Die Revision ist zulässig, weil die Fragen,
a) ob die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die ein Lebensgefährte für den vom anderen zum Erwerb und zum Ausbau eines Hauses aufgenommenen Kredit erklärt hat, eine außergewöhnliche Zuwendung ist, die infolge der Auflösung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck verfehlt hat, und
b) wie weit der Nutzen aus dieser Leistung die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauert hat,
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sind.
Die Revision ist daher entgegen dem Antrag der Beklagten nicht zurückzuweisen; sie ist auch berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hat der Bürge, der die Schuld auch nur teilweise abgetragen hat, im Umfang seiner Teilzahlung gegen den Hauptschuldner einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1358 und Rz 3 zu § 1359), der nach Lage des Falles mit einem Anspruch auf Grund des besonderen Verhältnisses zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen konkurriert, durch dieses besondere Verhältnis aber auch beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen sein kann (Ohmeyer in Klang2 VI 231 f; Gamerith in Rummel aaO Rz 11 zu § 1358; Schwimann/Mader, ABGB V § 1358 Rz 9; JBl 1983, 36). Wer ein den gesetzlichen Rückgriffsanspruch ausschließendes besonderes Verhältnis behauptet, ist dafür beweispflichtig.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hat der Bürge, der die Schuld auch nur teilweise abgetragen hat, im Umfang seiner Teilzahlung gegen den Hauptschuldner einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1358 und Rz 3 zu Paragraph 1359,), der nach Lage des Falles mit einem Anspruch auf Grund des besonderen Verhältnisses zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen konkurriert, durch dieses besondere Verhältnis aber auch beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen sein kann (Ohmeyer in Klang2 römisch sechs 231 f; Gamerith in Rummel aaO Rz 11 zu Paragraph 1358,; Schwimann/Mader, ABGB römisch fünf Paragraph 1358, Rz 9; JBl 1983, 36). Wer ein den gesetzlichen Rückgriffsanspruch ausschließendes besonderes Verhältnis behauptet, ist dafür beweispflichtig.
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (Rummel in Rummel aaO Rz 8 zu § 1435; Koziol-Welser8 I 399; auch Schwimann/Honsell, ABGB V § 1435 Rz 8; SZ 19/302; RZ 1966,100; EFSlg 27.130, 36.266, 38.651; SZ 53/20; MietSlg 35.269 = EFSlg 43.574; EFSlg 43.573 ua). Allerdings wird § 1435 ABGB über seinen Inhalt hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalles des Grundes oder Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Für einen solchen Rückgriffsanspruch ist es nicht erforderlich, daß die Leistung auf Grund einer bestehenden Verpflichtung erbracht wurde; er besteht vielmehr auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß eines Vertrages etwas geleistet hat (EFSlg 36.268, 43.572 uva). Ein Rückforderungsanspruch wird daher etwa dann gewährt, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurde (Koziol-Welser aaO 399; RZ 1966, 100; SZ 53/20; MietSlg 36.269 = EFSlg 43.574 ua). Nicht rückforderbar sind demnach Leistungen, die keinen weitergehenden Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (EFSlg 43.575 = EvBl 1984/12). Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, zB für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft gemacht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (Rummel in Rummel aaO Rz 8 zu § 1435, Schwimann/Honsell aaO § 1435 Rz 9). Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (iglS EFSlg 38.656).Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (Rummel in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1435,; Koziol-Welser8 römisch eins 399; auch Schwimann/Honsell, ABGB römisch fünf Paragraph 1435, Rz 8; SZ 19/302; RZ 1966,100; EFSlg 27.130, 36.266, 38.651; SZ 53/20; MietSlg 35.269 = EFSlg 43.574; EFSlg 43.573 ua). Allerdings wird Paragraph 1435, ABGB über seinen Inhalt hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalles des Grundes oder Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Für einen solchen Rückgriffsanspruch ist es nicht erforderlich, daß die Leistung auf Grund einer bestehenden Verpflichtung erbracht wurde; er besteht vielmehr auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß eines Vertrages etwas geleistet hat (EFSlg 36.268, 43.572 uva). Ein Rückforderungsanspruch wird daher etwa dann gewährt, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurde (Koziol-Welser aaO 399; RZ 1966, 100; SZ 53/20; MietSlg 36.269 = EFSlg 43.574 ua). Nicht rückforderbar sind demnach Leistungen, die keinen weitergehenden Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (EFSlg 43.575 = EvBl 1984/12). Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, zB für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft gemacht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (Rummel in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1435,, Schwimann/Honsell aaO Paragraph 1435, Rz 9). Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (iglS EFSlg 38.656).
Zutreffend hat die zweite Instanz angenommen, daß der Kläger seine Zahlungen in Höhe von S 84.480,-- für die Beklagte erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht hat. Hingegen kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagten aus diesen Leistungen des Klägers - trotz ihres Dauercharakters - kein Restnutzen geblieben sei, weil der Betrag von S 84.480,-- ein Gegenwert für die dem Kläger im Haus der Beklagten eingeräumte Wohnmöglichkeit gewesen sei, nicht gefolgt werden. Der von der Beklagten aufgenommene Kredit in der Höhe von rund 1 Million S, für den der Kläger bürgte, war neben sonstigen Mitteln zum Ankauf einer Liegenschaft und zu deren Instandsetzung (Ausbau) bestimmt. Der Kläger zahlte auf Grund der übernommenen Bürgschaft auf diesen Kredit innerhalb von 16 Monaten in sieben Teilbeträgen insgesamt S 84.480,-- zurück. Auch wenn es sich bei dieser Leistung (zum Teil) um Zinsen gehandelt haben sollte, wurde die Beklagte von der Rückzahlung eines nicht unwesentlichen Teils dieses Bankkredites dauernd entlastet. Da der Kredit zur Schaffung langlebiger Investitionen bestimmt war, handelte es sich um eine außergewöhnliche Leistung, die der Kläger neben seinen Leistungen für den gemeinsamen Unterhalt (teilweise Bezahlung des Einkaufs für den täglichen Bedarf und fallweise Bezahlung von Telefon- und Benzinrechnungen) erbrachte. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagten aus der vom Kläger zurückgeforderten Zahlung ein Nutzen verblieben ist, ist auch auf den bisherigen Lebenszuschnitt der Streitteile während der Lebensgemeinschaft Bedacht zu nehmen. Gerade weil der Kläger während der Lebensgemeinschaft keine Miete zahlte, sondern zu den gemeinsamen laufenden Aufwendungen in anderer Weise beitrug, kann der von ihm innerhalb von 16 Monaten gezahlte zusätzliche Betrag von S 84.480,-- nicht als Gegenwert für die ihm gewährte Wohnmöglichkeit und damit der Nutzen dieser Leistungen als verbraucht angesehen werden. Im Hinblick auf die unbegrenzte Lebensdauer einer Liegenschaft und die lange Lebensdauer eines Gebäudes war die Verringerung des der Beklagten aus der Zahlung des Klägers bleibenden Restnutzens so gering, daß hiefür ein Abzug von der Forderung des Klägers nicht gerechtfertigt ist (§ 273 ZPO). Die außerordentlichen Leistungen des Klägers haben ihren Nutzen für die Beklagte nicht eingebüßt, weil sich dadurch ihre Kreditbelastung entsprechend verringert hat. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte den Beweis, daß der Regreßanspruch des Klägers nach § 1358 ABGB auf Grund des besonderen Verhältnisses zwischen den Streitteilen weggefallen ist, nicht erbracht.Zutreffend hat die zweite Instanz angenommen, daß der Kläger seine Zahlungen in Höhe von S 84.480,-- für die Beklagte erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht hat. Hingegen kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagten aus diesen Leistungen des Klägers - trotz ihres Dauercharakters - kein Restnutzen geblieben sei, weil der Betrag von S 84.480,-- ein Gegenwert für die dem Kläger im Haus der Beklagten eingeräumte Wohnmöglichkeit gewesen sei, nicht gefolgt werden. Der von der Beklagten aufgenommene Kredit in der Höhe von rund 1 Million S, für den der Kläger bürgte, war neben sonstigen Mitteln zum Ankauf einer Liegenschaft und zu deren Instandsetzung (Ausbau) bestimmt. Der Kläger zahlte auf Grund der übernommenen Bürgschaft auf diesen Kredit innerhalb von 16 Monaten in sieben Teilbeträgen insgesamt S 84.480,-- zurück. Auch wenn es sich bei dieser Leistung (zum Teil) um Zinsen gehandelt haben sollte, wurde die Beklagte von der Rückzahlung eines nicht unwesentlichen Teils dieses Bankkredites dauernd entlastet. Da der Kredit zur Schaffung langlebiger Investitionen bestimmt war, handelte es sich um eine außergewöhnliche Leistung, die der Kläger neben seinen Leistungen für den gemeinsamen Unterhalt (teilweise Bezahlung des Einkaufs für den täglichen Bedarf und fallweise Bezahlung von Telefon- und Benzinrechnungen) erbrachte. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagten aus der vom Kläger zurückgeforderten Zahlung ein Nutzen verblieben ist, ist auch auf den bisherigen Lebenszuschnitt der Streitteile während der Lebensgemeinschaft Bedacht zu nehmen. Gerade weil der Kläger während der Lebensgemeinschaft keine Miete zahlte, sondern zu den gemeinsamen laufenden Aufwendungen in anderer Weise beitrug, kann der von ihm innerhalb von 16 Monaten gezahlte zusätzliche Betrag von S 84.480,-- nicht als Gegenwert für die ihm gewährte Wohnmöglichkeit und damit der Nutzen dieser Leistungen als verbraucht angesehen werden. Im Hinblick auf die unbegrenzte Lebensdauer einer Liegenschaft und die lange Lebensdauer eines Gebäudes war die Verringerung des der Beklagten aus der Zahlung des Klägers bleibenden Restnutzens so gering, daß hiefür ein Abzug von der Forderung des Klägers nicht gerechtfertigt ist (Paragraph 273, ZPO). Die außerordentlichen Leistungen des Klägers haben ihren Nutzen für die Beklagte nicht eingebüßt, weil sich dadurch ihre Kreditbelastung entsprechend verringert hat. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte den Beweis, daß der Regreßanspruch des Klägers nach Paragraph 1358, ABGB auf Grund des besonderen Verhältnisses zwischen den Streitteilen weggefallen ist, nicht erbracht.
Die Gegenforderungen der Beklagten bestehen nicht zu Recht. Daß die Beklagte ihrerseits für einen vom Kläger bei der AVA-Bank aufgenommenen Kredit als Bürgin Rückzahlungen geleistet hätte, ist nicht erwiesen. Die laufenden Leistungen der Beklagten für die Versorgung des Klägers mit den Dingen des täglichen Lebens haben ihren Zweck nicht verfehlt und sind daher nicht rückforderbar. Der Revision ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.