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Rechtssatz RS0112637

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112637

Geschäftszahl

7Ob293/98h; 8Ob255/99d

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Norm

ABGB §91 C6
ABGB §1029 A1
EGZPO ArtXLII Da
EGZPO ArtXLII Db
EGZPO ArtXLII G

Rechtssatz

Die Wirtschaftsgemeinschaft unter Lebensgefährten erfordert von ihrer Natur her, daß die Auslagen für das tägliche Leben mehr oder minder gemeinsam getragen werden. Der gemeinsame Verbrauch der dafür aufgewendeten Mittel inkludiert nach herrschender Verkehrsauffassung einen Rechnungslegungsverzicht. Mit dem gemeinsamen Konsum der täglichen Bedarfsartikel beziehungsweise der Begleichung der Auslagen des täglichen Lebens entfällt somit die Rechnungslegungsverpflichtung des mit der Geschäftsführung hinsichtlich des gemeinsamen Unterhalts beauftragten Lebensgefährten im Zweifel. Voraussetzung dafür ist, daß die anvertrauten Beträge tatsächlich für den gemeinsamen Unterhalt verwendet worden sind. Der mit der Geschäftsführung Beauftragte darf sich daher ihm verbliebene Restbeträge nur bei einer ausdrücklichen schenkungsweisen Zueignung durch den Lebensgefährten aneignen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 293/98h
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 293/98h
  • 8 Ob 255/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
    Ähnlich; nur: Die Wirtschaftsgemeinschaft unter Lebensgefährten erfordert von ihrer Natur her, daß die Auslagen für das tägliche Leben mehr oder minder gemeinsam getragen werden. Der gemeinsame Verbrauch der dafür aufgewendeten Mittel inkludiert nach herrschender Verkehrsauffassung einen Rechnungslegungsverzicht. (T1) Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T2) Beisatz: Es würde dem Wesen des vom Grundsatz der Billigkeit beherrschten Aufteilungsverfahrens widersprechen, wollte man den ehemaligen Ehepartner im Wege eines Manifestationsverfahrens zur Rechnungslegung möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe zwingen. (T3); Veröff: SZ 73/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112637

Dokumentnummer

JJR_19991013_OGH0002_0070OB00293_98H0000_001