Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Restbetrages von S 15.919,37 samt Anhang aus der Lieferung von Einrichtungsgegenständen im Gesamtwert von S 71.651,47.
Der Beklagte wendete ein, die Klagsforderung bestehe zwar dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, sei aber noch nicht fällig, weil die Klägerin einen wesentlichen Teil der vereinbarten Leistung, nämlich eine Eichentischplatte in einer Länge von 145,2 cm und einer Breite von 40 cm, die beim Fenster zwischen zwei Längstischen habe montiert werden sollen, nicht geliefert habe. Aufrechnungsweise wendete der Beklagte eine ihm von dem Architekten Dipl.-Ing. P* P* abgetretene Gebührenforderung gegen die Klägerin im Gesamtbetrag von S 61.045,92 bis zur Höhe des Klagsbetrages als Gegenforderung ein. Die Zahlung dieses Betrages – in der Folge eingeschränkt auf S 18.000,— – begehrte der Beklagte auch mittels Widerklage.
Das Erstgericht wies sowohl das Klagebegehren als auch die Widerklage ab, wobei es zur Forderung der Klägerin im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Der Beklagte hat im Jahre 1971 von der Klägerin eine Kücheneinrichtung bestellt, worüber ihm am 23. Dezember 1971 eine Rechnung über S 57.667,47 und am 26. September 1972 über S 13.984,—, zusammen daher S 71.651,47, ausgestellt wurde. Von diesem Betrag ist eine Restforderung von S 15.919,37 offen, die dem Grunde und der Höhe nach unbestritten ist. Zur bestellten Kücheneinrichtung gehörte eine Eichenplatte mit einer Länge von 135 cm und einer Breite von 40 cm, die als Frühstückstisch vorgesehen war. Die Platte sollte aus Eiche bestehen, da die übrigen Küchenkästchen ebenfalls aus massiver Eiche angefertigt wurden. Die Kücheneinrichtung wurde am Weihnachtsabend 1971 von der Klägerin montiert und dabei mit dem Gesellschafter der Klägerin, K* M* vereinbart, daß die Eichenplatte für den Frühstückstisch erst nach Neujahr 1972 montiert werden sollte, weil die Montage von der endgültigen Befestigung einer 3,48 m langen und 75 cm tiefen Kunststoffplatte abhing, die an der Längsseite der Küche nur provisorisch montiert worden war. Erst etwa 1 Jahr später rief M* beim Beklagten an und erklärte sich bereit, die Eichenplatte für den Frühstückstisch zu montieren, doch entgegnete ihm die Gattin des Beklagten, daß zuerst die 3,48 m lange Tischplatte endgültig fixiert werden müsse, die zu Weihnachten 1971 bloß provisorisch montiert worden war. Da jedoch zwischen den Parteien Streit über die Bezahlung entstand, wurde vom Beklagten die nur provisorisch an der Längsseite der Küche montierte Platte selbst endgültig montiert; die Lieferung der 135 cm langen Eichenplatte für den Frühstückstisch unterblieb. Die Klägerin hat in der Rechnung vom 26. September 1972 zwei Platten in Rechnung gestellt, und zwar eine zum Preis von S 2.060,— und eine weitere mit S 740,—. Dies ergab sich daraus, daß der Beklagte die Platte von 3,48 m Länge und ursprünglicher 60 cm Breite 75 cm breit wünschte, weshalb ihm eine Aufzahlung von S 740,– verrechnet wurde. Der Beklagte seinerseits war der Meinung, daß die Aufzahlung von S 740,– für die Längsplatte den Preis für die Eichenplatte am Frühstückstisch darstelle, weil er den Auftrag zur Herstellung des Frühstückstisches im Gesamtrahmen der Kücheneinrichtung erteilt hatte. Die Lieferung dieser Eichenplatte war daher Gegenstand der Lieferverpflichtung der Klägerin. Daß der Beklagte der Meinung war, in der Rechnung vom 26. September 1972 angeführte Platte zum Preis von S 740, — sei diese Frühstückstischplatte, resultiert daraus, daß dieser Rechnungsposten unklar bzw. unrichtig angegeben war, nämlich nicht als Aufzahlung zur Kunststoffplatte zum Preis von S 2.060,— sondern als gesonderte Platte verrechnet wurde, aber auch daraus, daß der angegebene Preis von S 740,— rein der Höhe nach dem Beklagten nicht auffallen mußte, er diesen somit für den Preis der Eichenplatte halten konnte. Der Preis für diese Eichenplatte von S 740,— stellt nämlich den angemessenen Preis dar. Im Schreiben vom 9. Juli 1973 wies der Beklagte auch darauf hin, daß im vorgeschriebenen Rechnungsbetrag von S 71.650,— die noch nicht gelieferte Eichenplatte für den Frühstückstisch enthalten sei. Mangels anderweitiger Vereinbarung war das Entgelt für die Kücheneinrichtung erst mit vollständiger Lieferung fällig, die Eichenplatte wurde zwar tatsächlich für die Montage bereitgestellt, aber nicht geliefert: Sie wurde später von der Klägerin zusammengeschnitten.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die eingeklagte Restforderung nicht fällig sei, weil die vom Beklagten bestellte Eichenplatte für den Frühstückstisch von der Klägerin zwar verrechnet, aber nicht geliefert worden sei. Gemäß § 1170 ABGB sei das Entgelt mangels anderer Vereinbarung erst nach vollständiger Vertragserfüllung fällig. Es sei deshalb auch letztlich ohne Bedeutung, ob der in der Rechnung vom 26. September 1972 ausgeworfene Betrag von S 740,— die Aufzahlung für eine breitere Kunststoffplatte oder das Entgelt für die Eichenplatte darstelle, weil es nur darauf ankomme, ob die bestellte Platte geliefert worden sei. Da dies nicht der Fall sei, sei die Klagsforderung nicht fällig.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die eingeklagte Restforderung nicht fällig sei, weil die vom Beklagten bestellte Eichenplatte für den Frühstückstisch von der Klägerin zwar verrechnet, aber nicht geliefert worden sei. Gemäß Paragraph 1170, ABGB sei das Entgelt mangels anderer Vereinbarung erst nach vollständiger Vertragserfüllung fällig. Es sei deshalb auch letztlich ohne Bedeutung, ob der in der Rechnung vom 26. September 1972 ausgeworfene Betrag von S 740,— die Aufzahlung für eine breitere Kunststoffplatte oder das Entgelt für die Eichenplatte darstelle, weil es nur darauf ankomme, ob die bestellte Platte geliefert worden sei. Da dies nicht der Fall sei, sei die Klagsforderung nicht fällig.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen die Abweisung des Klagebegehrens erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsstattgebung ab. Die Abweisung der Widerklage blieb unbekämpft.
Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mangelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag sei als Werkvertrag zu qualifizieren. Ein solcher liege vor, wenn das Werk auf die besonderen Bedürfnisse des Bestellers berechnet sei, nicht also, wenn es marktgängige Ware sei, die ebensogut an andere Kunden abgesetzt werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Lieferung der Kücheneinrichtung unter Berücksichtigung der besonderen Wünsche und Bedürfnisse des Beklagten, und zwar auf Grund eines von ihm selbst angefertigten detaillierten Planes erfolgt. Daß die erforderlichen Elemente im wesentlichen durch die Firma „A*“, nicht also durch die Klägerin, und zwar nach der Type „S*“ vorgefertigt werden sollten, ändere nichts daran, daß das Werk als solches, nämlich die Kücheneinrichtung, eine individuelle, auf die besonderen Wünsche des Beklagten abgestellte Leistung darstellte. Richtig sei, daß nach § 1170 ABGB, erster Satz, bei einem Werkvertrag das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten sei und es entspreche der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß der Besteller, der die unvollständige Erfüllung eines Werkes angenommen habe und nunmehr dessen Verbesserung verlange, bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes den gesamten Werklohn zurückbehalten dürfe, wobei dem Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber dem auf Zahlung des Werklohnes klagenden Unternehmer auch bei Vorliegen geringer Mängel zustehe. Werde aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet, könne der Unternehmer nach § 1170 ABGB zweiter Satz einen verhältnismäßigen Teil des Entgeltes schon vor Vollendung des ganzen Werkes, also nach Vollendung und Übergabe der einzelnen Abteilungen fordern. Über die Frage, ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet werde, entscheide in erster Linie die Vereinbarung. Gebe diese hiefür keinen Anhaltspunkt, werde hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung habe. Die von der Klägerin bereits gelieferte und montierte Kücheneinrichtung stelle ebenso eine selbständige Leistung dar, wie die noch ausstehende Lieferung und Montage einer Eichentischplatte. Es sei weder behauptet worden, noch habe das Beweisverfahren Anhaltspunkte hiefür geliefert, daß die Benützung der vorhandenen Kücheneinrichtung durch die fehlende Platte in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder erschwert werde, daß diese Einrichtung also einen Mangel aufweise. Die Klagsforderung, die sich, da nach den übernommenen Feststellungen die strittige Eichenplatte nicht verrechnet wurde, nur auf die bereits gelieferte Kücheneinrichtung beziehe und im übrigen dem Grund und der Höhe nach unbestritten sei, sei deshalb fällig.Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag sei als Werkvertrag zu qualifizieren. Ein solcher liege vor, wenn das Werk auf die besonderen Bedürfnisse des Bestellers berechnet sei, nicht also, wenn es marktgängige Ware sei, die ebensogut an andere Kunden abgesetzt werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Lieferung der Kücheneinrichtung unter Berücksichtigung der besonderen Wünsche und Bedürfnisse des Beklagten, und zwar auf Grund eines von ihm selbst angefertigten detaillierten Planes erfolgt. Daß die erforderlichen Elemente im wesentlichen durch die Firma „A*“, nicht also durch die Klägerin, und zwar nach der Type „S*“ vorgefertigt werden sollten, ändere nichts daran, daß das Werk als solches, nämlich die Kücheneinrichtung, eine individuelle, auf die besonderen Wünsche des Beklagten abgestellte Leistung darstellte. Richtig sei, daß nach Paragraph 1170, ABGB, erster Satz, bei einem Werkvertrag das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten sei und es entspreche der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß der Besteller, der die unvollständige Erfüllung eines Werkes angenommen habe und nunmehr dessen Verbesserung verlange, bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes den gesamten Werklohn zurückbehalten dürfe, wobei dem Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber dem auf Zahlung des Werklohnes klagenden Unternehmer auch bei Vorliegen geringer Mängel zustehe. Werde aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet, könne der Unternehmer nach Paragraph 1170, ABGB zweiter Satz einen verhältnismäßigen Teil des Entgeltes schon vor Vollendung des ganzen Werkes, also nach Vollendung und Übergabe der einzelnen Abteilungen fordern. Über die Frage, ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet werde, entscheide in erster Linie die Vereinbarung. Gebe diese hiefür keinen Anhaltspunkt, werde hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung habe. Die von der Klägerin bereits gelieferte und montierte Kücheneinrichtung stelle ebenso eine selbständige Leistung dar, wie die noch ausstehende Lieferung und Montage einer Eichentischplatte. Es sei weder behauptet worden, noch habe das Beweisverfahren Anhaltspunkte hiefür geliefert, daß die Benützung der vorhandenen Kücheneinrichtung durch die fehlende Platte in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder erschwert werde, daß diese Einrichtung also einen Mangel aufweise. Die Klagsforderung, die sich, da nach den übernommenen Feststellungen die strittige Eichenplatte nicht verrechnet wurde, nur auf die bereits gelieferte Kücheneinrichtung beziehe und im übrigen dem Grund und der Höhe nach unbestritten sei, sei deshalb fällig.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.