Rechtssatz RS0033910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033910
Entscheidungsdatum
01.09.2010
Rechtssatz
Aufwendungen für einen einem gemeinsamen Zwecke dienenden Personenkraftwagen werden im Hinblick auf diese gemeinsame Verwendung gemacht. Solange der Personenkraftwagen in diesem Sinne verwendet wird, kann ein Wegfall des Geschäftszweckes betreffend die auf ihn gemachten Aufwendungen nicht genommen werden. Erst wenn diese gemeinsame Verwendung weggefallen ist, erweist sich der verbleibende Restnutzen als durch den Hingabegrund der Aufwendungen nicht mehr gedeckt. Demnach kann die Rückforderung gemäß § 1435 ABGB nur im Ausmaß des verbleibenden Restnutzens erfolgen.Aufwendungen für einen einem gemeinsamen Zwecke dienenden Personenkraftwagen werden im Hinblick auf diese gemeinsame Verwendung gemacht. Solange der Personenkraftwagen in diesem Sinne verwendet wird, kann ein Wegfall des Geschäftszweckes betreffend die auf ihn gemachten Aufwendungen nicht genommen werden. Erst wenn diese gemeinsame Verwendung weggefallen ist, erweist sich der verbleibende Restnutzen als durch den Hingabegrund der Aufwendungen nicht mehr gedeckt. Demnach kann die Rückforderung gemäß Paragraph 1435, ABGB nur im Ausmaß des verbleibenden Restnutzens erfolgen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 600/81
Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 600/81
- 4 Ob 2021/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
Auch; nur: Erst wenn diese gemeinsame Verwendung weggefallen ist, erweist sich der verbleibende Restnutzen als durch den Hingabegrund der Aufwendungen nicht mehr gedeckt. Demnach kann die Rückforderung gemäß § 1435 ABGB nur im Ausmaß des verbleibenden Restnutzens erfolgen. (T1) Beisatz: Hier: Adaptierungsarbeiten eines Lebensgefährten in der während der Lebensgemeinschaft gemeinsam genützten Wohnung. (T2) Veröff: SZ 69/89
- 2 Ob 200/98w
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 200/98w
Ähnlich; Beisatz: Gleiches gilt auch dann, wenn die Leistungen von Verwandten eines Lebensgefährten im Hinblick darauf erbracht werden, daß die Lebensgefährten künftig in dem erbauten Haus gemeinsam wohnen. (T3); Beisatz: Werden Zuwendungen zu einem Zeitpunkt erbracht, zu dem der Leistende bereits wußte, daß der angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann, so steht dafür kein Kondiktionsanspruch zu. (T4)
- 3 Ob 93/10p
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 93/10p
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033910
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00600_8100000_001