Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richten sich die Rekurse beider Teile; berechtigt ist indessen nur das Rechtsmittel der klagenden Partei.
Diese fordert von der beklagten Partei letztlich die Erstattung des ihr als Ersatz eines Aufwandes in Rechnung gestellten Klagsbetrages, auch wenn sie sich dabei auf die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei beruft. Das Berufungsgericht hält die Beurteilung des Klagsanspruches auch unter dem Gesichtspunkt der Rückforderung einer Leistung, die als Ersatz eines tatsächlich nicht getätigten Aufwandes erbracht wurde, als gerechtfertigt. Dem ist beizutreten, weil es der klagenden Partei erkennbar nur um die Erstattung des ausgelegten Betrages geht und sie ihren Anspruch gewiß nicht ausschließlich als Schadenersatzforderung geprüft wissen will: Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (JBl 1978, 200 uva) hat das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn sich der Kläger auf einen bestimmten Rechtsgrund nicht festgelegt hat, auf den er sein Klagebegehren unter Ausschluß anderer Rechtsgründe stützt. Selbst die unrichtige rechtliche Qualifikation des vom Kläger geltend gemachten Anspruches rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß der Kläger sein Begehren ausschließlich auf diesen Rechtsgrund stützen will (SZ 46/109 ua). Klagsgrund ist das tatsächliche Vorbringen und nicht dessen rechtliche Qualifikation, so daß selbst im Rechtsmittelverfahren eine Änderung der rechtlichen Argumentation möglich wäre (SZ 37/151; JBl 1952, 16; 6 Ob 516/87). Das Gericht ist daher nur an die tatsächlichen Behauptungen, nicht aber auch an den in der Klage genannten Rechtsgrund gebunden, es hat den im Rahmen der beiderseitigen Behauptungen festgestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl Fasching, LB2 Rz 647).Diese fordert von der beklagten Partei letztlich die Erstattung des ihr als Ersatz eines Aufwandes in Rechnung gestellten Klagsbetrages, auch wenn sie sich dabei auf die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei beruft. Das Berufungsgericht hält die Beurteilung des Klagsanspruches auch unter dem Gesichtspunkt der Rückforderung einer Leistung, die als Ersatz eines tatsächlich nicht getätigten Aufwandes erbracht wurde, als gerechtfertigt. Dem ist beizutreten, weil es der klagenden Partei erkennbar nur um die Erstattung des ausgelegten Betrages geht und sie ihren Anspruch gewiß nicht ausschließlich als Schadenersatzforderung geprüft wissen will: Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (JBl 1978, 200 uva) hat das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn sich der Kläger auf einen bestimmten Rechtsgrund nicht festgelegt hat, auf den er sein Klagebegehren unter Ausschluß anderer Rechtsgründe stützt. Selbst die unrichtige rechtliche Qualifikation des vom Kläger geltend gemachten Anspruches rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß der Kläger sein Begehren ausschließlich auf diesen Rechtsgrund stützen will (SZ 46/109 ua). Klagsgrund ist das tatsächliche Vorbringen und nicht dessen rechtliche Qualifikation, so daß selbst im Rechtsmittelverfahren eine Änderung der rechtlichen Argumentation möglich wäre (SZ 37/151; JBl 1952, 16; 6 Ob 516/87). Das Gericht ist daher nur an die tatsächlichen Behauptungen, nicht aber auch an den in der Klage genannten Rechtsgrund gebunden, es hat den im Rahmen der beiderseitigen Behauptungen festgestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen vergleiche Fasching, LB2 Rz 647).
Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt ist auch in der Tat ausschließlich unter kondiktionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, weil Ansprüche gemäß den §§ 1431 bis 1437 ABGB zu den Schadenersatzansprüchen nicht im Verhältnis der Subsidiarität stehen (WoBl 1989, 49 mwN) und die Rechtssache - wie im folgenden zu zeigen sein wird - bei Beurteilung der Klagsforderung als Kondiktionsanspruch bereits spruchreif ist.Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt ist auch in der Tat ausschließlich unter kondiktionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, weil Ansprüche gemäß den Paragraphen 1431 bis 1437 ABGB zu den Schadenersatzansprüchen nicht im Verhältnis der Subsidiarität stehen (WoBl 1989, 49 mwN) und die Rechtssache - wie im folgenden zu zeigen sein wird - bei Beurteilung der Klagsforderung als Kondiktionsanspruch bereits spruchreif ist.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei, nachdem ihr der von ihr betraute Grenzspediteur die vorgeschriebenen Eingangsabgaben verrechnet hatte, diesen Betrag in Rechnung gestellt, ohne ihn vorher dem Grenzspediteur überwiesen zu haben. Sie forderte von der klagenden Partei deshalb in Wahrheit damit nicht den Ersatz von Aufwendungen, sondern die Bevorschussung von Auslagen, die von ihr zu bestreiten waren. Die klagende Partei hat diese Aufwendungen auch tatsächlich bevorschußt, so daß gar nicht erst geprüft werden muß, ob sie hiezu vertraglich verpflichtet gewesen wäre.
Vorschüsse sind Geldbeträge, die jemandem im voraus bezahlt werden, obgleich er darauf erst später Anspruch hätte (Schubert in Rummel, ABGB2 § 984 Rz 7; vgl auch SZ 51/38; 1 Ob 563/91; Krejci in Rummel aaO § 1154 a Rz 3; Grillberger in Schwimann, ABGB, § 1154 a Rz 2). Wird der für einen bestimmten Aufwand geforderte und gewährte Vorschuß nicht bestimmungsgemäß verwendet, ist der Empfänger gemäß § 1435 ABGB zu dessen Zurückzahlung verpflichtet (1 Ob 563/91; Schubert aaO; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht, AT3 314; vgl auch Palandt-Tomas, BGB50 § 669 Rz 3). Die beklagte Partei hat den zur Abführung der Einfuhrumsatzsteuer gewährten Vorschuß nicht zu diesem Zweck verwendet, sondern den Betrag dem von ihr mit der Zollabwicklung betrauten Grenzspediteur überwiesen, der auch seinerseits die vorgeschriebene Einfuhrabgabe nicht entrichtet hatte, sondern den ihm hiefür überwiesenen Betrag bestimmungswidrig für andere Zwecke verwendete, so daß die klagende Partei die Einfuhrumsatzsteuer als Gesamtschuldner (vgl § 174 Abs 4 ZollG) über zollamtliche Zahlungsaufforderung selbst entrichten mußte.Vorschüsse sind Geldbeträge, die jemandem im voraus bezahlt werden, obgleich er darauf erst später Anspruch hätte (Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 984, Rz 7; vergleiche auch SZ 51/38; 1 Ob 563/91; Krejci in Rummel aaO Paragraph 1154, a Rz 3; Grillberger in Schwimann, ABGB, Paragraph 1154, a Rz 2). Wird der für einen bestimmten Aufwand geforderte und gewährte Vorschuß nicht bestimmungsgemäß verwendet, ist der Empfänger gemäß Paragraph 1435, ABGB zu dessen Zurückzahlung verpflichtet (1 Ob 563/91; Schubert aaO; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht, AT3 314; vergleiche auch Palandt-Tomas, BGB50 Paragraph 669, Rz 3). Die beklagte Partei hat den zur Abführung der Einfuhrumsatzsteuer gewährten Vorschuß nicht zu diesem Zweck verwendet, sondern den Betrag dem von ihr mit der Zollabwicklung betrauten Grenzspediteur überwiesen, der auch seinerseits die vorgeschriebene Einfuhrabgabe nicht entrichtet hatte, sondern den ihm hiefür überwiesenen Betrag bestimmungswidrig für andere Zwecke verwendete, so daß die klagende Partei die Einfuhrumsatzsteuer als Gesamtschuldner vergleiche Paragraph 174, Absatz 4, ZollG) über zollamtliche Zahlungsaufforderung selbst entrichten mußte.
Fehlgeschlagene Leistungen sind zwischen jenen Personen rückabzuwickeln, die nach dem zugrundegelegten Schuldverhältnis bzw der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (Wilburg, Bereicherung 113 f; Koziol in JBl 1977, 625 f). Es erscheint nur folgerichtig, daß die Rückabwicklung bei Zweckverfehlung der Leistung in derselben Zweckbeziehung geschieht, in der die Zuwendung erfolgt ist, weil die Leistungen stets auf einen bestimmten Zweck ausgerichtet sind (SZ 61/63 mwN ua). Im vorliegenden Fall wollte die klagende Partei mit der Leistung die letztlich sie treffende Abgabenverbindlichkeit abdecken; deshalb überwies sie der beklagten Partei auch den von dieser in Rechnung gestellten Betrag. Diese in Wahrheit als Vorschuß geleistete Zahlung verfehlte letztlich deshalb ihren Zweck, weil die beklagte Partei den Betrag nicht selbst an das Zollamt abführte, sondern die Entrichtung der Einfuhrabgaben dem Grenzspediteur überließ. Daß die beklagte Partei an der bestimmungswidrigen Verwendung des Vorschusses durch den Grenzspediteur selbst kein Verschulden trifft, ist unerheblich, weil der Rückforderungsanspruch ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraussetzt (MietSlg 34.299 ua).
Der durch die bestimmungswidrige Verwendung des Vorschusses ausgelöste Kondiktionsanspruch wird auch nicht deshalb beseitigt oder gekürzt, weil die beklagte Partei die Leistung an den Grenzspediteur weiterleitete und sie deshalb selbst nicht bereichert ist. Bei Bedachtnahme auf das von Wilburg (aaO 147 ff und in Klang2 VI 478 ff) entwickelte Veranlassungsprinzip kann das Fehlen einer Bereicherung die beklagte Partei von deren Erstattungspflicht nicht befreien: Die Leistung war über ausdrückliches Verlangen der beklagten Partei, die übrigens nicht - wie es geboten gewesen wäre - einen Vorschuß gefordert, sondern wahrheitswidrig den Ersatz von Auslagen in Rechnung gestellt hatte, erbracht worden; die klagende Partei, der die Einschaltung des Grenzspediteurs im Leistungszeitpunkt augenscheinlich gar nicht bekannt war, hat demnach das Fehlschlagen der Leistung nicht im geringsten veranlaßt, die Zweckverfehlung ist vielmehr ausschließlich in der Sphäre der beklagten Partei eingetreten. Deshalb hat diese der klagenden Partei die Leistung auch zu erstatten, obwohl sie selbst dadurch nicht bereichert wurde.Der durch die bestimmungswidrige Verwendung des Vorschusses ausgelöste Kondiktionsanspruch wird auch nicht deshalb beseitigt oder gekürzt, weil die beklagte Partei die Leistung an den Grenzspediteur weiterleitete und sie deshalb selbst nicht bereichert ist. Bei Bedachtnahme auf das von Wilburg (aaO 147 ff und in Klang2 römisch sechs 478 ff) entwickelte Veranlassungsprinzip kann das Fehlen einer Bereicherung die beklagte Partei von deren Erstattungspflicht nicht befreien: Die Leistung war über ausdrückliches Verlangen der beklagten Partei, die übrigens nicht - wie es geboten gewesen wäre - einen Vorschuß gefordert, sondern wahrheitswidrig den Ersatz von Auslagen in Rechnung gestellt hatte, erbracht worden; die klagende Partei, der die Einschaltung des Grenzspediteurs im Leistungszeitpunkt augenscheinlich gar nicht bekannt war, hat demnach das Fehlschlagen der Leistung nicht im geringsten veranlaßt, die Zweckverfehlung ist vielmehr ausschließlich in der Sphäre der beklagten Partei eingetreten. Deshalb hat diese der klagenden Partei die Leistung auch zu erstatten, obwohl sie selbst dadurch nicht bereichert wurde.
Die klagende Partei verlangt die Verzinsung des Klagsbetrages mit 9 % seit 14.11.1989 (also auch für einen Zeitraum von 14 Tagen vor Einbringung der Klage). An sich gebühren dem Kondizenten Verzugszinsen bloß im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen (vgl Bydlinski in Klang2 IV/2 524). Ist aber der Leistungsempfänger unredlich, hat der Entreicherte Anspruch auf Vergütungszinsen in der Höhe, wie er sie erzielt hätte, wenn er einem Dritten für diese Zeit ein Darlehen gewährt hätte (GesRZ 1986, 97 mwN; Schubert aaO § 999 Rz 3). Die beklagte Partei ist aber spätestens ab der Aufforderung durch die klagende Partei, den überwiesenen Betrag zu erstatten, als unredlich anzusehen, weil sie aufgrund der dabei aufgeklärten Sachlage hätte wissen müssen, daß sie zur Ersstattung dieses Betrages verpflichtet ist (Mayrhofer aaO 406).Die klagende Partei verlangt die Verzinsung des Klagsbetrages mit 9 % seit 14.11.1989 (also auch für einen Zeitraum von 14 Tagen vor Einbringung der Klage). An sich gebühren dem Kondizenten Verzugszinsen bloß im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen vergleiche Bydlinski in Klang2 IV/2 524). Ist aber der Leistungsempfänger unredlich, hat der Entreicherte Anspruch auf Vergütungszinsen in der Höhe, wie er sie erzielt hätte, wenn er einem Dritten für diese Zeit ein Darlehen gewährt hätte (GesRZ 1986, 97 mwN; Schubert aaO Paragraph 999, Rz 3). Die beklagte Partei ist aber spätestens ab der Aufforderung durch die klagende Partei, den überwiesenen Betrag zu erstatten, als unredlich anzusehen, weil sie aufgrund der dabei aufgeklärten Sachlage hätte wissen müssen, daß sie zur Ersstattung dieses Betrages verpflichtet ist (Mayrhofer aaO 406).
Es sind deshalb sowohl das Haupt- als auch das Zinsenbegehren berechtigt. In Stattgebung des Rekurses der klagenden Partei - das Rechtsmittel der beklagten Partei ist aus denselben Gründen nicht berechtigt - ist die beklagte Partei daher zur begehrten Leistung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.