Die von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.
Gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO kann, "wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind". Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat (Abs 2 leg cit). Im ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO richtet sich die Klagelegitimation nach der materiellen Berechtigung; im zweiten Fall setzt die Klagelegitimation voraus, daß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (vgl Fasching I, 97; sowie Fucik in Rechberger, ZPO Art XLII EGZPO Rz 1 ff). Im zweiten Fall schafft diese Bestimmung im Gegensatz zum ersten Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (vgl SZ 59/13; EvBl 1985/152; NZ 1986, 35). Die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber ein bewußtes, absichtliches Verheimlichen oder Verschweigen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt. Passiv legitimiert ist jeder, der von der Verschweigung oder Verheimlichung vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab an die vom Kläger zu bescheinigende Kenntnis anzulegen (vgl 6 Ob 307/98k mwN).Gemäß Art XLII Absatz eins, EGZPO kann, "wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind". Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat (Absatz 2, leg cit). Im ersten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO richtet sich die Klagelegitimation nach der materiellen Berechtigung; im zweiten Fall setzt die Klagelegitimation voraus, daß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird vergleiche Fasching römisch eins, 97; sowie Fucik in Rechberger, ZPO Art XLII EGZPO Rz 1 ff). Im zweiten Fall schafft diese Bestimmung im Gegensatz zum ersten Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens vergleiche SZ 59/13; EvBl 1985/152; NZ 1986, 35). Die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber ein bewußtes, absichtliches Verheimlichen oder Verschweigen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt. Passiv legitimiert ist jeder, der von der Verschweigung oder Verheimlichung vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab an die vom Kläger zu bescheinigende Kenntnis anzulegen vergleiche 6 Ob 307/98k mwN).
Der Umfang der Rechnungslegungspflicht wird von der Rechtsprechung
restriktiv beurteilt und bestimmt sich nach ihrem Zweck, der Natur
des Geschäfts und danach, was nach den Umständen des Falles
verkehrsüblich und angemessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
die Rechnungslegung den Machtgeber in die Lage versetzen soll, seine
Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber beurteilen zu
können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung pflichtgemäß
durchgeführt wurde. Dem Gewalthaber soll durch die Rechnungslegung
ausreichend Grundlage für die allfällige Geltendmachung von
Herausgabe- oder Schadenersatzansprüchen gegen den Gewalthaber oder
Dritte gegeben sein (vgl Apathy in Schwimann, ABGB2 §§ 1012, 1013 Rz
14 mwN). Grundsätzlich steht einem Erben ein privatrechtlicher
Anspruch auf Rechnungslegung aufgrund seiner Stellung als
Universalsukzessor gegenüber den vom Erblasser mit der
Vermögensverwaltung beauftragten Bevollmächtigten zu. Soweit die
Revisionswerberin von einer entschuldbaren Unkenntnis Franz B*****s
über Bestehen, Umfang und Verwendung seines Vermögens ausgeht, ist
dies nicht vom festgestellten Sachverhalt gedeckt. Vielmehr steht
unstrittig fest, daß die Beklagte mit dem Erblasser schon vor dem
Zeitpunkt, ab dem die Klägerin Rechnungslegung begehrt, bis zu dessen
Tod in aufrechter Lebensgemeinschaft gelebt hat. Eine solche setzt
eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nach Art einer
Ehe voraus (vgl EFSlg 28.592 = RZ 1978/45). Zwar kann § 96 EheG nicht
auf die Lebensgemeinschaft angewendet werden, wohl aber wäre § 1029
ABGB auf derartige Gemeinschaften anzuwenden. Laufende Aufwendungen
von Lebensgefährten für den gemeinsamen Unterhalt, die gemeinsame
Wohnung oder für sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch
bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden
Zeitraum der Lebensgemeinschaft bestimmt (vgl EFSlg 43.575 = EvBl
1984/12; JBl 1988, 253 = EFSlg 54.314, 54.316). Die der Beklagten vom
Erblasser im Rahmen der Lebensgemeinschaft übertragene Geschäftsbesorgung erforderte daher ihrer Art nach keine Rechnungslegung, weil die Wirtschaftsgemeinschaft unter Lebensgefährten von ihrer Natur her schon erfordert, daß die Auslagen für das tägliche Leben mehr oder minder gemeinsam getragen werden und der gemeinsame Verbrauch der dafür aufgewendeten Mittel nach herrschender Verkehrsauffassung einen Rechnungslegungsverzicht inkludiert. Es wäre ohne spezielle Absprache zwischen den Lebensgefährten nicht zeitgemäß und daher lebensfremd, von der Lebensgefährtin die Führung eines Haushaltsbuches zu verlangen, das vom Lebensgefährten in regelmäßigen Zeitabständen überprüft wird, weil dies nicht einem partnerschaftlichen Verhalten entspräche. Geht man davon aus, daß mit dem gemeinsamen Konsum der täglichen Bedarfsartikel bzw der Begleichung der Auslagen des täglichen Lebens die Rechnungslegungsverpflichtung des mit der Geschäftsführung Beauftragten im Zweifel als erledigt anzusehen ist, so ist Voraussetzung dafür, daß die anvertrauten Beträge tatsächlich auch dafür verwendet worden sind. Der mit der Geschäftsführung Beauftragte darf sich daher ihm verbliebene Restbeträge nur bei einer ausdrücklichen schenkungsweisen Zueignung durch den Lebensgefährten aneignen. Deshalb ist mangels gegenteiliger in diese Richtung weisenden Feststellungen davon auszugehen, daß Franz B*****, mit der Verwendung der von der Beklagten abgehobenen Geldmittel ohne weitere Überprüfung einverstanden war. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes ist die Einwendung, der Erblasser habe auf eine Rechnungslegung verzichtet, daher sehr wohl in der Behauptung, daß die von der Beklagten abgehobenen Beträge zur gemeinsamen Lebensführung verwendet worden sind, inkludiert. Zufolge der mit einer Lebensgemeinschaft verbundenen Wirtschaftsgemeinschaft bedurfte es für die Erhebung dieses Umstandes keiner entsprechenden Beweisführung durch die Beklagte. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Beklagte die von ihr vorgenommenen Behebungen nicht ausschließlich für die gemeinsame Lebensführung verwendet, sondern sich davon Teile persönlich angeeignet hat. Dies wurde aber nicht als erwiesen angenommen. Das Klagebegehren ist daher gänzlich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.