Rechtssatz RS0021979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021979
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 552/76
Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 552/76
- 3 Ob 667/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 667/81
Vgl auch; Beisatz: Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit von einander unabhängigen Werken herzustellen hat. (T1)
- 3 Ob 616/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82
- 6 Ob 637/94
Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 637/94
- 7 Ob 183/08z
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 183/08z
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 44/12t
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 44/12t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Detektivleistungen (T2)
- 10 Ob 12/14h
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 12/14h
Auch; Beisatz: Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S. 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung. Sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden. (T3)
- 8 Ob 117/14k
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 117/14k
Vgl auch; Beisatz: Zusatzleistungen, die gesondert zu honorieren sind, aber auf Basis oder zumindest im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrags erbracht werden, sind nicht selbstständige Teilleistungen oder selbstständige (besser: eigenständige) Werkverträge, sondern Teil der ursprünglichen einheitlichen Gesamtleistung. (T4)
Beisatz: Die Frage des Bestehens einer besonders engen Nahebeziehung im Sinn einer engen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später vereinbarten (beauftragten bzw abgerufenen) Zusatzleistungen bestimmt sich nach der Vertragsauslegung, die typisch den Einzelfall betrifft und im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T5)
- 3 Ob 67/15x
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 67/15x
Auch; Beisatz: Hier Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen und andererseits von Außenraffstores. (T6)
- 9 Ob 32/16w
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 32/16w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. (T7)
Beisatz: Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs. (T8)
- 3 Ob 80/17m
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 80/17m
Beis wie T1
- 10 Ob 81/18m
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 81/18m
Vgl; Beis wie T8
- 5 Ob 191/20d
Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 191/20d
Vgl; Beis wie T4
- 3 Ob 73/26w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 3 Ob 73/26w
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021979
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0080OB00552_7600000_001