Rechtssatz RS0033701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033701
Entscheidungsdatum
28.08.2024
Rechtssatz
Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 584/83
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 584/83
Veröff: EvBl 1984/12 S 46
- 2 Ob 509/87
Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 509/87
Vgl auch
- 4 Ob 610/87
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 610/87
Veröff: JBl 1988,253
- 4 Ob 2021/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
Auch; Beisatz: Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (dh in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt. Solche Leistungen für den täglichen Aufwand können aber auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft (Hausgemeinschaft) nicht gegen Rückforderungsansprüche des anderen Teils aufgerechnet werden. (T1)
Veröff: SZ 69/89
- 7 Ob 293/98h
Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 293/98h
nur: Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt. (T2)
- 9 ObA 222/01i
Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 222/01i
Auch; Beisatz: Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (das heißt in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T3)
- 9 ObA 217/01d
Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 217/01d
Auch
- 3 Ob 36/05y
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 36/05y
Vgl auch
- 4 Ob 84/09w
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
Auch; Veröff: SZ 2009/77
- 5 Ob 174/09p
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 174/09p
Vgl; Beisatz: Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T4)
- 6 Ob 76/12p
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 76/12p
Vgl aber; Beisatz: Für die Rückforderbarkeit genügt die Annahme, dass die Ehegattin davon ausgehen konnte, von ihrer Tätigkeit irgendeinen Vorteil in der Zukunft erlangen zu können. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie eine bestimmte zukünftige Gegenleistung erwartet. (T5)
Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T6)
- 1 Ob 16/13d
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 16/13d
Auch; nur T2
- 6 Ob 187/14i
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 187/14i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 63/15v
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 63/15v
Auch; nur T2
- 4 Ob 152/16f
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 152/16f
Auch
- 7 Ob 208/17i
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 208/17i
- 4 Ob 197/18a
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 197/18a
nur T2; Beis wie T3
- 7 Ob 72/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 72/24z
Beisatz wie T1; nur T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033701
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0070OB00584_8300000_001