Rechtssatz RS0021411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021411
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Rechtssatz
Wird der für einen bestimmten Aufwand geforderte und gewährte Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, ist der Empfänger gemäß § 1435 ABGB zu dessen Zurückzahlung verpflichtet.Wird der für einen bestimmten Aufwand geforderte und gewährte Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, ist der Empfänger gemäß Paragraph 1435, ABGB zu dessen Zurückzahlung verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 557/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91
Veröff: EvBl 1991/169 S 738
- 6 Ob 154/09d
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 154/09d
Vgl auch; Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T1)
- 6 Ob 117/15x
Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 117/15x
Vgl; Beisatz: Erhält der Empfänger zusätzlich zum Deckungskapital für die Mängelbehebung auch Zinsen zugesprochen, so wird damit jener Schaden abgegolten, der ihm aus der verspäteten Zahlung des Deckungskapitals erwachsen ist. Eine Rückforderung dieser Zinsen mit der Argumentation, der Empfänger habe sie nicht zur Mängelbehebung eingesetzt, scheidet daher aus. (T2)
- 9 Ob 88/16f
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 88/16f
Auch; Beisatz: Verwendet der Berechtigte den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Sanierung, so kann der andere seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren. (T3)
- 1 Ob 138/17a
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 138/17a
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 81/18m
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 81/18m
- 1 Ob 105/19a
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 105/19a
Beisatz: Unterbleibt die Behebung, tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt. (T4)
- 10 Ob 51/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 Ob 51/24h
- 2 Ob 127/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 127/25b
Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs und den Voraussetzungen eines Vergleichs. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021411
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0010OB00557_9100000_001