Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
Nach § 1435 ABGB kann der Geber von dem Empfänger auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. Diese Bestimmung regelt also die "condictio causa finita". Nach ständiger Rechtsprechung wird § 1435 ABGB über seinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes oder Nicheintritts des erwarten Erfolges verwendet (condictio causa data, causa non secuta; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 ff zu § 1435; JBl 1988, 253; SZ 61/76 ua). Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (Rummel aaO Rz 8; JBl 1988, 253 mwN aus der Rechtsprechung). Nicht rückforderbar sind demnach Leistungen, die keinen weitergehenden (dh in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (EvBl 1984/12; JBl 1988, 253). Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (Rummel aaO Rz 8 zu § 1435; JBl 1988, 253 ua). Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (EFSlg 38.656; JBl 1988, 253).Nach Paragraph 1435, ABGB kann der Geber von dem Empfänger auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. Diese Bestimmung regelt also die "condictio causa finita". Nach ständiger Rechtsprechung wird Paragraph 1435, ABGB über seinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes oder Nicheintritts des erwarten Erfolges verwendet (condictio causa data, causa non secuta; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 ff zu Paragraph 1435,; JBl 1988, 253; SZ 61/76 ua). Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (Rummel aaO Rz 8; JBl 1988, 253 mwN aus der Rechtsprechung). Nicht rückforderbar sind demnach Leistungen, die keinen weitergehenden (dh in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (EvBl 1984/12; JBl 1988, 253). Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1435,; JBl 1988, 253 ua). Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (EFSlg 38.656; JBl 1988, 253).
Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß er seinen Kondiktionsanspruch nur gegen seine frühere Lebensgefährtin, nicht aber gegen den Beklagten geltend machen könne. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem aus einer Leistungskondiktion auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbeziehung zu treffen ist, daß also gefragt werden muß, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte (Koziol/Welser10 I 427 f; JBl 1985, 679 [Wilhelm]; SZ 58/19 ua). Allein daraus folgt aber nicht, daß (nur) Irene P***** Leistungsempfängerin gewesen wäre. Den Beteiligten mußte ja bewußt sein, daß der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit das Vermögen des Beklagten vermehrt hat. Wohl handelte er nicht zu dem Zweck, den Beklagten zu bereichern; vielmehr wollte er für sich und seine Lebensgefährtin eine Wohnung schaffen. Dieses Ziel konnte er aber nur dadurch erreichen, daß er mit seinen Leistungen den Beklagten in die Lage versetzte, seiner Tochter und ihm eine solche Wohnung zur Verfügung zu stellen. Er hat also die Leistungen - wenn auch im eigenen sowie im Interesse der damaligen Lebensgefährtin - dem Beklagten erbracht. Daß Irene P***** ein (dauerhaftes) Recht auf die Benützung der Wohnung hätte - etwa als Mieterin oder als Wohnungsgebrauchsberechtigte -, hat der Beklagte nicht behauptet; vielmehr berief er sich selbst nur auf ein familienrechtliches Vertragsverhältnis, ohne gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, daß er dieses nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen beendigen könnte.Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß er seinen Kondiktionsanspruch nur gegen seine frühere Lebensgefährtin, nicht aber gegen den Beklagten geltend machen könne. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem aus einer Leistungskondiktion auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbeziehung zu treffen ist, daß also gefragt werden muß, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte (Koziol/Welser10 römisch eins 427 f; JBl 1985, 679 [Wilhelm]; SZ 58/19 ua). Allein daraus folgt aber nicht, daß (nur) Irene P***** Leistungsempfängerin gewesen wäre. Den Beteiligten mußte ja bewußt sein, daß der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit das Vermögen des Beklagten vermehrt hat. Wohl handelte er nicht zu dem Zweck, den Beklagten zu bereichern; vielmehr wollte er für sich und seine Lebensgefährtin eine Wohnung schaffen. Dieses Ziel konnte er aber nur dadurch erreichen, daß er mit seinen Leistungen den Beklagten in die Lage versetzte, seiner Tochter und ihm eine solche Wohnung zur Verfügung zu stellen. Er hat also die Leistungen - wenn auch im eigenen sowie im Interesse der damaligen Lebensgefährtin - dem Beklagten erbracht. Daß Irene P***** ein (dauerhaftes) Recht auf die Benützung der Wohnung hätte - etwa als Mieterin oder als Wohnungsgebrauchsberechtigte -, hat der Beklagte nicht behauptet; vielmehr berief er sich selbst nur auf ein familienrechtliches Vertragsverhältnis, ohne gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, daß er dieses nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen beendigen könnte.
Wollte man - wie es das Berufungsgericht getan hat - allein darauf abstellen, wer unmittelbarer Nutznießer der Aufwendungen des Klägers werden sollte, so käme ein Rückforderungsanspruch des Klägers selbst dann nicht in Frage, wenn (auch) seine frühere Lebensgefährtin die neu errichtete Wohnung schon hätte verlassen (müssen), obwohl dann ohne jeden Zweifel allein der Beklagte im Genuß des Restnutzens verblieben wäre. Daß aber eine solche Lösung mit den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes nicht in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand.
Dem Kläger steht daher der Ersatz des dem Beklagten noch verbliebenen Restnutzens aus den festgestellten Aufwendungen zu. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß zwar der (Rest-)Wert der vom Kläger geleisteten Arbeiten mit S 78.000 feststeht, nicht aber der verbliebene Wert der vom Kläger gekauften Materialien. Das steht jedoch einer abschließenden Beurteilung nicht im Wege. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte für Materialkäufe rund S 150.000 aufgewendet; davon hat ihm der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers S 130.000 gezahlt. Daß der Wert dieser Materialien zwischen ihrem Einbau (spätestens) zu Beginn des Jahres 1984 und der Auflösung der Lebensgemeinschaft im November 1989 um mindestens S 20.000 abgenommen hat, kann keinem Zweifel unterliegen, wenn man die durchschnittliche Nutzungsdauer der vom Kläger angeschafften, zum Teil relativ kurzlebigen Gegenstände - Tapeten, Fußböden, Elektro- und Sanitär- material udgl. - ins Auge faßt (vgl die Werte im Gutachten ON 11). Im Sinne des § 273 Abs 2 ZPO kann daher angenommen werden, daß der Restnutzen des Materials nicht mehr als S 130.000 betragen hat.Dem Kläger steht daher der Ersatz des dem Beklagten noch verbliebenen Restnutzens aus den festgestellten Aufwendungen zu. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß zwar der (Rest-)Wert der vom Kläger geleisteten Arbeiten mit S 78.000 feststeht, nicht aber der verbliebene Wert der vom Kläger gekauften Materialien. Das steht jedoch einer abschließenden Beurteilung nicht im Wege. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte für Materialkäufe rund S 150.000 aufgewendet; davon hat ihm der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers S 130.000 gezahlt. Daß der Wert dieser Materialien zwischen ihrem Einbau (spätestens) zu Beginn des Jahres 1984 und der Auflösung der Lebensgemeinschaft im November 1989 um mindestens S 20.000 abgenommen hat, kann keinem Zweifel unterliegen, wenn man die durchschnittliche Nutzungsdauer der vom Kläger angeschafften, zum Teil relativ kurzlebigen Gegenstände - Tapeten, Fußböden, Elektro- und Sanitär- material udgl. - ins Auge faßt vergleiche die Werte im Gutachten ON 11). Im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO kann daher angenommen werden, daß der Restnutzen des Materials nicht mehr als S 130.000 betragen hat.
Die Forderung des Klägers besteht somit nur für die Arbeitsleistungen in der hiefür geltend gemachten Höhe von S 75.000 zu Recht. Auf Zinsen von 4 % hat der Kläger erst ab dem Zeitpunkt Anspruch, ab welchem der Beklagte in Verzug geraten ist (§ 1333 ABGB). Das ist mangels anderer festgestellter Zeitpunkte (einer außergerichtlichen Einmahnung) der Tag der Klagebehändigung, also der 3.3.1992.Die Forderung des Klägers besteht somit nur für die Arbeitsleistungen in der hiefür geltend gemachten Höhe von S 75.000 zu Recht. Auf Zinsen von 4 % hat der Kläger erst ab dem Zeitpunkt Anspruch, ab welchem der Beklagte in Verzug geraten ist (Paragraph 1333, ABGB). Das ist mangels anderer festgestellter Zeitpunkte (einer außergerichtlichen Einmahnung) der Tag der Klagebehändigung, also der 3.3.1992.
Der Beklagte machte eine Gegenforderung von S 100.000 bis zur Höhe der Klageforderung aufrechnungsweise mit der Begründung geltend, daß der Kläger in der gesamten Zeit der Lebensgemeinschaft unentgeltlich in seinem Hause wohnen durfte und daß er ihn überdies von Weihnachten 1982 bis Februar 1984 auf seine Kosten voll und ganz versorgt und verpflegt habe. Diese Gegenforderung ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte hat diese Leistungen dem Kläger unentgeltlich erbracht. Daß er sie - für den Kläger erkennbar - später doch verrechnen wollte und das Entgelt dem Beklagten nur gestundet hätte, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchem Grund er nun ein Entgelt für seine Zuwendungen an den Kläger verlangen könnte. Wollte man auch ihn wie einen Lebensgefährten behandeln, dann könnte er nach dem oben Gesagten die während der Lebensgemeinschaft (seiner Tochter) erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht zurückfordern, weil diese ja nur den laufenden Unterhalt des Klägers (einschließlich seiner Versorgung mit einer Wohnung) gedient hatten. Solche Leistungen für den täglichen Aufwand können aber auch nach Aufhebung der Hausgemeinschaft - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht gegen Rückforderungsansprüche des anderen Teils aufgerechnet werden (EvBl 1984/12).
Dem Beklagten steht insbesondere kein Benützungsentgelt für die (auch) dem Kläger überlassene Wohnung zu. Ein solches Entgelt hat derjenige zu leisten, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zu seinem Nutzen verwendet (§ 1041 ABGB; SZ 26/195; SZ 44/92; SZ 55/37 uva). Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1041 ABGB ist, daß die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt war. Die Verwendungsklage steht daher dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien oder zu einem Dritten findet (Rummel aaO Rz 4 ff zu § 1041 mwN). Der Verwendungsanspruch entfällt also, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist vor allem dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gedeckt ist (Koziol/Welser10 I 418). Die Verwendungsklage ist also ein subsidiäres Mittel nur für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis zur Beurteilung des Rechtsfalls nicht herangezogen werden kann (SZ 37/169; SZ 47/130; SZ 58/10 uva). Der Beklagte hat aber die Wohnung mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers, auf Grund einer Vereinbarung, ohne zu einer Zinszahlung verpflichtet zu sein, benützt. Die von ihm erbrachte Gegenleistung war vereinbarungsgemäß die Innenausgestaltung des Zubaus und damit die Fertigstellung der von ihm benützten Wohnung. Die dafür nötigen Aufwendungen hat er geleistet. Da er nur den dem Beklagten verbliebenen Restnutzen ersetzt erhält, hat er die Wohnung somit ohnehin nicht wirklich unentgeltlich benützt. Es fehlt somit jede Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Gegenforderung.Dem Beklagten steht insbesondere kein Benützungsentgelt für die (auch) dem Kläger überlassene Wohnung zu. Ein solches Entgelt hat derjenige zu leisten, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zu seinem Nutzen verwendet (Paragraph 1041, ABGB; SZ 26/195; SZ 44/92; SZ 55/37 uva). Voraussetzung für einen Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB ist, daß die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt war. Die Verwendungsklage steht daher dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien oder zu einem Dritten findet (Rummel aaO Rz 4 ff zu Paragraph 1041, mwN). Der Verwendungsanspruch entfällt also, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist vor allem dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gedeckt ist (Koziol/Welser10 römisch eins 418). Die Verwendungsklage ist also ein subsidiäres Mittel nur für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis zur Beurteilung des Rechtsfalls nicht herangezogen werden kann (SZ 37/169; SZ 47/130; SZ 58/10 uva). Der Beklagte hat aber die Wohnung mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers, auf Grund einer Vereinbarung, ohne zu einer Zinszahlung verpflichtet zu sein, benützt. Die von ihm erbrachte Gegenleistung war vereinbarungsgemäß die Innenausgestaltung des Zubaus und damit die Fertigstellung der von ihm benützten Wohnung. Die dafür nötigen Aufwendungen hat er geleistet. Da er nur den dem Beklagten verbliebenen Restnutzen ersetzt erhält, hat er die Wohnung somit ohnehin nicht wirklich unentgeltlich benützt. Es fehlt somit jede Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Gegenforderung.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen daher dahin abzuändern, daß die eingeklagte Forderung (nur) mit S 75.000 samt 4 % Zinsen seit 3.3.1992 als zu Recht bestehend erkannt und die Gegenforderung verneint wird. Der Beklagte war somit unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 20.000 sA zur Zahlung der berechtigten Klageforderung zu verurteilen.
Der Kostenausspruch für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener für das Rechtsmittelverfahren auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger mit rund drei Viertel seines Anspruches durchgedrungen ist, hat ihm der mit rund einem Viertel siegreiche Beklagte die Hälfte der Prozeßkosten zu ersetzen. Das gilt für die Anwaltskosten und die Fahrtkosten von SDer Kostenausspruch für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jener für das Rechtsmittelverfahren auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger mit rund drei Viertel seines Anspruches durchgedrungen ist, hat ihm der mit rund einem Viertel siegreiche Beklagte die Hälfte der Prozeßkosten zu ersetzen. Das gilt für die Anwaltskosten und die Fahrtkosten von S
240. Die übrigen Barauslagen - die (allein vom Kläger getragenen) Pauschalgebühren aller drei Instanzen und die (von beiden Parteien in gleicher Höhe gezahlten) Sachverständigengebühren - waren nach § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO jeder Partei im Verhältnis ihres Obsiegens (also zu drei Viertel bzw zu einem Viertel) zuzuerkennen. Dabei waren von der die Barauslagen betreffenden Ersatzforderung des Klägers in der Höhe von S 17.190,75 die dem Beklagten zustehenden Barauslagen von S 2.090,25 abzuziehen, so daß dem Kläger ein Barauslagenersatz von S 15.100,50 zuzüglich S 120 (Fahrtkostenanteil) zuzusprechen war.240. Die übrigen Barauslagen - die (allein vom Kläger getragenen) Pauschalgebühren aller drei Instanzen und die (von beiden Parteien in gleicher Höhe gezahlten) Sachverständigengebühren - waren nach Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO jeder Partei im Verhältnis ihres Obsiegens (also zu drei Viertel bzw zu einem Viertel) zuzuerkennen. Dabei waren von der die Barauslagen betreffenden Ersatzforderung des Klägers in der Höhe von S 17.190,75 die dem Beklagten zustehenden Barauslagen von S 2.090,25 abzuziehen, so daß dem Kläger ein Barauslagenersatz von S 15.100,50 zuzüglich S 120 (Fahrtkostenanteil) zuzusprechen war.