Rechtssatz RS0033997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033997
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Der Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus.Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 557/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91
Veröff: EvBl 1991/169 S 738
- 6 Ob 116/03g
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 116/03g
- 6 Ob 29/06t
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers- trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T1)
- 4 Ob 42/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 42/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033997
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0010OB00557_9100000_003