Mit diesem Revisionsvorbringen, das nicht nur von den getroffenen Feststellungen, sondern auch vom eigenen Prozessvorbringen abweicht, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert:Mit diesem Revisionsvorbringen, das nicht nur von den getroffenen Feststellungen, sondern auch vom eigenen Prozessvorbringen abweicht, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert:
Auch wenn das sprachlich unpräzise Klagevorbringen nur von einem Auftrag zu einem "konkreten architektonischen Vorschlag" spricht, "der die Zielsetzungen der Klägerin, nämlich zeitlich einwandfreie Nutzung der Liegenschaft und den tatsächlich ausgeführten, aber konsenslosen Zustand des Gebäudes berücksichtigt", geht daraus sowie aus der weiteren Prozessführung der Klägerin (bei der Mitwirkung an der Fassung des Beweisbeschlusses; bei der Erörterung des Prozessstoffes mit dem Gericht und dem Gerichtssachverständigen) in eindeutiger Weise hervor, dass die Klägerin vom Beklagten eine Umplanung unter weitgehender Benützung der bestehenden Bausubstanz wünschte und keineswegs an den Fall des Abrisses des Gebäudes und die Planung eines völlig neuen Gebäudes dachte. Eine derartige Neuplanung hat die Klägerin vom Beklagten nicht verlangt. Dass es um eine Umplanung ging, geht schon aus den Feststellungen zu den einzelnen Besprechungen zwischen den Parteien und schließlich auch aus der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin in völlig eindeutiger Weise hervor.
Nach den Feststellungen konnte der Beklagte genehmigungsfähige Einreichpläne erst nach Feststellung der besonderen Eigenschaften des bestehenden Bauwerkes verfassen. Dazu war die Mitwirkung der Klägerin erforderlich. Schon deshalb und weiters weil die Klägerin entgegen ihrem Revisionsvorbringen eine Mitwirkungspflicht durch die Beauftragung eines Bauphysikers und das in Aussichtstellen der Übermittlung eines Gutachtens übernommen hat, ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden, dass die Vollendung des Werkes aus Gründen unterblieb, die auf Seiten der Bestellerin lagen, was zu den Rechtsfolgen führt, wie sie beim Annahmeverzug des Bestellers eintreten (§ 1168 ABGB; Rebhahn in Schwimann ABGB² Rz 8 zu § 1168 mwN; Krejci in Rummel ABGB³ Rz 33b zu § 1168). Bei diesem Sachverhalt konnte die Klägerin nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten.Nach den Feststellungen konnte der Beklagte genehmigungsfähige Einreichpläne erst nach Feststellung der besonderen Eigenschaften des bestehenden Bauwerkes verfassen. Dazu war die Mitwirkung der Klägerin erforderlich. Schon deshalb und weiters weil die Klägerin entgegen ihrem Revisionsvorbringen eine Mitwirkungspflicht durch die Beauftragung eines Bauphysikers und das in Aussichtstellen der Übermittlung eines Gutachtens übernommen hat, ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden, dass die Vollendung des Werkes aus Gründen unterblieb, die auf Seiten der Bestellerin lagen, was zu den Rechtsfolgen führt, wie sie beim Annahmeverzug des Bestellers eintreten (Paragraph 1168, ABGB; Rebhahn in Schwimann ABGB² Rz 8 zu Paragraph 1168, mwN; Krejci in Rummel ABGB³ Rz 33b zu Paragraph 1168,). Bei diesem Sachverhalt konnte die Klägerin nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten.
4. Zur Revision des Beklagten:
Aufgrund der Negativfeststellung der Vorinstanzen über die Übergabe der Bestandspläne wird die Frage der Beweislast erheblich. Der Beklagte steht dazu auf dem Standpunkt, dass bei bereicherungsrechtlichen Abwicklungsansprüchen nach einem Vertragsrücktritt wegen Verzuges der Anspruchsteller alle Anspruchsgrundlagen zu beweisen hätte, also auch den für die Wirksamkeit des Rücktritts maßgeblichen Verzug. Diese Auffassung versucht die Klägerin mit ausführlicher Auseinandersetzung zu verschiedenen Lehrmeinungen und den zur Beweislast entwickelten Kriterien (ua die Nähe zum Beweis; Beweisschwierigkeiten - Negativbeweis) und unter Hinweis auf die Ansicht Reischauers, der das Berufungsgericht folgte, zu entkräften. Da der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird (§ 503 Z 4 ZPO), ist die angefochtene Entscheidung allerdings ohne Beschränkung auf die vom Beklagten ausgeführten Gründe rechtlich zu überprüfen (Kodek in Rechberger ZPO² Rz 5 zu § 503), hier konkret also auch in Bezug auf die Frage, ob der von der Klägerin erklärte Gesamtrücktritt trotz der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht der Bestellerin bei einer der Leistungen für die andere Teilleistung als Teilrücktritt wirksam werden konnte. Wenn dies zu verneinen ist, kommt es auf die Frage, wer die Erfüllung der Teilleistung (Übergabe der Bestandpläne) zu beweisen hat, nicht an. Dies ist hier tatsächlich auch der Fall:Aufgrund der Negativfeststellung der Vorinstanzen über die Übergabe der Bestandspläne wird die Frage der Beweislast erheblich. Der Beklagte steht dazu auf dem Standpunkt, dass bei bereicherungsrechtlichen Abwicklungsansprüchen nach einem Vertragsrücktritt wegen Verzuges der Anspruchsteller alle Anspruchsgrundlagen zu beweisen hätte, also auch den für die Wirksamkeit des Rücktritts maßgeblichen Verzug. Diese Auffassung versucht die Klägerin mit ausführlicher Auseinandersetzung zu verschiedenen Lehrmeinungen und den zur Beweislast entwickelten Kriterien (ua die Nähe zum Beweis; Beweisschwierigkeiten - Negativbeweis) und unter Hinweis auf die Ansicht Reischauers, der das Berufungsgericht folgte, zu entkräften. Da der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO), ist die angefochtene Entscheidung allerdings ohne Beschränkung auf die vom Beklagten ausgeführten Gründe rechtlich zu überprüfen (Kodek in Rechberger ZPO² Rz 5 zu Paragraph 503,), hier konkret also auch in Bezug auf die Frage, ob der von der Klägerin erklärte Gesamtrücktritt trotz der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht der Bestellerin bei einer der Leistungen für die andere Teilleistung als Teilrücktritt wirksam werden konnte. Wenn dies zu verneinen ist, kommt es auf die Frage, wer die Erfüllung der Teilleistung (Übergabe der Bestandpläne) zu beweisen hat, nicht an. Dies ist hier tatsächlich auch der Fall:
Die Klägerin macht unstrittig einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch nach § 1435 ABGB geltend. Bei einem gemäß § 918 ABGB erklärten Rücktritt vom Vertrag fällt der Rechtsgrund, das empfangene Entgelt zu behalten, weg. Es ist zurückzustellen (§ 921 ABGB). Der Rückforderungsanspruch wegen causa finita ist ein Fall des § 1435 ABGB (RIS-Justiz RS0018666; Rummel in Rummel ABGB² Rz 2 zu § 1435).Die Klägerin macht unstrittig einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB geltend. Bei einem gemäß Paragraph 918, ABGB erklärten Rücktritt vom Vertrag fällt der Rechtsgrund, das empfangene Entgelt zu behalten, weg. Es ist zurückzustellen (Paragraph 921, ABGB). Der Rückforderungsanspruch wegen causa finita ist ein Fall des Paragraph 1435, ABGB (RIS-Justiz RS0018666; Rummel in Rummel ABGB² Rz 2 zu Paragraph 1435,).
Für die Ausübung des Rücktrittsrechts genügt objektiver Verzug (RS0018331). Der Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus (RS0033997). Beweisthema sind daher alle für einen wirksamen Rücktritt erforderlichen Umstände, also die Vorleistung des Bereicherungsklägers, der objektive Verzug, die Rücktrittserklärung, die Nachfristfestsetzung und die Angemessenheit der Nachfrist. Grundsätzlich hat der Bereicherungskläger alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen (RS0033564; zuletzt 1 Ob 220/99f), beispielsweise bei der Bereicherungsklage nach § 1431 ABGB, dass die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand und dass sich der Leistende in Irrtum befand (RS0033566). Wenn sich der Bereicherungskläger auf die Rechtsgrundlosigkeit beruft (hier wegen Vertragsaufhebung mit Wirkung ex tunc), hat er dies zu beweisen (7 Ob 18/95). Nach dieser in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Beweislastverteilung hat der Bereicherungskläger jedenfalls seine Rücktrittserklärung und die Setzung einer angemessenen Nachfrist zu beweisen. Die Klägerin scheitert hier schon im Vorfeld daran, dass ihre Rücktrittserklärung aus einem anderen Grund als dem des objektiven Verzuges des Beklagten mit der Leistung unwirksam ist:Für die Ausübung des Rücktrittsrechts genügt objektiver Verzug (RS0018331). Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus (RS0033997). Beweisthema sind daher alle für einen wirksamen Rücktritt erforderlichen Umstände, also die Vorleistung des Bereicherungsklägers, der objektive Verzug, die Rücktrittserklärung, die Nachfristfestsetzung und die Angemessenheit der Nachfrist. Grundsätzlich hat der Bereicherungskläger alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen (RS0033564; zuletzt 1 Ob 220/99f), beispielsweise bei der Bereicherungsklage nach Paragraph 1431, ABGB, dass die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand und dass sich der Leistende in Irrtum befand (RS0033566). Wenn sich der Bereicherungskläger auf die Rechtsgrundlosigkeit beruft (hier wegen Vertragsaufhebung mit Wirkung ex tunc), hat er dies zu beweisen (7 Ob 18/95). Nach dieser in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Beweislastverteilung hat der Bereicherungskläger jedenfalls seine Rücktrittserklärung und die Setzung einer angemessenen Nachfrist zu beweisen. Die Klägerin scheitert hier schon im Vorfeld daran, dass ihre Rücktrittserklärung aus einem anderen Grund als dem des objektiven Verzuges des Beklagten mit der Leistung unwirksam ist:
Die Klägerin hat einen Gesamtrücktritt erklärt, der für die Teilleistung, bei der sie mitwirkungspflichtig war, jedenfalls dann nicht wirksam werden konnte, wenn es sich bei den einzelnen Leistungen um unteilbare handeln sollte. Wohl wäre bei teilbaren Leistungen ein Teilrücktritt unter bestimmten Voraussetzungen zulässig gewesen, ein Teilrücktritt wurde aber nicht erklärt (die Klägerin verlangte nicht, dass der Beklagte wenigstens die Bestandpläne in bestimmter Frist übergibt), sondern forderte die Leistungen insgesamt. Bei unteilbaren Leistungen steht der Gesamtrücktritt zu, bei teilbaren der Teilrücktritt (Reischauer in Rummel ABGB³ Rz 20 zu § 918 mwN). Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen der Parteien bzw nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen des anderen zu beurteilen (RS0018438; Reischauer aaO). Die Teilbarkeit nach dem Parteiwillen kann sich auch aus dem Geschäfts- bzw Leistungszweck (hier eines Werkvertrages) ergeben (§ 920 ABGB; Binder in Schwimann ABGB² Rz 69 zu § 918; 3 Ob 328/99b). Entscheidend ist immer der erkennbare Parteiwille und nicht etwa die Sachteilbarkeit im Sinne des § 843 ABGB (Binder aaO). Es kommt also hier nicht darauf an, dass der Beklagte die Teilleistung erbringen und die Bestandpläne übergeben konnte, sondern darauf, ob die Parteien die Erbringung der Teilleistung auch für den Fall vereinbarten, dass die andere Teilleistung noch nicht vollendet werden kann. Die Klägerin hat zu diesem Thema keinerlei Vorbringen erstattet. Aus dem Geschäftszweck des Werkvertrages kann ein entsprechender Parteiwille nicht mit der erforderlichen Zweifelsfreiheit abgeleitet werden. Die Leistungen wurden in einem als einheitlich zu beurteilenden mündlichen Vertrag zu dem Zweck vereinbart, dass damit bei der Baubehörde eine Baubewilligung erreicht wird. Die Bestandspläne allein hatten ohne zusätzliches Sachverhaltselemente, die dem Beklagten zumindest erkennbar hätten sein müssen, keinen eigenständigen Wert für die Klägerin, weil damit bei der Baubehörde nichts erreicht werden konnte. schließlich wurde schon nach dem Klagevorbringen vereinbart, dass der Beklagte auch die Einreichung der (aller) Pläne bei der Baubehörde vorzunehmen hatte.Die Klägerin hat einen Gesamtrücktritt erklärt, der für die Teilleistung, bei der sie mitwirkungspflichtig war, jedenfalls dann nicht wirksam werden konnte, wenn es sich bei den einzelnen Leistungen um unteilbare handeln sollte. Wohl wäre bei teilbaren Leistungen ein Teilrücktritt unter bestimmten Voraussetzungen zulässig gewesen, ein Teilrücktritt wurde aber nicht erklärt (die Klägerin verlangte nicht, dass der Beklagte wenigstens die Bestandpläne in bestimmter Frist übergibt), sondern forderte die Leistungen insgesamt. Bei unteilbaren Leistungen steht der Gesamtrücktritt zu, bei teilbaren der Teilrücktritt (Reischauer in Rummel ABGB³ Rz 20 zu Paragraph 918, mwN). Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen der Parteien bzw nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen des anderen zu beurteilen (RS0018438; Reischauer aaO). Die Teilbarkeit nach dem Parteiwillen kann sich auch aus dem Geschäfts- bzw Leistungszweck (hier eines Werkvertrages) ergeben (Paragraph 920, ABGB; Binder in Schwimann ABGB² Rz 69 zu Paragraph 918,; 3 Ob 328/99b). Entscheidend ist immer der erkennbare Parteiwille und nicht etwa die Sachteilbarkeit im Sinne des Paragraph 843, ABGB (Binder aaO). Es kommt also hier nicht darauf an, dass der Beklagte die Teilleistung erbringen und die Bestandpläne übergeben konnte, sondern darauf, ob die Parteien die Erbringung der Teilleistung auch für den Fall vereinbarten, dass die andere Teilleistung noch nicht vollendet werden kann. Die Klägerin hat zu diesem Thema keinerlei Vorbringen erstattet. Aus dem Geschäftszweck des Werkvertrages kann ein entsprechender Parteiwille nicht mit der erforderlichen Zweifelsfreiheit abgeleitet werden. Die Leistungen wurden in einem als einheitlich zu beurteilenden mündlichen Vertrag zu dem Zweck vereinbart, dass damit bei der Baubehörde eine Baubewilligung erreicht wird. Die Bestandspläne allein hatten ohne zusätzliches Sachverhaltselemente, die dem Beklagten zumindest erkennbar hätten sein müssen, keinen eigenständigen Wert für die Klägerin, weil damit bei der Baubehörde nichts erreicht werden konnte. schließlich wurde schon nach dem Klagevorbringen vereinbart, dass der Beklagte auch die Einreichung der (aller) Pläne bei der Baubehörde vorzunehmen hatte.
Daraus folgt für die entscheidungswesentliche Frage nach der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung, dass jedenfalls bei Vertragsabschluss ein erkennbarer Parteiwille über eine einheitliche, untrennbare Leistungsverpflichtung des Beklagten vorlag, sodass ein die Werkvollendung hindernder, in die Sphäre der Klägerin fallender Umstand - auch wenn er nur Teilleistungen erfasste - auf den Verzug mit der anderen, erfüllbaren Teilleistung durchschlägt. Die Klägerin hätte dem Beklagten ein von den Einreichplänen getrenntes besonderes Interesse an den Bestandsplänen zur Kenntnis bringen, für diese Teilleistung eine Frist und einen Teilrücktritt erklären müssen. Sie scheitert mit ihrer Bereicherungsklage daher schon am erforderlichen Nachweis eines wirksamen Teilrücktritts. Damit ist die Sache spruchreif im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens, auch wenn die Parteien die behandelten Rechtsfragen zu den Voraussetzungen eines Teilrücktritts nicht bedacht haben. Das aus § 182 ZPO ableitbare Gebot, dass Parteien nicht von einer Rechtsauffassung des Gerichtes überrascht werden dürfen, gilt dort nicht, wo eine Erörterung für eine Partei nur dann zu einem günstigeren Ergebnis führen könnte, wenn sie ihr Begehren auf einen neuen Sachverhalt im Sinne einer Klageänderung stützt (SZ 70/199). Auf einen wirksamen Teilrücktritt hat sich die Klägerin aber nicht berufen, sie ist vielmehr nach ihrem Klagevorbringen vom gesamten Vertrag zurückgetreten.Daraus folgt für die entscheidungswesentliche Frage nach der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung, dass jedenfalls bei Vertragsabschluss ein erkennbarer Parteiwille über eine einheitliche, untrennbare Leistungsverpflichtung des Beklagten vorlag, sodass ein die Werkvollendung hindernder, in die Sphäre der Klägerin fallender Umstand - auch wenn er nur Teilleistungen erfasste - auf den Verzug mit der anderen, erfüllbaren Teilleistung durchschlägt. Die Klägerin hätte dem Beklagten ein von den Einreichplänen getrenntes besonderes Interesse an den Bestandsplänen zur Kenntnis bringen, für diese Teilleistung eine Frist und einen Teilrücktritt erklären müssen. Sie scheitert mit ihrer Bereicherungsklage daher schon am erforderlichen Nachweis eines wirksamen Teilrücktritts. Damit ist die Sache spruchreif im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens, auch wenn die Parteien die behandelten Rechtsfragen zu den Voraussetzungen eines Teilrücktritts nicht bedacht haben. Das aus Paragraph 182, ZPO ableitbare Gebot, dass Parteien nicht von einer Rechtsauffassung des Gerichtes überrascht werden dürfen, gilt dort nicht, wo eine Erörterung für eine Partei nur dann zu einem günstigeren Ergebnis führen könnte, wenn sie ihr Begehren auf einen neuen Sachverhalt im Sinne einer Klageänderung stützt (SZ 70/199). Auf einen wirksamen Teilrücktritt hat sich die Klägerin aber nicht berufen, sie ist vielmehr nach ihrem Klagevorbringen vom gesamten Vertrag zurückgetreten.
Infolge der Verneinung eines wirksamen Teilrücktritts braucht zu der grundsätzlich erheblichen Rechtsfrage der Beweislast bei Verzug nicht Stellung genommen zu werden.
Das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichtes ist daher zur Gänze wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.