aufwands zum gesamten, sondern lediglich zum noch restlich offenen Werklohn (4 Ob 128/23m [Rz 19]; RS0020161 [T6]). Die Beweispflicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen trifft stets denjenigen, der sich darauf beruft (RS0026265 [T2, T5]; 5 Ob 191/20d [Rz 10]). [14] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Besteller das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich auch bei geringfügigen Mängeln zu, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts überschreitet die Grenze zum Rechtsmissbrauch vergleiche RS0020161; RS0021872 [T4, T10]; RS0021730 [T12]). Ob dies der Fall ist, richtet sich einerseits nach der Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller und andererseits nach dem Verhältnis zwischen Werklohn und Verbesserungsaufwand (2 Ob 34/21w [Rz 25]; RS0022044; RS0026265 [T6]). Maßgebend ist dabei nicht das Verhältnis des Aufwands zum gesamten, sondern lediglich zum noch restlich offenen Werklohn (4 Ob 128/23m [Rz 19]; RS0020161 [T6]). Die Beweispflicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen trifft stets denjenigen, der sich darauf beruft (RS0026265 [T2, T5]; 5 Ob 191/20d [Rz 10]).
[15] 3.2. Der Standpunkt der Klägerin, nicht dazu verpflichtet zu sein, jene Leistungen, die sie vollständig und mängelfrei erbracht hat, den ihrer Ansicht nach vereinbarten Teilaufträgen zuzuordnen, entspricht nicht der Rechtslage. Wenn das Berufungsgericht in dieser Situation die Kosten für die Ausführungspläne den drei von der Klägerin behaupteten Teilaufträgen (Wohnraum, Landwirtschaft, allgemeine Arbeiten) im Zweifel zu gleichen Teilen zuordnet, begründet dies keine erhebliche Rechtsfrage. Davon ausgehend ist die Grenze zur missbräuchlichen Rechtsausübung aber selbst unter Annahme selbständiger Teilaufträge bei weitem nicht überschritten (vgl RS0021872 [T5]). Wenn die Klägerin ihren weiteren Ausführungen nicht alle vom Erstgericht festgestellten Verbesserungskosten zugrundelegt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. [15] 3.2. Der Standpunkt der Klägerin, nicht dazu verpflichtet zu sein, jene Leistungen, die sie vollständig und mängelfrei erbracht hat, den ihrer Ansicht nach vereinbarten Teilaufträgen zuzuordnen, entspricht nicht der Rechtslage. Wenn das Berufungsgericht in dieser Situation die Kosten für die Ausführungspläne den drei von der Klägerin behaupteten Teilaufträgen (Wohnraum, Landwirtschaft, allgemeine Arbeiten) im Zweifel zu gleichen Teilen zuordnet, begründet dies keine erhebliche Rechtsfrage. Davon ausgehend ist die Grenze zur missbräuchlichen Rechtsausübung aber selbst unter Annahme selbständiger Teilaufträge bei weitem nicht überschritten vergleiche RS0021872 [T5]). Wenn die Klägerin ihren weiteren Ausführungen nicht alle vom Erstgericht festgestellten Verbesserungskosten zugrundelegt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab.
[16] 4.1. Soweit sich die Klägerin auf die Teilbarkeit der von ihr erbrachten Leistungen beruft, hat sie offensichtlich § 1170 Satz 2 ABGB vor Augen. Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie der Parteiwille, ansonsten die Übung des redlichen Verkehrs. Ergeben sich aus der Vereinbarung keine Anhaltspunkte dafür, so ist zu prüfen, ob einzelne ausgeführte Teile des Werks den Charakter einer selbständigen Leistung haben, der Werkunternehmer also eine Mehrheit voneinander unabhängiger Werke herzustellen hat (RS0021979 [T1]; 3 Ob 80/17m Pkt 3.). [16] 4.1. Soweit sich die Klägerin auf die Teilbarkeit der von ihr erbrachten Leistungen beruft, hat sie offensichtlich Paragraph 1170, Satz 2 ABGB vor Augen. Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie der Parteiwille, ansonsten die Übung des redlichen Verkehrs. Ergeben sich aus der Vereinbarung keine Anhaltspunkte dafür, so ist zu prüfen, ob einzelne ausgeführte Teile des Werks den Charakter einer selbständigen Leistung haben, der Werkunternehmer also eine Mehrheit voneinander unabhängiger Werke herzustellen hat (RS0021979 [T1]; 3 Ob 80/17m Pkt 3.).
[17] 4.2. Dass hier keine Werkerrichtung in gewissen Abteilungen vereinbart war, ergibt sich vor allem daraus, dass die in den Jahren 2014 und 2017 abgerufenen Leistungen in zeitlicher Abfolge nicht den aufgegliederten Teilangeboten entsprochen haben. Außerdem handelte es sich bei den abgerufenen Leistungen offenkundig um aufeinander aufbauende Teilleistungen bei Errichtung eines von der Klägerin ausgeführten Gesamtwerks (Heizung, Lüftung und Sanitäranlage). Dem hält die Klägerin nur die von ihr gelegten Rechnungen und den Umstand entgegen, dass sie eine Vielzahl teilbarer Teilleistungen erbracht habe. Ob eine oder mehrere Rechnungen gelegt werden (RS0020161 [T4]) oder ob grundsätzlich Sachteilbarkeit vorliegt (vgl 6 Ob 116/03g), ist in diesem Zusammenhang aber nicht entscheidend. [17] 4.2. Dass hier keine Werkerrichtung in gewissen Abteilungen vereinbart war, ergibt sich vor allem daraus, dass die in den Jahren 2014 und 2017 abgerufenen Leistungen in zeitlicher Abfolge nicht den aufgegliederten Teilangeboten entsprochen haben. Außerdem handelte es sich bei den abgerufenen Leistungen offenkundig um aufeinander aufbauende Teilleistungen bei Errichtung eines von der Klägerin ausgeführten Gesamtwerks (Heizung, Lüftung und Sanitäranlage). Dem hält die Klägerin nur die von ihr gelegten Rechnungen und den Umstand entgegen, dass sie eine Vielzahl teilbarer Teilleistungen erbracht habe. Ob eine oder mehrere Rechnungen gelegt werden (RS0020161 [T4]) oder ob grundsätzlich Sachteilbarkeit vorliegt vergleiche 6 Ob 116/03g), ist in diesem Zusammenhang aber nicht entscheidend.
[18] 5. Insgesamt zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese zurückzuweisen ist. [18] 5. Insgesamt zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb diese zurückzuweisen ist.
[19] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]). [19] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]).