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Entscheidung 3 Ob 73/26w×

Entscheidung 3 Ob 73/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob73/26w

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, und der Nebenintervenientin H* Baugesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Christian Girardi und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 27.540,24 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2026, GZ 3 R 166/25w-103, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2025, GZ 13 C 459/22i-91, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.279,33 EUR (darin enthalten 379,89 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Beklagte ließ ab 2014 auf einer früher landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft einen Stall samt Tenne sowie ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten, Einliegerwohnung, Schnapsbrennerei, Käserei, „Schlachtl“, Hofladen und Maschinenraum errichten. Die Klägerin führte dabei sämtliche Arbeiten aus den Gewerken Heizung, Lüftung und Sanitär durch, wobei vereinbart war, dass die Arbeiten vom Beklagten über einen längeren Zeitraum je nach Baufortschritt abgerufen werden.

[2]           Die Klägerin legte zunächst ein Gesamtangebot, das in der Folge in die Bereiche Wohnraum, Landwirtschaft und allgemeine Arbeiten aufgegliedert wurde. Im Jahr 2014 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Errichtung der sanitären Hauptleitungen, der Fußbodenheizung und Lüftung und im Jahr 2017 mit der Errichtung einer Erdwärmepumpe sowie allen Vorrichtungen für das Warmwasser im Wohnhaus.

[3]                   Die erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin mit Rechnung vom 22. Dezember 2021, drei Rechnungen vom 2. Februar 2022 betreffend „allgemeine Arbeiten“, „Arbeiten im Wohngebäude“ und „Arbeiten Landwirtschaft“ sowie einer Rechnung vom 14. Februar 2022 mit insgesamt restlichen 27.540,24 EUR ab.

[4]                   Die Werkleistungen sind abgeschlossen. Nach wie vor sind vom Auftrag erfasste Arbeiten jedoch mangelhaft oder unvollständig. Zudem hat die Klägerin dem Beklagten keine Ausführungspläne für die durchgeführten Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten übergeben, ohne die die Gewerke nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen technisch nicht fertiggestellt sind. Der für die Verbesserung erforderliche Aufwand beträgt 12.250 EUR netto, wovon 9.000 EUR netto auf die fehlenden Ausführungspläne entfallen.

[5]                   Das Erstgericht wies die auf Zahlung des noch offenen Werklohns gerichtete Klage ab. Der Beklagte habe zwar Teilzahlungen geleistet. Da die Klägerin die Arbeiten aus ihrer Sicht aber bereits abgeschlossen und Rechnungen gelegt habe, komme diesen Zahlungen kein Vorleistungscharakter mehr zu, sodass dem Beklagten die Mängeleinrede zustehe.

[6]           Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Selbst wenn man davon ausginge, dass die 2014 und 2017 erteilten Aufträge in die Bereiche Wohnraum, Landwirtschaft und allgemeine Arbeiten getrennt gewesen seien, sei der Werklohn insgesamt nicht fällig. Obwohl der Auftragsinhalt nicht im Detail hätte festgestellt werden können, habe die Klägerin nämlich auch die jeweiligen Ausführungspläne zu übergeben, weil es sich dabei um vertragliche Nebenpflichten des Auftrags handle. Da sich das Fehlen der Ausführungspläne für die Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten nicht auf einen der behaupteten Teilbereiche beschränken lasse, seien alle drei Gewerke unvollständig, sodass die Fälligkeit des Werklohns auch unter der Prämisse getrennter Aufträge nicht eingetreten sei. Die Klägerin führe auch gar nicht aus, welcher der behaupteten Teilaufträge von den festgestellten Mängeln nicht betroffen sei.

[7] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision über Antrag der Klägerin nachträglich gemäß Paragraph 508, ZPO für zulässig.

[8]           Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Stattgabe der Klage an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9]                  In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[11]       1. Die Klägerin vermag in ihrer Revision nicht darzulegen, warum die Negativfeststellung, wonach nähere Feststellungen zum (detaillierten) Auftragsinhalt nicht getroffen werden können, der Feststellung einzelner, vom Auftrag jedenfalls erfasster Leistungen entgegenstehen bzw warum dies zu widersprüchlichen Feststellungen führen soll.

[12] 2.1. Eine Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547; 3 Ob 200/25w [Rz 16]). Welche Eigenschaften ein Werk aufzuweisen hat, ergibt sich daher in erster Linie aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine detaillierte Vereinbarung, so sind Art und Umfang der geschuldeten Leistung durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den erkennbarem Zweck der Leistung und die Verkehrsauffassung abzustellen ist, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694 [T4, T5]; RS0021716 [T1]). Bei dieser Beurteilung sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs bzw die branchenüblichen Standards zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beachten vergleiche RS0021694 [T3]; 2 Ob 162/24y [Rz 10]). Wie das Werk ausgeführt sein muss, damit es dem Stand der Technik bzw den branchenüblichen Standards entspricht, betrifft den nicht revisiblen Tatsachenbereich und ist in der Regel durch Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu klären vergleiche 3 Ob 184/17f; RS0048339). Dazu zählt bei Fehlen einer Detailvereinbarung auch die Frage, was zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der geschuldeten Leistung gehört.

[13]                 2.2. Über den Inhalt ihrer Beauftragung hat die Klägerin keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Demgemäß hat das Erstgericht nur festgestellt, dass die Klägerin sämtliche Arbeiten aus den Gewerken Heizung, Lüftung und Sanitär durchführte und mit welchen Teilleistungen sie in den Jahren 2014 und 2017 beauftragt wurde. Über die Bereitstellung der Ausführungspläne konnte demnach keine Detailvereinbarung festgestellt werden. Dazu steht aber bindend fest, dass die Gewerke ohne die Ausführungspläne technisch nicht fertiggestellt sind. Dies bedeutet, dass die Übergabe der Pläne nach den Regeln der Technik bzw den branchenüblichen Standards Teil der vollständigen Erfüllung der Werkleistung ist. Wenn die Vorinstanzen somit davon ausgehen, dass die Übergabe der Pläne vom Auftrag erfasst und im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrags geschuldet ist, beruht dies im Ergebnis auf keiner Verkennung der Rechtslage.

[14] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Besteller das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich auch bei geringfügigen Mängeln zu, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts überschreitet die Grenze zum Rechtsmissbrauch vergleiche RS0020161; RS0021872 [T4, T10]; RS0021730 [T12]). Ob dies der Fall ist, richtet sich einerseits nach der Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller und andererseits nach dem Verhältnis zwischen Werklohn und Verbesserungsaufwand (2 Ob 34/21w [Rz 25]; RS0022044; RS0026265 [T6]). Maßgebend ist dabei nicht das Verhältnis des Aufwands zum gesamten, sondern lediglich zum noch restlich offenen Werklohn (4 Ob 128/23m [Rz 19]; RS0020161 [T6]). Die Beweispflicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen trifft stets denjenigen, der sich darauf beruft (RS0026265 [T2, T5]; 5 Ob 191/20d [Rz 10]).

[15] 3.2. Der Standpunkt der Klägerin, nicht dazu verpflichtet zu sein, jene Leistungen, die sie vollständig und mängelfrei erbracht hat, den ihrer Ansicht nach vereinbarten Teilaufträgen zuzuordnen, entspricht nicht der Rechtslage. Wenn das Berufungsgericht in dieser Situation die Kosten für die Ausführungspläne den drei von der Klägerin behaupteten Teilaufträgen (Wohnraum, Landwirtschaft, allgemeine Arbeiten) im Zweifel zu gleichen Teilen zuordnet, begründet dies keine erhebliche Rechtsfrage. Davon ausgehend ist die Grenze zur missbräuchlichen Rechtsausübung aber selbst unter Annahme selbständiger Teilaufträge bei weitem nicht überschritten vergleiche RS0021872 [T5]). Wenn die Klägerin ihren weiteren Ausführungen nicht alle vom Erstgericht festgestellten Verbesserungskosten zugrundelegt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab.

[16] 4.1. Soweit sich die Klägerin auf die Teilbarkeit der von ihr erbrachten Leistungen beruft, hat sie offensichtlich Paragraph 1170, Satz 2 ABGB vor Augen. Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie der Parteiwille, ansonsten die Übung des redlichen Verkehrs. Ergeben sich aus der Vereinbarung keine Anhaltspunkte dafür, so ist zu prüfen, ob einzelne ausgeführte Teile des Werks den Charakter einer selbständigen Leistung haben, der Werkunternehmer also eine Mehrheit voneinander unabhängiger Werke herzustellen hat (RS0021979 [T1]; 3 Ob 80/17m Pkt 3.).

[17] 4.2. Dass hier keine Werkerrichtung in gewissen Abteilungen vereinbart war, ergibt sich vor allem daraus, dass die in den Jahren 2014 und 2017 abgerufenen Leistungen in zeitlicher Abfolge nicht den aufgegliederten Teilangeboten entsprochen haben. Außerdem handelte es sich bei den abgerufenen Leistungen offenkundig um aufeinander aufbauende Teilleistungen bei Errichtung eines von der Klägerin ausgeführten Gesamtwerks (Heizung, Lüftung und Sanitäranlage). Dem hält die Klägerin nur die von ihr gelegten Rechnungen und den Umstand entgegen, dass sie eine Vielzahl teilbarer Teilleistungen erbracht habe. Ob eine oder mehrere Rechnungen gelegt werden (RS0020161 [T4]) oder ob grundsätzlich Sachteilbarkeit vorliegt vergleiche 6 Ob 116/03g), ist in diesem Zusammenhang aber nicht entscheidend.

[18] 5. Insgesamt zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb diese zurückzuweisen ist.

[19] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]).

Textnummer

E147900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00073.26W.0623.000

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0030OB00073_26W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018547 Rechtssatz 10.10.1990Zivilrecht
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.
RS0020161 Rechtssatz 10.11.1975Zivilrecht
Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten, es sei denn, die Ausübung dieses Rechtes artet zur Schikane aus.
RS0021694 Rechtssatz 09.07.1980Zivilrecht
Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist.
RS0021716 Rechtssatz 26.05.1977Zivilrecht
Es obliegt dem Unternehmer, das Werk so auszuführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind (hier: Hauseindeckung).
RS0021730 Rechtssatz 08.02.1966Zivilrecht
Der Besteller eines Werkes ist auch dann, wenn er die unvollständige Erfüllung angenommen hat und deren Verbesserung verlangt, berechtigt, die ganze Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes z …
RS0021872 Rechtssatz 21.10.1975Zivilrecht
Bis zur Behebung der Mängel darf der Besteller den gesamten aushaftenden Betrag und nicht bloß das hiefür erforderliche Deckungskapital zurückbehalten (gegenteilig: 12.05.1971, 5 Ob 101/74 = SZ 44/69).
RS0021979 Rechtssatz 10.11.1976Zivilrecht
Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den C …
RS0022044 Rechtssatz 04.10.1989Zivilrecht
Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der …
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0048339 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Die für Handelsbräuche anerkannten Grundsätze, dass es bei der Frage ihrer Geltung und ihres Inhalts um Tatfragen gehe, sind auch für die "Regeln der Technik" und daraus abgeleitete Verkehrsauffassungen anzuwenden. Im Verfahren erster Instanz ist von der Pa …
RS0112296 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung inhaltlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.