Begründung:
Der Sohn der Klägerin und die Beklagte unterhielten bis Ende Mai 1995 eine Lebensgemeinschaft. Zur Anschaffung einer im Wohnungseigentum stehenden Doppelhaushälfte sagten die Klägerin ihrem Sohn und der Vater der Beklagten seiner Tochter, zu, sie finanziell zu unterstützen. Sowohl die Klägerin als auch der Vater der Beklagten übernahmen die Haftung für den Kredit, der zur Anschaffung des Hauses aufgenommen worden war. Die Klägerin leistete im Zeitraum September 1992 bis Mai 1995 von den monatlichen Rückzahlungen von S 20.000 jeweils ein Viertel, also S 5.000, insgesamt S 165.000. Zur Anzahlung leistete sie einen Betrag von S 134.000. Sie brachte vor, diese Leistungen sowie S 4.000 für Waschbetonplatten nur unter der Voraussetzung des weiteren Bestehens der Lebensgemeinschaft zwischen ihrem Sohn und der Beklagten und der Tatsache, daß die Wohnung ihrem Sohn künftig zugute kommen werde, zur Verfügung gestellt zu haben. Mit Ende der Lebensgemeinschaft zwischen ihrem Sohn und der Beklagten sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, weshalb die Beklagte die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten habe.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin, deren Sohn, ihr Vater und sie selbst hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, deren Zweck die Anschaffung des Hauses gewesen sei. Am 23. 3. 1995 sei das Problem der Auflösung dieser Gesellschaft erörtert worden, weil der Sohn der Klägerin mitgeteilt habe, daß er die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrecht erhalten und ausziehen wolle. An diesem Tag sei vereinbart worden, das gemeinschaftlich erworbene Haus zu verkaufen und mit dem Erlös die aushaftenden Verbindlichkeiten abzudecken, wobei für den Fall, daß der Verkaufserlös zur Abdeckung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen sollte, vorgesehen gewesen sei, daß die restlichen Schulden anteilig geteilt werden. In der Folge habe sie sich bemüht, Käufer für das Haus zu finden, doch sei ein Verkauf daran gescheitert, daß ein zu erzielender Kaufpreis bei weitem nicht ausgereicht hätte, die aushaftenden Schulden abzudecken. Derzeit könne noch nicht abschließend beurteilt werden, welchem Gesellschafter allenfalls Ausgleichszahlungsansprüche an die Mitgesellschafter zustünden. Ein Anspruch nach § 1215 ABGB sei erst nach Verrechnung der jeweiligen Ansprüche der Gesellschafter untereinander zur Zahlung fällig. Die Beklagte erhob eine Gegenforderung in der Höhe von S 661.309,22, wozu sie vorbrachte, daß sie selbst S 666.063,80 aufgewendet habe. Bei der Berechnung eines Verlustes der Gesellschaft werde auch der Umstand einzubeziehen sein, daß sie ab 1. 6. 1995 die Kapitaltilgung allein vorgenommen habe.Die Beklagte wendete ein, die Klägerin, deren Sohn, ihr Vater und sie selbst hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, deren Zweck die Anschaffung des Hauses gewesen sei. Am 23. 3. 1995 sei das Problem der Auflösung dieser Gesellschaft erörtert worden, weil der Sohn der Klägerin mitgeteilt habe, daß er die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrecht erhalten und ausziehen wolle. An diesem Tag sei vereinbart worden, das gemeinschaftlich erworbene Haus zu verkaufen und mit dem Erlös die aushaftenden Verbindlichkeiten abzudecken, wobei für den Fall, daß der Verkaufserlös zur Abdeckung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen sollte, vorgesehen gewesen sei, daß die restlichen Schulden anteilig geteilt werden. In der Folge habe sie sich bemüht, Käufer für das Haus zu finden, doch sei ein Verkauf daran gescheitert, daß ein zu erzielender Kaufpreis bei weitem nicht ausgereicht hätte, die aushaftenden Schulden abzudecken. Derzeit könne noch nicht abschließend beurteilt werden, welchem Gesellschafter allenfalls Ausgleichszahlungsansprüche an die Mitgesellschafter zustünden. Ein Anspruch nach Paragraph 1215, ABGB sei erst nach Verrechnung der jeweiligen Ansprüche der Gesellschafter untereinander zur Zahlung fällig. Die Beklagte erhob eine Gegenforderung in der Höhe von S 661.309,22, wozu sie vorbrachte, daß sie selbst S 666.063,80 aufgewendet habe. Bei der Berechnung eines Verlustes der Gesellschaft werde auch der Umstand einzubeziehen sein, daß sie ab 1. 6. 1995 die Kapitaltilgung allein vorgenommen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen noch folgende Feststellungen traf:
Da die Doppelhaushälfte im Wohnungseigentum stand, war es nicht möglich, die Beklagte und den Sohn der Klägerin, ihren Lebensgefährten, als Miteigentümer im Grundbuch einzutragen. Der Vater der Beklagten wollte diese, die Klägerin wollte ihren Sohn bei der Anschaffung des Hauses finanziell unterstützen. Die Klägerin und der Vater der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls eine Lebensgemeinschaft unterhielten, die 1995 beendet wurde, hatten geplant, möglicherweise zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt in das Haus einzuziehen. Jedenfalls wurde ihnen die Benützung eines von ihnen möblierten Zimmers in diesem Haus eingeräumt. Sie benützten es auch zur Nächtigung zu Weihnachten und anderen Feiertagen. Es war zwischen den vier Personen vereinbart, daß jeder zu einem Viertel zu den Kreditkosten beitragen solle. Nachdem bereits 1994 eine Krise in der Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Sohn der Klägerin eingetreten war, trafen die vier oben angeführten Personen am 23. 3. 1995 folgende Vereinbarung:
"Da beabsichtigt ist, die Lebensgemeinschaft zwischen ... (Beklagte)
und ... (Sohn der Klägerin) aufzulösen, wollen sie nun in den
nächsten Monaten versuchen, das Haus zu verkaufen und mit dem Erlös
die bestehenden Darlehen abzudecken. ..... Sollte der Erlös geringer
sein als die derzeitigen Schulden, muß die bestehende Summe ausfinanziert werden.
Weiters wurde vereinbart, daß Sorge getragen wird, daß bis zum Verkauf des Hauses die volle Rate bezahlt wird."
Der Verkehrswert der Doppelhaushäfte betrug für den Zeitraum Frühjahr 1995 bis März 1997 S 2,950.000. Für die Anschaffung des Hauses wurden Darlehen aufgenommen, der Gesamtaufwand zur Finanzierung betrug S 4,643.087,40.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, ob eine GesbR gegründet worden sei und ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zustehe, weil sich aus der Vereinbarung vom März 1995 ergebe, daß sie für den Fall, daß die Passiva die Aktiva übersteigen, ein Viertel dieses Betrages zu tragen habe. Da dieser Betrag höher sei als der Klagsbetrag, sei die Klage abzuweisen.
Das dagegen von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Es vertrat die Ansicht, die Klägerin könne sich nicht darauf stützen, sie hätte Leistungen in der Erwartung des Bestehens der Lebensgemeinschaft erbracht, weil die Vereinbarung vom 23. 3. 1995 zu einem Zeitpunkt getroffen worden sei, als das Ende der Lebensgemeinschaft zwischen ihrem Sohn und der Beklagten bevorstand. Die Klägerin habe sich verpflichtet, einen allfälligen Schuldenüberhang nach dem Verkauf des Hauses anteilsmäßig, also zu einem Viertel, zu tragen. Bei Gegenüberstellung des erwarteten Verkaufserlöses von S 2,950.000 und den vom Erstgericht festgestellten restlichen Schulden ergebe sich, daß ein positiver Saldo auf keinen Fall zu erwarten sei. Dies bedeute, daß die Klägerin keinesfalls Anspruch auf Ersatz der von ihr bereits getätigten Aufwendungen habe, wobei die Vereinbarung vom 23. 3. 1995 nicht einem besonderen Vertragstyp unterstellt werden müsse.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Beklagte hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.