- 5 Ob 710/79
Entscheidungstext OGH 08.01.1980 5 Ob 710/79
- 6 Ob 692/80
Entscheidungstext OGH 21.01.1981 6 Ob 692/80
Vgl
- 3 Ob 509/81
Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 509/81
Auch; nur: Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu. (T1)
- 5 Ob 507/82
Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 507/82
Auch; nur T1; nur: Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen. (T2)
Beisatz: Der verborgen gebliebene Wille des die Leistung tatsächlich Erbringenden ist unmaßgeblich. (T3)
- 7 Ob 511/85
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 511/85
nur T1; Beisatz: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. (T4)
- 7 Ob 16/85
Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 16/85
nur: Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zu verstehen ist. (T5)
nur T1
- 1 Ob 503/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 503/88
nur T1; nur T2; Beis wie T4
Veröff: SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458 = ÖBA 1988,606
- 1 Ob 582/88
Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 582/88
nur T5
- 1 Ob 557/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91
Auch; Beis wie T4
Veröff: EvBl 1991/169 S 738
- 4 Ob 2021/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
nur: Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte. (T6)
Beis wie T4
Veröff: SZ 69/89
- 1 Ob 2375/96p
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p
Auch
- 9 Ob 400/97g
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 400/97g
nur T1; nur T2
- 4 Ob 128/00b
Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 128/00b
nur T1
- 8 Ob 194/01i
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/25
- 7 Ob 6/02m
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 6/02m
Auch; nur T1
- 9 Ob 39/02d
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 39/02d
Beis ähnlich wie T3
- 3 Ob 249/02t
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 249/02t
Vgl auch; Beisatz: Die Leistungskondiktion nach § 877 ABGB kann sich grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner, nicht aber - im Falle einer Gesellschaft - gegen deren Gesellschafter und Geschäftsführer richten. (T7)
- 8 Ob 129/03h
Entscheidungstext OGH 19.12.2003 8 Ob 129/03h
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 4 Ob 273/04g
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 273/04g
Auch; nur T2; Beisatz: Es muss also gefragt werden, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. (T8)
- 8 Ob 13/05b
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 13/05b
Auch; Veröff: SZ 2005/44
- 6 Ob 29/06t
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
Vgl auch; Beisatz: Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, ist darauf abzustellen, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. Dabei ist die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen. (T9)
- 8 Ob 130/07m
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 130/07m
Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht maßgeblich. (T10)
Beisatz: Im Bareinzahlungsgsverkehr ist davon auszugehen, dass eine unter dem Namen des Schuldners auf das richtige Konto vorgenommene Zahlung einen ausreichenden Nachweis dafür bietet, dass damit eine Schuld des Schuldners erfüllt wird. Wird daher eine Zahlung im Namen des Schuldners, der als Einzahler aufscheint, getätigt, ist die Überweisung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als solche des Schuldners anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner selbst oder ein Dritter geleistet hat. (T11)
Veröff: SZ 2008/56
- 2 Ob 134/09h
Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 134/09h
nur T5
- 3 Ob 93/10p
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 93/10p
Auch; nur T2
- 6 Ob 237/10m
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 237/10m
Vgl auch
- 3 Ob 2/11g
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 2/11g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 9 ObA 6/11i
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 6/11i
Vgl auch
- 1 Ob 114/13s
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 114/13s
Auch
- 2 Ob 56/14w
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 56/14w
Vgl; Beisatz: Hier aber: Prämienzahlungen betreffen nur das Haftpflichtversicherungsverhältnis (hier:) zwischen den beiden klagenden Parteien; der Beklagte ist nicht Empfänger dieser Leistungen; daher keine Aktivlegitimation des Erstklägers. (T12)
- 1 Ob 63/15v
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 63/15v
Auch; nur T2
- 1 Ob 173/15w
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 173/15w
Beisatz: So werden Investitionen in Liegenschaften daher aus Sicht des Empfängerhorizonts in der Regel erkennbar für den/die Liegenschaftseigentümer erbracht. (T13)
Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T14)
- 4 Ob 37/17w
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 37/17w
Auch; nur T2
- 10 Ob 15/17d
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 15/17d
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 ObA 99/19b
Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 ObA 99/19b
Beisatz: Hier: Vom Arbeitnehmer vereinnahmte und in Befolgung einer (dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers abgeführte Trinkgeldanteile. (T15)
Beisatz: Im Fall der Befolgung einer (wenn auch dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer ist (jedenfalls für den Dienstgeber) offensichtlich, das der Dienstnehmer auf diese Weisung als Rechtsgrund hin handelt. (T16)
- 1 Ob 226/19w
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 226/19w
Vgl; Beisatz: Hier: Nichtiges Scheingeschäft. Kein Kondiktionsanspruch des Käufers, der im Rahmen des Scheingeschäfts keine Leistung an den Verkäufer erbracht hatte, weil der Kaufpreis aus dessen Vermögen stammte und es damit nicht zu einer Vermehrung fremden Vermögens kam, sondern nur eigenes Vermögen des Verkäufers umgeschichtet wurde. (T17)
- 7 Ob 105/20x
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 105/20x
vgl; Beisatz: hier zu § 165a VersVG iVm § 1435 ABGB. (T18)
Anm: Veröff: SZ 2020/83
- 6 Ob 61/21w
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
Vgl; Beis wie T1
- 9 ObA 103/21v
Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 103/21v
Vgl; nur T2; Beis wie T9
- 6 Ob 12/22s
Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 12/22s
Vgl; Beis wie T8
- 6 Ob 79/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.05.2024 6 Ob 79/24x
vgl
- 10 Ob 8/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.05.2024 10 Ob 8/24k
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
- 1 Ob 86/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 86/25s
nur T5
Beisatz: Dies gilt auch bei analoger Anwendung von §1435 ABG. (T19); nur T2; Beisatz wie T9
- 8 Ob 88/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.11.2025 8 Ob 88/25m